Wusste es erst seit dem Höcke Skandal

Mir es tatsächlich erst dadurch bekannt geworden. So wie ich die Begründung dazu verstanden habe, ist diese Aussage allerdings nicht grundsätzlich strafbar sondern nur dann, wenn derjenige der sie äußert, davon weiß. Höcke hat man nicht geglaubt, dass er es nicht weiß, wie er selber sagt, weil er ursprünglich Geschichtslehrer war. Er selber sagte, dass er es angeblich trotzdem nicht gewusst habe, weil auch ein ehemaliger Lehrer nicht alles auswendig kennen könne. Was nun tatsächlich stimmt, das weiß wahrscheinlich nur er selber. Durch den Prozess und durch die damit verbundene mediale Verbreitung von dieser Aussage, dürfte es jetzt jedenfalls auch für andere Personen schwierig werden zu sagen, sie hätten deren Bedeutung nicht gewusst.

Mfg

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Der Einsatzsanitäter bei der Bundeswehr entspricht der zivilen Qualifikation als Rettungssanitäter. Das bedeutet mindestens 520 Stunden, in Vollzeitform absolviert dementsprechend ungefähr dreieinhalb Monate an Ausbildungszeit. Hinzu kommen dann noch bestimmte militärische Inhalte wie zum Beispiel der Bau von behelfsmäßigen Krankentragen mit Materialien, welche man so in der Natur vorfindet, Stöcke und dergleichen. Das sind meine ich dann nocheinmal zwei Wochen an zusätzlicher Ausbildung. Es gibt eine Richtlinie, wonach die Bundeswehr eine abgeschlossene zivile Ausbildung zum Rettungssanitäter entsprechend anerkennt, sodass dann nur noch der militärische Ausbildungsabschnitt absolviert werden muss. Die Einsatzsanitäter der Bundeswehr, leisten meines Wissens nach die unmittelbare notfallmedizinische Erstversorgung auf dem Gefechtsfeld.

Um Notfallsanitäter zu sein, bedarf es (selbstverständlich) der regulären, dreijährigen Berufsausbildung zum Notfallsanitäter mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Nur Personen, welche diese Ausbildung durchlaufen und die staatliche Prüfung bestanden haben, sind nach §1 NotSanG überhaupt dazu befugt, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter/in" zu führen. Erfolgreich abgeschlossene andere medizinische Ausbildungen oder erfolgreich abgeschlossene Teile davon, können im Einzelfall auf Antragstellung bei der zuständigen Behörde auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter angerechnet und diese dementsprechend verkürzt werden. Das Erreichen des Ausbildungszieles (§4 NotSanG), darf durch die Anrechnung jedoch nicht gefährdet werden. In der Praxis, gehen die zuständigen Behörden sehr sparsam mit der Möglichkeit der Anrechnung um.

Mfg

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Zumindest in Deutschland ja, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegt. §32 Strafgesetzbuch (StGB) besagt, dass eine durch Notwehr gebotene Handlung nicht rechtswidrig ist und das Notwehr die Verteidigung ist, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder von einer anderen Person abzuwenden. Wenn man nicht sich selber sondern eine andere dritte Person verteidigt, dann benutzen Juristen den Begriff der "Nothilfe" dafür, auch wenn dieser als solcher nicht im Gesetzestext vorkommt. Voraussetzung für die Notwehr ist immer, dass der Angriff gegenwärtig und rechtswidrig sein muss. Gegenwärtig ist ein Angriff gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe dann, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder er aber zumindest noch anhaltend ist. Das Notwehrrecht besteht also bereits dann, wenn ein Angreifer zum Beispiel die Faust gegen einem erhebt, da ein rechtswidriger Angriff dann unmittelbar bevorstehend und somit bereits gegenwärtig ist. Ist der Angriff bereits beendet, dann liegt keine Notwehrsituation vor. Jedoch dürften auch dann außenstehende Dritte den Täter nach §127 der Strafprozessordnung (StPO), bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, sogenanntes "Jedermann- Festnahmerecht". Wenn sich der Täter hiergegen zur Wehr setzt, dann versetzt er die andere Person hiermit automatisch wiederum in eine Notwehrsituation, weil die Person, welche ihn festhalten möchte, eine rechtmäßige Handlung vornimmt und gegen rechtmäßige Handlungen grundsätzlich keine Notwehr ausgeübt werden kann.

