Und noch einmal - LED-Birnen kaputt, Verkäufer will nicht umtauschen?

Und es geht in die Verlängerung.

In einer vorigen Frage habe ich folgendes gefragt:

https://www.gutefrage.net/frage/led-birnen-nach-einem-halben-jahr-kaputt---was-tun?

Der Verkäufer weigert sich jetzt, da mittlerweile eine ganze Zeit vergangen ist, nämlich gute sieben Monate. Da ich die Birnen nach den Daten gekauft habe, die mir vorlagen (230 Volt, Fassung E14, etc.) und diese ja auch eine Zeit funktioniert haben, kann man einen Fehlkauf im Sinne von Überspannung, etc. ausschließen.

Zurück zu den sieben Monaten. Dass die Beweislastumkehr nach sechs Monaten in Kraft tritt, ist mir klar, aber um die geht es hier ja nicht. Der Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, zwei Jahre Gewährleistung zu geben. Dies steht ja auch so in den AGB, allerdings weigert er sich, die Birnen zu ersetzen mit dem Hinweis auf Beweislastumkehr.

Hier einmal ein auszug aus dem Schriftverkehr:

V: "Dem Gesetz nach ist zu vermuten, dass Mängel, die innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auftreten, bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Bei Defekten, die erst sechs Monate nach dem Kauf oder später auftreten, geht das Gesetz bis zum Beweis des Gegenteils davon aus, dass der Defekt erst während der Verwendung des Artikels verursacht wurde, zum Beispiel durch Verschleiß.

Wir müssen Ihre Bitte um Erstattung oder Ersatzlieferung demnach leider ablehnen und bitten um Verständnis."

K: "(...) Es geht hier aber gar nicht um die Tatsache, dass mehr als sechs Monate vergangen sind, sondern darum, dass die Birnen angeblich 30.000 Stunden halten, was sie nicht tun (alternativ 15.000 Schaltungszyklen - wurden ebenfalls nicht erreicht) - genau das, was Sie in Ihrem Angebot schreiben, halten Sie nicht. Und da würde ich gerne von der Gewährleistung Gebrauch machen, die Sie zu geben haben - sei es für ein Jahr oder zwei, ist unerheblich. Da ich die Ware nur ordnungsgemäß gebraucht habe, nämlich dem vorgesehen Zweck der Beleuchtung, liegt auch keine Verletzung des Gewährleistungsanspruchs vor."

V: "Es tut mir sehr leid, aber bei den angegebenen Werten handelt es sich um Pflichtangaben, die nicht fehlen dürfen, aber eher um Richtwerte seitens des Herstellers." (Anm.: Verkäufer handelt mit den Birnen gewerblich und vertreibt diese unter eigenem Namen.)

V: "Das eine Jahr Gewährleistung betrifft den Bereich B2B. In Ihrem Fall greift die zweijährige Gewährleistung, wo trotz alle dem 6 Monate nach dem Kauf die Beweistlastumkehr in Kraft tritt."

Nun weiß ich nicht, was ich davon noch halten soll, da mir der Verkäufer grundsätzlich immer mit sechs Monaten Beweislastumkehr kommt. Was kann ich jetzt als schlagkräftiges Argument schreiben, ohne gleich mit rechtlichen Schritten zu drohen?

Vielen Dank schon einmal für (hilfreiche!) Antworten!

Birne, Geld, eBay, Widerruf, AGB, Gewährleistung, LED, Verkauf
Wer kennt sich mit gesetzlicher Gewährleistung bei einem Gebrauchtwagenkauf aus?

