Meine Exfrau und ich haben gemeinsam 4 Kinder, der Richter hat die Kinder geteilt, 2 leben bei mir. Ich habe ein Gutachten dass die Ex einen an der Klatsche hat und deswegen nicht arbeiten kann. Eine Aufrechnung der Ansprüche hat sie abgelehnt. Es wurde zu Unterhaltsleistung von knapp 50€ pro Monat gegen Sie erlassen. ->
§ 1603 FamFG (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber gem.§ 1607 vor, die Großeltern in die Pflicht zu nehmen. Aufgrund der extremen Verfahrensverzögerung, da Frau W. nicht wie vom Gericht angefordert alle Einkünfte offen legen will, sehe Ich mich gezwungen die Forderungen gegen sie geltend zu machen.
§ 1607 FamFG (1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
Ich will also, dass die Mutter mütterlicherseits die Unterhaltsansprüche der Tochter bezahlt, die ist stinkreich. Hat jemand damit Erfahrung?