Mfg

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Es gibt verschiedene Berufsbilder im Rettungsdienst, welche hoffentlich soweit bekannt sind. Falls das nicht der Fall sein sollte:

1.) Der Rettungssanitäter, stellt in Deutschland gegenwärtig keine anerkannte Berufsausbildung sondern im rechtlichen Sinne eine Qualifikation bzw. eine berufliche Weiterbildung dar. Diese befähigt nach dem jeweiligen Landesrecht, den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Bundesländer, zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben im Rettungsdienst. Dies ist in allen Bundesländern der Einsatz als zweite Person, das heißt als Assistenzperson des medizinisch verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer in der Notfallrettung auf Rettungswagen (RTW) und die eigenverantwortliche Betreuung von Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind, die jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/ oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen im qualifizierten Krankentransport auf Krankentransportwagen (KTW). Die Ausbildung, hat insgesamt einen Umfang von mindestens 520 Stunden und kann in Vollzeitform absolviert demnach bereits in ungefähr dreieinhalb Monaten erworben werden. Sie besteht immer aus einem Grundlehrgang mit i.d.R. abschließender Prüfung zum Rettungshelfer, einem Krankenhauspraktikum, einem Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und einem Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit der Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter. Die Aufteilung der Stunden auf die einzelnen Module, kann sich je nach Bundesland unterscheiden. In der Tat ist es so, dass die Ausbildung in der Regel auf eigene Kosten als Selbstzahler absolviert werden muss. Die Alternative wäre im Rahmen eines Freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) im Rettungsdienst, bei welchem der jeweilige Träger zu Beginn zum Rettungssanitäter ausbildet. Desweiteren, bedarf es für den Einsatz in der Notfallrettung zwingendermaßen neben der Qualifikation als Rettungssanitäter auch noch einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, da moderne Rettungswagen flächendeckend eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500Kg aufweisen. Auch diese, muss in aller Regel noch auf eigene Kosten hin erworben werden!.

2.) Der Notfallsanitäter, stellt eine richtige dreijährige Berufsausbildung mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV) dar. Er kommt entsprechend des in §4 NotSanG definierten Ausbildungszieles in der Notfallrettung als verantwortlicher Transportführer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz und versorgt und betreut eigenverantwortlich Notfallpatienten. Bei Einsätzen, an welchen ein Notarzt beteiligt ist, ist er nach dessen Eintreffen die unmittelbare Assistenzperson des Notarztes und führt ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch. Auszubildende zum Notfallsanitäter, erhalten eine Ausbildungsvergütung. Das Problem ist jedoch, dass die Ausbildung zum Notfallsanitäter mit bundesweit im Durchschnitt zehn Bewerbungen pro freien Ausbildungsplatz dermaßen begehrt ist, dass die freien Ausbildungsplätze vielerorts bevorzugt an Rettungssanitäter mit Fahrerlaubnis der Klasse C1 und mit ein- bis zwei Jahren Berufserfahrung im Rettungsdienst vergeben werden. Eine direkte Bewerbung kann man natürlich dennoch immer versuchen, sollte sich dann allerdings nicht allzu große Hoffnungen machen.

Mfg

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Manche Rettungsdienste benutzen einen einheitlichen Rucksack für sämtliches Material, dieser ist dann in der Regel in der Farbe rot, kann jedoch auch in einer anderen Farbe gehalten sein. Wiederum andere Rettungsdienste, trennen ab und haben einen Atmungsrucksack und einen Kreislaufrucksack. Dabei, hat der Atmungsrucksack in der Regel die Farbe blau und der Kreislaufrucksack in der Regel die Farbe rot.

Mfg

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Das ist schwierig und letztendlich auch immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Es gibt bereits Gerichtsurteile, in denen das Gericht einem Einbrecher zivilrechtlich noch Schmerzensgeld- und Schadenersatz für einen Hundebiss während eines Einbruches zugesprochen hat. Zwar ist auch das Eigentum gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe grundsätzlich ein nach §32 Strafgesetzbuch (StGB) notwehrfähiges Rechtsgut, die Problematik besteht jedoch darin, dass Hunden oder allgemein Tieren kein Notwehrrecht zusteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Mensch das Tier als Mittel zur Notwehr einsetzt, sprich nur dann, wenn das Tier auf den Befehl eines Menschen hin handelt. Beißt es den Einbrecher oder allgemein einen Angreifer hingegen aus seiner eigenen Entscheidung heraus, dann liegt keine Notwehr vor, weil sich das Tier nicht selbstständig auf Rechte berufen kann, die für den Menschen gemacht sind. Ein Einbrecher darf sich ersteinmal darauf verlassen, dass sich in der Wohnung kein Tier befindet, welches ihm gefährlich werden kann. Er kann nur dann eine Entscheidung treffen ob er einen Biss bewusst in Kauf nimmt, wenn er von der Anwesenheit des Tieres Kenntnis hat. Das ist nur dann der Fall, wenn die Wohnung mit entsprechenden Warnschildern gut sichtbar gekennzeichnet ist. Klingt paradox, ist aber so.

