Das ist so nicht ganz richtig. Du hattest ja bereits gestern eine dementsprechende Frage dazu gestellt gehabt und ich habe dir bereits in meiner Antwort zu dieser Frage die unterschiedlichen nichtärztlichen Qualifikationen, welche es im Rettungsdienst in Deutschland gibt, erklärt. Es ist folgendermaßen:
1.) Für die Qualifikation des Rettungshelfers ist es so, dass diese nicht bundesweit einheitlich, also nicht durch ein entsprechendes Bundesgesetz, gesetzlich geregelt ist. In manchen Bundesländern, gibt es ein Gesetz oder eine entsprechende Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes auf Landesebene. In wiederum anderen Bundesländern, gibt es das nicht. Die einzelnen Leistungserbringer im Rettungsdienst, haben sich jedoch auf eine Ausbildung im Umfang XY untereinander geeinigt.
2.) Für die Qualifikation des Rettungssanitäters, existiert gegenwärtig ebensowenig ein Bundesgesetz. Auch hier ist es im Moment so, dass in einigen Bundesländern ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes auf Landesebene existiert. In anderen Bundesländern, ist dies nicht der Fall. Es existieren jedoch vom Bund- Länder- Ausschuss Rettungswesen, der seit einiger Zeit schon nur noch "Ausschuss Rettungswesen" heißt, bundesweite Vorgaben für die Ausbildung von Rettungssanitätern aus verschiedenen Jahren, da diese immer mal wieder aktualisiert worden sind. Diese Vorgaben, sind allerdings an sich nicht rechtsverbindlich sondern haben den rechtlichen Charakter von Empfehlungen. Rechtsverbindlichkeit erlangen sie erst durch eine Umsetzung in geltendes Landesrecht, wie in einigen Bundesländern geschehen. In den Bundesländern, in denen keine Umsetzung in Landesrecht erfolgt ist, werden Rettungssanitäter aber dennoch anhand dieser ausgebildet.
3.) Für die Qualifikation des Notfallsanitäters, existiert hingegen das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) als entsprechendes Bundesgesetz über die Ausbildung und Prüfung von Notfallsanitätern und die aufgrund des NotSanG erlassene, bundesweit gültige "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Das NotSanG, ist erster Linie ein Ausbildungsgesetz, welches die Ausbildung von Notfallsanitätern bundesweit gesetzlich regelt. Durch §2a NotSanG, ist es allerdings auch gewissermaßen zu einem Berufsausübungsgesetz geworden, weil dieser Paragraph Regelungen zur Berufsausübung definiert.
Zusätzlich ist es im Moment so, dass jedes Bundesland ein eigenes Rettungsdienstgesetz (RDG) hat. In diesem, ist unter anderem die sogenannte Hilfsfrist, das ist die Zeitspanne, die von der Annahme des Notrufes bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes vor Ort vergehen darf, die Aufgaben des Rettungsdienstes, die personelle Besatzung der einzelnen Rettungsfahrzeuge und ähnliche Dinge geregelt sind. Aktuell, wird über eine Reform nachgedacht, dies auf Bundesebene zu regulieren.
Mfg