Hallo zusammen,

ich habe mir vor noch nicht mal 1 Monat einen Gebrauchtwagen gekauft (Automatik und mit eingebauter LPG-Anlage). Vor ein paar Tagen fing er an, während der Fahrt und während ich beschleunigen wollte heftig zu ruckeln. Da er nicht mehr aufhörte damit, fuhr ich rechts ran und bemerkte dabei ein gelb leuchtendes Symbol am Amaturenbrett, das vorher definitiv noch nicht zu sehen war. Ein Blick in die Betriebsanleitung meines Fahrzeuges sagte mir, dass es sich hierbei um das Zeichen für "Abgas" handelte. Anschließend setzte ich mich mit meinem Autohändler in Verbindung und informierte ihn über den aktuellen Stand der Dinge. Mit ihm gemeinsam einigte ich erstmal darauf, mit dem Fahrzeug in eine umliegende Werkstatt zu fahren und das Auto dort auslesen zu lassen, um dabei herauszufinden, um welchen Fehler es sich genau handelt. Also fuhr ich zu einer Werkstatt und erfuhr, dass es sich bei dem Fehler um einen Verbrennungsaussetzer des Zyl. 3 handelte (sprich: eine defekte Zündkerze bzw. einen Defekt in der Zündspule). Ich ließ mir daraufhin gleich vom Mechaniker ein paar Kostenvoranschläge machen und rief daran anschließend wieder meinen Händler an, um gemeinsam mit ihm die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Dieser jedoch stellte sich stur und verwies mich auf die Tatsache, dass es sich bei Zündkerzen bzw. Zündspulen um Verschleißteile handelt und er als Verkäufer nicht dafür zuständig wäre, mir diese zu ersetzen. Soweit auch ganz logisch (sogar für mich als Laien).

Zündkerzen bzw. Zündspulen sind tatsächlich Verschleißteile. Nun habe ich jedoch von jemandem (der es wissen muss) gehört, dass es speziell in meinem Fall (sprich: Käufer, der das Fahrzeug weniger als 1 Monat besitzt und dabei bloß ca. 250 km gefahren ist) eine Ausnahme dieser Regelung geben soll. Laut ihm kann man bei einer solch kurzen Zeitspanne und so wenigen gefahrenen Kilometern nicht direkt von rechtmäßigem Verschleiß ausgehen. Dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Gebraucht-, statt um einen Neuwagen handelt ist seiner Meinung dabei unrelevant.

Laut Service-Heft wurden die Zündkerzen zuletzt vor 2 Jahren und etwa 30.000 km gewechselt.

Was haltet ihr davon? Habt ihr schon einmal etwas davon gehört, dass in meinem speziellen Fall der Verkäufer des Fahrzeuges die Verschleißteile auf eigene Kosten wechseln muss? Wenn ja würde mich auch interessieren, wo man hier im Internet die gesetzlichen Richtlinien bzw. Urteile dafür findet. Wisst ihr wie zuverlässig so ein Auslese-Test in einer Werkstatt ist?

Vielen Dank für eure Meinungen.

Gebrauchtwagen, Kosten, Gewährleistung, ausnahmen, Verschleissteile
Massivholztisch verzogen - Keine Gewährleistung?

Hallo zusammen,

den Tisch habe ich vor ca 2-3 Monaten gekauft. Aus Palisander. Nun ist der Tisch extrem verzogen. Dem Verkäufer habe ich folgende Mail geschrieben:

"..Wie auf den Bildern zu sehen hat sich der Tisch extrem verzogen! So sehr, dass wie im Bild 5 zusehen ein sehr scharfer Nagel heraus ragt. Ferner ist auf den Bildern zu sehen, dass auf zwei Seiten die Platten sich immer mehr voneinander trennen. Der Tisch stand im Wohnzimmer (übliche Zimmertemperatur) und wurde keinen extremen Temperaturen, Lasten oder Flüssigkeiten ausgesetzt..."

Die Antwort stelle ich verkürzt mal dar:

"Der Riss/ Spalt kann mit Holzreparaturmasse aus dem Baumarkt verschlossen werden. Gute Erfahrungen haben wir mit Produkten der Firma "CLOU" sowie "Molto" gemacht. Diese Masse/ Kitt wird erwärmt und nach Packungsanleitung in den Spalt gegeben und getrocknet.

Gerne möchten wir Ihnen aus Kulanzgründen einen Betrag in Höhe von EUR 11,26 (entspricht 15% des Kaufpreises) anbieten..."

Und was ist mit dem Nagel? Darauf wurde gar nicht eingegangen. Habe ich rechtlich gesehen andere Möglichkeiten als nur die 11,26 zu akzeptieren?

Mein Wünsch wäre den Tisch entweder zu ersetzen oder den Schaden durch den Verkäufer/Schreiner reparieren zu lassen. Vielleicht habt ihr Rechtsgrundlagen, Möglichkeiten oder formulierte Mails, die ich dem Verkäufer senden kann.

Bilder:

bilder-upload.eu/show.php?file=0c8165-1431498304.jpg

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bilder-upload.eu/show.php?file=6f24f5-1431498349.jpg

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bilder-upload.eu/show.php?file=7b8161-1431498372.jpg

Vielen Dank für die Hilfe.

Grüße Mika

Holz, Gewährleistung

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