Mfg

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Moralisch mag dieses durchaus eine schwierige Fragestellung sein und jeder Mensch kann-/ darf seine eigene Meinung zu dieser Thematik haben und auch vertreten. Aus juristischer Hinsicht ist die Rechtslage jedoch eindeutig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in Karlsruhe, hat mit Urteil vom 26. Februar 2020 entschieden, dass es in Deutschland ein aus dem Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) abgeleitetes Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben gibt und das dieses Recht auch die Freiheit einschließt, sein Leben eigenhändig und gewollt und bewusst zu beenden. Dabei steht es einem auch frei, sich hierzu Unterstützung bei Dritten, also unter anderem bei Sterbehilfevereinen, zu suchen. Suizid ist demnach ein Grundrecht in Deutschland und ein komplettes Verbot bzw. eine grundsätzliche Strafbarkeit hiervon, wäre verfassungswidrig und somit nichtig. Der Staat, darf ein solches Verbot demnach überhaupt gar nicht erlassen. Das BVerfGE, hat dem Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit offen gelassen, die Sterbehilfe in Deutschland gesetzlich zu regulieren. Dabei dürfen die Hürden eines Gesetzes jedoch nicht so hoch liegen, dass sie es dem Einzelnen faktisch unmöglich machen, von seinem Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben Gebrauch zu machen. Bislang, gab es mehrere Gesetzesentwürfe dazu, jedoch konnte sich der deutsche Bundestag bislang auf keinen einigen.

Die Aussage, Menschen möglichst lange am Leben zu erhalten, egal ob sie es wollen oder nicht, würde auch einschließen, dass jeder bei Erkrankungen oder bei Verletzungen oder bei sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen dazu verpflichtet wäre, jede medizinische Behandlung anzunehmen und durchführen zu lassen. Dem ist jedoch rechtlich auch nicht so und auch das würde gegen das in der Verfassung verankerte Selbstbestimmungsrecht der Patienten verstoßen. In Deutschland und im übrigen auch in den allermeisten anderen Ländern, obwohl diese überwiegend christlich geprägt sind, müssen Patientinnen und Patienten in jede medizinische Behandlung ihre Einwilligung erteilen und eine Behandlung gegen ihren freien Willen wäre strafbar. Jeder Mensch hat das Recht dazu, jede medizinische Behandlung entweder mündlich oder in Schriftform (Patientenverfügung) abzulehnen-/ zu verweigern, auch wenn dies mit seinem Tod oder mit schwerwiegenden und lange anhaltenden gesundheitlichen Folgeschäden verbunden ist.

Mfg

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Ich finde es bei den Landtagswahlen und bei den Kommunalwahlen absolut in Ordnung, wenn das Wahlalter bei 16 Jahren liegt. Bei den Bundestagwahlen und bei der Europawahl, sehe ich das hingegen eher kritisch an. Mit 16 Jahren, trägt man noch nichteinmal vollumfänglich für sich selber die Verantwortung, kann jedoch durch Wahlen Einfluss auf die Politik und damit Einfluss auf das Leben Millionen anderer, volljähriger Menschen nehmen und somit indirekt Verantwortung für diese übernehmen. Das sehe ich als problematisch an. Zudem könnten zumindest bei der Nutzung von Briefwahlunterlagen Minderjährige von ihren Erziehungsberechtigten zur Wahl einer bestimmten Partei gezwungen werden, indem die Erziehungsberechtigten ihnen ansonsten persönliche Nachteile von Taschengeldkürzungen bis hin zur Drohung mit einem Heimaufenthalt androhen. Das wäre zwar hochgradig strafbar, könnte jedoch in den meisten Fällen so tatsächlich niemals bewiesen werden.

