Muss eine Zeitarbeitfirma für Reisekosten und Fahrtzeit aufkommen?

In meinem Zeitarbeitsvertrag steht § 1 Der Arbeitsort ist im Raum "Stadt"... § 2 Der Arbeitsort wird von der Zeitarbeitsfirma zugewiesen.

nach meinem Wissen:

Für die Fahrtkosten von Leiharbeitern gibt es seit 2014 eine neue Regelung. Wie der Bundesfinanzhof bestätigte, haben Leiharbeiter in den Räumlichkeiten des Kunden ihrer Arbeitgeber keine regelmäßige Arbeitsstätte, selbst wenn das Leihgeschäft über mehrere Jahre läuft (BFH, Urteil v. 15.5.2013, Az. VI R 18/12; veröffentlicht am 4.9.2013). Befindet sich ein Leiharbeiter als auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit, gelten steuerlich folgende Vorteile:

Fahrtkosten: Für die Fahrten zur Einrichtung des Kunden seines Arbeitgebers (Entleiher) dürfen bei Nutzung eines Pkws 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer geltend oder die tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann dem Leiharbeiter die Fahrtkosten anlässlich dieser Fahrten im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit auch steuerfrei erstatten.

Was selbstverständlich klingt, führt immer wieder zu Streit zwischen Arbeitgebern und ihren Angestellten: Die Fahrten, die Arbeitnehmer im Außendienst zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, stellen Arbeitszeit dar. Das hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden. Es würde dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwiderlaufen, wenn diese Fahrten keine Arbeitszeit wären, heißt es in einer Pressemitteilung weiter

Arbeitszeit, Reisekosten, Zeitarbeit
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