Mfg

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Im Bezug auf die Rechtslage in Österreich, sind meine juristischen Kenntnisse nicht ausreichend, um dir diese Frage juristisch korrekt beantworten zu können. Ich kann dir dementsprechend nur mitteilen, dass man es in Deutschland dann nicht mehr dürfte, sofern man die Approbation als Arzt und somit die Erlaubnis zur eigenverantwortlichen Ausübung der ärztlichen Heilkunde besitzt. Die Approbation ist jedoch der entscheidende Punkt, auf welchen es juristisch gesehen ankommt. In Deutschland ist es so, dass man zwar theoretisch Medizin studieren kann und auch alle drei ärztlichen Prüfungen (Examen) abgelegt und bestanden haben kann, das Medizinstudium dementsprechend erfolgreich abgeschlossen ist, man jedoch theoretisch danach dann keine ärztliche Approbation beantragen kann. Ohne die Approbation, ist man juristisch gesehen kein Arzt und dementsprechend dann trotz erfolgreich abgeschlossenen Medizinstudiums auch nicht zur eigenverantwortlichen Ausübung der ärztlichen Heilkunde berechtigt. In diesem Fall, dürfte man weiterhin noch als Sanitäter oder auch in einem anderen nichtärztlichen Beruf tätig sein. Wenn man jedoch die Approbation besitzt und somit offiziell ein Arzt ist, dann dürfte man dies nicht mehr, weil mit der Erteilung der ärztlichen Approbation sämtliche vorher erworbenen nichtärztlichen Berufsabschlüsse faktisch damit ihre Gültigkeit verlieren bzw. von der ärztlichen Approbation "überschrieben" werden. Ein Arzt ist dann nur noch ein Arzt und nichts anderes mehr. Zwar könnte man sich rein theoretisch betrachtet noch einen Arbeitsvertrag als Sanitäter geben lassen, das wäre jedoch deshalb in der Praxis nicht möglich, weil ein Arzt aus strafrechtlicher und auch aus haftungsrechtlicher Hinsicht immer zum Handeln als Arzt verpflichtet ist.

Mfg

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Das ist mit Sicherheit immer auch eine Frage seiner persönlichen Definition. Nicht für jeden ist dasgleiche persönlich ein "Extremfall". Typischerweise, werden als solche Notfälle mit Kindern empfunden, welche verhältnismäßig selten sind und deswegen allgemein auch als "stressiger" und als fachlich anspruchsvoller-/ herausfordernder empfunden werden, weil man nuneinmal nicht so die Routine und Erfahrung damit hat. Ein Herzinfarkt ist für einen Rettungsdienst'ler mit Sicherheit keine Ausnahmesituation mehr sondern ganz normaler Arbeitsalltag und kommt sehr häufig vor. Dazu muss man allerdings auch sagen, dass nicht jeder Herzinfarkt gleich ist, abhängig vom betroffenen Areal des Herzens. Dementsprechend, unterscheidet sich dann auch die Behandlung gewissermaßen und ist unterschiedlich anspruchsvoll.

Einfache Erkältungen oder Grippe, sind definitiv KEINE Indikationen für den Rettungsdienst!. Zwar kommt es aufgrund eines im allgemeinen gestiegenen Anspruchsdenkens in der Bevölkerung vermehrt auch dazu, dass der Rettungsdienst zu solchen Dingen gerufen wird, jedoch ist er dafür nicht gedacht und solche Einsätze, führen zu einer Überlastung des Systems, weil dieses dafür nicht vorgesehen und dementsprechend auch nicht dafür ausgelegt ist. Solche Dinge, gehören entweder zum eigenen Hausarzt oder außerhalb von dessen Praxisöffnungszeiten zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst, welcher unter der Telefonnummer 116117 zu erreichen ist. Der Rettungsdienst, ist ausschließlich für akute medizinische Notfälle vorgesehen!. Dementsprechend, ist auch die Ausstattung der Rettungsfahrzeuge daraufhin ausgelegt. Man findet anders als manche Patienten meinen auf einem Rettungswagen (RTW) keinerlei "Erkältungsmittelchen" sondern ausschließlich hochwirksame Notfallmedikamente vor. Rezepte, dürfen und können vom Rettungsdienst nicht ausgestellt werden. Daher, kann man solchen Patienten vor Ort auch gar nicht wirklich helfen und sie sind bei den oben genannten Institutionen deutlich besser aufgehoben.

Mfg

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Das stimmt schlichtweg nicht und ist ein weit verbreiteter Irrglaube!. Das Jugendschutzgesetz in Deutschland, enthält keinerlei gesetzliche Regelungen darüber, wie lange sich Minderjährige ohne Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten allgemein in der Öffentlichkeit aufhalten dürfen!. Es enthält "lediglich" Regelungen über den Aufenthalt von Minderjährigen an den sogenannten "jugendgefährdenden Orten", wozu unter anderem Bars und Diskotheken gehören, jedoch nicht den allgemeinen Aufenthalt von Minderjährigen in der Öffentlichkeit. Wie lange Minderjährige alleine in der Öffentlichkeit sein dürfen, darüber entscheiden einzig und alleine deren Erziehungsberechtigte, nicht der Gesetzgeber. Sollten die Erziehungsberechtigten dem Aufenthalt in der Öffentlichkeit spät am Abend oder in der Nacht zugestimmt haben so sollten sie jedoch damit rechnen, dass sie von der Polizei angerufen werden, wenn diese den Minderjährigen zu diesen Uhrzeiten alleine draußen antrifft. Auch wenn es wie erwähnt kein Gesetz darüber gibt, so würde die Polizei eine Kontrolle durchführen und sich bei den Erziehungsberechtigten erkundigen, ob diese den Aufenthalt auch wirklich erlaubt haben. Außerdem, hat die Polizei auch eine rechtliche Verpflichtung zur Gefahrenabwehr und muss Minderjährige deswegen nach Hause bringen, wenn diesen alleine in der Öffentlichkeit eine konkrete Gefahr droht. Dies kann zum Beispiel durch den Aufenthalt in der Nähe eines Ortes, an dem es bekanntermaßen regelmäßig zur Begehung von Straftaten kommt (sogenannte Kriminalitätsschwerpunkte) oder aber auch durch ein drohendes oder bereits stattfindendes Unwetter der Fall sein. Bei letzterem bin ich mir jetzt nicht sicher, ob dieses im persönlichen Ermessen der jeweiligen Polizeibeamten liegt oder ob es hierüber eine offizielle Vorgabe gibt. Auf jeden Fall aber, wäre dies bei einer offiziell vorliegenden Unwetterwarnung des deutschen Wetterdienstes (DWD) für diesen Zeitraum und für die jeweilige Region erfüllt.

Mfg

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Weder ganz abschaffen noch in seiner jetzigen Form erhalten, meiner Meinung nach. Ich persönlich würde eine entsprechende Reformierung davon sehr begrüßen. Ein paar wenige "Priviligien" könnte man durchaus erhalten, da es auch dazu beiträgt, dass diese für die Allgemeinheit größtenteils durchaus wichtigen Berufe attraktiv bleiben. In seiner jetzigen Form erhalten, würde ich den Beamtenstatus jedoch nicht. Es sind einfach zu viele "Priviliegien", welche der Beamtenstatus bedeutet.

Mfg

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Straftaten muss die Polizei strafrechtlich verfolgen, ansonsten macht sie sich selber wegen Strafvereitelung im Amt strafbar. Bei Ordnungswidrigkeiten hingegen und dazu gehören die von dir aufgezählten Dinge, hat die Polizei in Deutschland nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) einen persönlichen Ermessensspielraum. Das bedeutet, dass sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen kann, jedoch anders als bei Straftaten nicht verfolgen muss. Viele Polizeibeamte vertreten meiner Meinung nach auch die Auffassung, dass für Ordnungswidrigkeiten vorrangig das Ordnungsamt zuständig sei, welches sich ausschließlich mit den Ordnungswidrigkeiten beschäftigt. Auch können sie bei Ordnungswidrigkeiten selber entscheiden, ob sie diese mit einem entsprechenden Verwarngeld belegen oder ob sie es im Einzelfall bei einer mündlichen Belehrung belassen. Es kann aber auch reiner Zufall sein. So kann es zum Beispiel durchaus auch so sein, dass sich die Polizei gerade auf dem Weg zu einem dringlicheren Einsatz befindet und nur deswegen die Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt.

Mfg

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Ich nutze in der Regel auch die Briefwahl und habe auch jetzt für die anstehende Wahl des europäischen Parlamentes wieder die Briefwahlunterlagen für mich beantragt. Im Allgemeinen, kann es verschiedene Gründe haben, warum sich Menschen für die Briefwahl entscheiden:

1.) Kein Anstehen-/ Warten im Wahllokal,

2.) Für Menschen mit einem geschwächten Immunsystem oder mit bestimmten Vorerkrankungen Gesundheitsschutz-/ Selbstschutz,

3.) Erhöhte Flexibilität und Sicherheit. Man kann auf jeden Fall seine Stimme abgeben und wählen, auch bei kurzfristiger Verhinderung am Wahltag,

4.) Menschen, die einen Beruf im Schichtdienst ausüben. Hier sind die Schichten in der Regel nicht bereits Wochen im Voraus sondern maximal eine Woche im Voraus bekannt. Wenn man erst eine Woche vor der Wahl mitgeteilt bekommt, dass man am Tag der Wahl zur Arbeit erscheinen muss, dann ist das zu kurzfristig, um noch die Briefwahlunterlagen zu beantragen, also macht man es in der Regel vorher und

5.) Menschen, deren Personalausweis abgelaufen ist. Im Wahllokal, dürften sie dann nicht wählen gehen, per Briefwahl jedoch schon.

Und viele weitere mögliche Gründe.

Mfg

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Beides sind Berufsbilder im Rettungsdienst, welche jedoch eine unterschiedliche Ausbildung mit unterschiedlichen Ausbildungsinhalten und letztendlich mit unterschiedlichen notfallmedizinischen Kompetenzen absolvieren und dementsprechend andere Aufgaben innerhalb des Rettungsdienstes wahrnehmen.

Der Rettungssanitäter, stellt im juristischen Sinne in Deutschland keine anerkannte Berufsausbildung sondern eine Qualifikation-/ eine berufliche Weiterbildung dar, welche nach dem jeweiligen Landesrecht, den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Bundesländer zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben im Rettungsdienst berechtigt. Dies ist in allen Bundesländern der Einsatz als zweite Person, das heißt als Assistenzperson des verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer in der Notfallrettung auf Rettungswagen (RTW) und die eigenverantwortliche Betreuung von Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind, die jedoch einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/ oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen im qualifizierten Krankentransport auf Krankentransportwagen (KTW). Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, hat insgesamt einen Umfang von mindestens 520 Stunden und kann demnach in Vollzeitform absolviert bereits innerhalb von ungefähr dreieinhalb Monaten erworben werden. Sie ist in vielen Bundesländern durch ein Landesgesetz oder durch eine Rechtsverordnung auf Landesebene geregelt, ein Bundesgesetz über die Ausbildung von Rettungssanitätern, existiert nicht. Die Aufteilung der einzelnen Ausbildungsstunden, kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Im Wesentlichen, sind es aber immer ein Rettungssanitäter- Grundlehrgang mit abschließender Prüfung zum Rettungshelfer, ein Krankenhauspraktikum, ein Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und ein Rettungssanitäter- Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit schriftlicher, mündlicher und praktischer Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter. Die Ausbildung, wird zumeist als Selbstzahler erworben!. Der Einsatz in der Notfallrettung erfordert darüber hinaus, da moderne Rettungswagen flächendeckend eine zulässige Gesamtmasse von über 3.500Kg aufweisen, auch noch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, welche im Regelfall ebenso auf eigene Kosten erworben werden muss.

Der Notfallsanitäter, ist eine richtige, insgesamt dreijährige Berufsausbildung mit abschließender zehnteiliger staatlicher Prüfung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Die Ausbildung umfasst im Einzelnen 1.920 Stunden Unterricht an einer staatlich anerkannten Schule für Notfallsanitäter nach der Anlage 1 NotSanAPrV, 1.960 Stunden praktische Ausbildung im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache nach der Anlage 2 NotSanAPrV und 720 Stunden praktische Ausbildung in verschiedenen Fachabteilungen eines geeigneten Krankenhauses (insbesondere Anästhesie/OP, Notfallaufnahme und intensivmedizinische Station) nach der Anlage 3 NotSanAPrV. Die staatliche Prüfung besteht aus drei schriftlichen Aufsichtarbeiten, drei mündlichen Prüfungen und vier realitätsnahen Fallbeispielen. Entsprechend des in §4 Notfallsanitätergesetz definierten Ausbildungszieles, kommen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in der Notfallrettung als sogenannte verantwortliche Transportführer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz und versorgen und betreuen eigenverantwortlich Notfallpatienten. Hierbei, wenden sie bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nach §2a NotSanG oder nach der Maßgabe von örtlich gültigen standardisierten Arbeitsanweisungen (SAA/ SOP) der zuständigen ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) oder anderer entsprechend verantwortlicher Ärzte auch sogenannte heilkundliche-/ invasive medizinische Maßnahmen wie die Verabreichung von bestimmten Notfallmedikamenten an.

Abschließend sei gesagt, dass die Ausbildung zum Notfallsanitäter bundesweit sehr begehrt ist und durchschnittlich zehn Bewerbungen auf einen freien Ausbildungsplatz absolut keine Ausnahme sondern den Regelfall darstellen. Aus diesem Grund, haben die Rettungsdienste bei der Auswahl ihrer Auszubildenden freie Wahl. Vielerorts, werden vorhandene freie Ausbildungsplätze deshalb bevorzugt an Rettungssanitäter mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 und mit ein- bis zwei Jahren Berufserfahrung im Rettungsdienst vergeben.

Mfg

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Es wird schlichtweg keinen "Diktator" in Deutschland geben. Selbst wenn die nächste Bundestagswahl von einer dementsprechenden Partei gewonnen werden sollte und diese den nächsten deutschen Bundeskanzler stellen sollte, wäre dieser kein "Diktator"!. Zunächsteinmal, müsste diese Partei rein faktisch eine Bundesregierung bilden und das gelingt nur in der Koalition mit mindestens einer anderen Partei, es sei denn, dass sie die absolute Mehrheit hätte und somit alleine regierungsfähig wäre. Danach, sieht es allerdings nicht aus. Im übrigen ist es in Deutschland tatsächlich so, dass nicht unbedingt die Partei mit den meisten Wählerstimmen eine neue Bundesregierung bilden muss sondern zumindest theoretisch auch andere Parteien eine Bundesregierung bilden könnten, wenn sie eine entsprechende Mehrheit zustande bringen. So wurde bereits nach der letzten Bundestagswahl trotz Gewinn der SPD trotzdem kurzzeitig von der CDU in Erwägung gezogen, trotzdem eine Bundesregierung zu bilden.

Mal theoretisch angenommen, dass es entsprechenden Parteien tatsächlich gelingen sollte, die nächste oder eine der nächsten Bundesregierungen zu bilden und Deutschland hätte einen Bundeskanzler von dieser Partei, so wäre auch dieser an das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und an die darin verankerte staatliche Ordnung und an die darin verankerten Grundrechte gebunden. So ist nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes die Würde des Menschen unantastbar und sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Nach Artikel 1 Absatz 3 GG, sind die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an die nachfolgenden Grundrechte gebunden. Nach Artikel 20 des Grundgesetzes, ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer Bundesstaat (ein Staat, der aus mehreren Ländern- Bundesländern, besteht), indem sämtliche Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeht und die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken. Die in diesen Artikeln, Artikel 1 und Artikel 20 des Grundgesetzes festgelegten Grundsätze, sind durch die sogenannte "Ewigkeitsklausel" nach Artikel 79 Absatz 3 GG einer Verfassungsänderung entzogen. Die übrigen Artikel des Grundgesetzes, können gemäß des Artikel 79 Absatz 2 GG nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates geändert werden.

Um deiner Kernfrage nachzugehen: ja, die Polizei ist primär an geltendes Bundesrecht gebunden und muss nach diesem Recht handeln. Geltendes Bundesrecht, muss jedoch im Einklang mit der Menschenwürde stehen und durch die Bindung der Gesetzgebung an die nachfolgenden Grundrechte auch mit diesen. Nicht verfassungskonforme Gesetze, werden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe, für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Geltende Bundesgesetze, müssen zudem den Weg der Gesetzgebung des Bundes nehmen. Das bedeutet, dass es vom deutschen Bundestag beschlossen werden muss, der Bundesrat bei den sogenannten Zustimmungsgesetzen seine aktive Zustimmung zu dem Gesetz erteilen muss oder bei den sogenannten Einspruchsgesetzen Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz erheben kann und abschließend auch noch der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnen, ausfertigen und im Bundesgesetzblatt verkünden muss. Dabei steht dem Bundespräsidenten auch das sogenannte Prüfungsrecht zu was bedeutet, dass er vor der Unterzeichnung des Gesetzes überprüfen darf und muss, ob das Gesetz verfassungskonform zustande gekommen ist und ob es nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Tut es das, so kann und muss der Bundespräsident die Unterzeichnung des Gesetzes verweigern, da er durch seinen abgelegten Amtseid zur Wahrung des Grundgesetzes verpflichtet ist und bei offenkundigen vorsätzlichen Verstößen dagegen seines Amtes enthoben werden kann. Die Polizei liegt mit Ausnahme der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Länder und jedes Bundesland, verfügt über ein eigenes Polizeigesetz (PolG). Verstößt ein Gesetz offensichtlich gegen das Grundgesetz, so gilt es für die Polizei zwar theoretisch dennoch, jedoch können die Polizeibeamten dessen Anwendung verweigern, weil auch sie nach Artikel 1 Absatz 3 GG als die "vollziehende Gewalt" an die nachfolgenden Grundrechte gebunden sind.

Mfg

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Offiziell kann er es aus diesem Grund selbstverständlich nicht tun. Er kann jedoch wegen Kleinigkeiten ständig Schwierigkeiten machen und Dinge nicht dulden, welche er bei Anderen vielleicht ohne Probleme duldet.

Mfg

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Gar nicht. Das würde vollkommen gegen das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), gegen die darin festgelegte staatliche Ordnung und gegen die darin verankerten Grundrechte verstoßen. Die meisten Artikel des Grundgesetzes, sind veränderbar, jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bubdesrates, so regelt es der Artikel 79 Absatz 2 GG. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergeschriebenen Grundsätze, sind jedoch durch die sogenannte "Ewigkeitsklausel" nach Artikel 79 Absatz 3 GG einer Verfassungsänderung entzogen. So kann zum Beispiel die in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes festgelegte unantastbare Würde des Menschen, die in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Bekennung zu unveräußerlichen Menschenrechten und die in Artikel 1 Absatz 3 GG festgelegte Bindung der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der vollziehenden Gewalt (Polizei und sämtliche andere Behörden) an die nachfolgenden Grundrechte nicht abgeschafft werden. Auch die in Artikel 20 festgelegten Grundsätze, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer Bundesstaat (Staat aus mehreren Ländern- Bundesländern) ist, indem sämtliche Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeht, kann nicht abgeschafft werden. Sollte versucht werden, das Kalifat gewaltsam zu errichten, so hätte nach Artikel 20 Absatz 4 GG jeder Bürger das Recht dazu, dies auch gewaltsam zu verhindern, sofern andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die einzige Möglichkeit dazu, in Deutschland rechtswirksam ein Kalifat zu errichten, wäre das Grundgesetz durch eine andere Verfassung zu ersetzen. Selbst dann, wäre ein Kalifat aber in Deutschland noch immer nicht rechtens, weil es ebenso wie gegen das Grundgesetz auch gegen geltendes Recht der europäischen Union verstoßen würde und die EU vergleichbare Grundrechte wie das Grundgesetz zusichert.

Mfg

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Natürlich ist das möglich. Es handelt sich schließlich wie bei den allermeisten Gesetzen dabei um sogenanntes "einfaches Bundesrecht", welches jederzeit mit einer einfachen politischen Mehrheit wieder abgeändert werden kann. Der Bundeskanzler, kann dies jedoch selbstverständlich nicht alleine. Die Bundesgesetze, müssen vom deutschen Bundestag beschlossen werden. Ein Fraktionszwang besteht aus gutem Grund nicht. Die Abgeordneten des Bundestages, sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen. Anschließend, muss bei den sogenannten Zustimmungsgesetzen auch noch der Bundesrat seine aktive Zustimmung zu dem Gesetz erteilen. Bei den sogenannten Einspruchsgesetzen, kann der Bundesrat Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen. Dieser Einspruch, kann in einer weiteren Sitzung jedoch vom Bundestag überstimmt werden und das jeweilige Gesetz kann dann dennoch in Kraft treten. Abschließend, müssen alle Bundesgesetze noch vom Bundespräsidenten gegengezeichnet, auagefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Mfg

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Natürlich kann man solche Demonstrationen nicht gutheißen und befürworten, wenn man auf dem Boden des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) steht. Es ist jedoch aus verfassungsrechtlicher Hinsicht so, dass genau durch dieses Grundgesetz auch solche Demonstrationen primär abgedeckt sind. Für diejenigen, welche solche Forderungen aufstellen, gilt genauso die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG und die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG. Das Grundgesetz selber lässt es nicht so einfach zu, solche Demonstrationen generell zu verbieten. Es können primär "lediglich" Auflagen erteilt werden wie jetzt zum Beispiel die Auflage, das öffentlich gerade kein Kalifat gefordert werden darf. Wenn sich an diese Auflagen nicht gehalten wird, dann hat die Polizei das Recht dazu, die Versammlung aufzulösen. Wenn sich jedoch an die entsprechenden Auflagen gehalten wird, dann nicht. Es liegt auch nicht in der Zuständigkeit einer Bundesregierung, solche Demonstrationen zu verbieten oder Auflagen dafür zu erteilen. Das liegt in der Zuständigkeit der Gerichte und diese sind wiederum an das Grundgesetz und an anderes geltendes Recht gebunden. Verbote werden vorab geprüft und spezialisierte Juristen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass ein grundsätzliches Verbot nicht möglich ist, da dieses das Grundgesetz nicht zulässt, auch wenn es diesen Domomstranten zumindest teilweise genau darum geht, dieses Grundgesetz abschaffen zu wollen.

Mfg

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