Das halte ich persönlich für eine Verschwörungstheorie und für einen absoluten Blödsinn!. Soetwas, kann man nicht vorab so genau planen, dass garantiert ist, dass der Schuss lediglich das Ohr treffen wird. Es geht hierbei um Millisekunden, welche über Leben und Tod entscheiden!. Man kann keine Kopfbewegung genau im richtigen Moment einstudieren und selbst wenn, es kommt hier eben auf das einstudieren der Bewegungen genau im richtigen Moment an. Soetwas, können vielleicht ausgebildete Stuntleute nach einem jahrelangen Training aber selbst diese, hätten bei einem solchen Schuss bei welchem es um wenige Zentimeter und um Millisekunden geht, keine Garantie zu überleben und nicht doch tödlich von den Schüssen getroffen zu werden. Glaubhafter wäre diese waghalsige Theorie für mich persönlich jedenfalls noch dann, wenn er vollkommen ruhig auf der Bühne gestanden hätte und von einem Schuss am Arm gestreift worden wäre. Selbst, wenn der Schütze hier versehentlich den Arm richtig trifft, wäre diese Verletzung noch behandelbar, bei einem Kopfschuss der trifft, kann einem hingegen gar niemand mehr helfen.

Mfg

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Man darf nur einen gültigen Personalausweis und auch nur einen Führerschein besitzen. Alte Dokumente darf man behalten, sofern sie entwertet worden sind. Diese sind dann natürlich offiziell vollkommen nutzlos, weil nicht mehr gültig. Reisepässe darf man tatsächlich zwei Stück haben, allerdings nur dann, wenn man bei der zuständigen Behörde ein berechtigtes Interesse an einem zweiten Reisepass glaubhaft nachweist. Dies ist dann der Fall, wenn man in ein bestimmtes Land einreisen muss, dort allerdings mit Problemen zu rechnen wäre, weil man in seinem Reisepass bereits den Einreisestempel eines Staates hat, der dem Anderen unliebsam gesinnt ist.

Mfg

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Nein. Natürlich ist eine gewisse anfängliche Rechtsunsicherheit nicht unbedingt für Jedermann zufriedenstellend, das ist klar. Unser Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), verlangt jedoch eine Gewaltenteilung zwischen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der vollziehenden Gewalt (Polizei, Behörden im Allgemeinen). Es ist deshalb bewusst und gewollt so, dass gewisse juristische Fragestellungen nicht durch den Gesetzgeber selber sondern erst durch die gerichtliche Rechtsprechung entschieden werden. Das gewährleistet, dass dem Gesetzgeber nicht zu viel Macht zukommt. Außerdem, wären die Gesetzestexte insgesamt noch viel länger und auch komplexer, wenn der Gesetzgeber selber abschließend sämtliche Details ausgestalten würde. Als Beispiel nehme ich jetzt mal die gefährliche Körperverletzung gemäß §224 Strafgesetzbuch (StGB). Hier ist ein Tatbestandsmerkmal, dass die Körperverletzung "mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges" begangen wird. Hier regelt nicht der Gesetzgeber sondern die Rechtsprechung der Gerichte, was "andere gefährliche Werkzeuge" im Sinne dieser Strafvorschrift sind. Würde es der Gesetzgeber selber abschließend regeln, so müssten alle gefährlichen Werkzeuge im Sinne dieser Vorschrift im Gesetzestext aufgeführt sein und darin müsste stehen: "andere gefährliche Werkezuge sind ein Stock, ein Hammer, ein Besenstiel, eine Axt, eine Säge, ein Stein, eine Bratpfanne, ein Topf, ein Bügeleisen, eine Blumenvase, ein Schraubenzieher" undsoweiter. Auch würde es hierdurch immer wieder zu Gesetzeslücken kommen, denn wer dann jemandem mit einen Stuhl schlägt, der beginge dann lediglich eine einfache Körperverletzung, weil der Stuhl im Gesetzestext nicht aufgeführt ist. Solche Lücken, würden dann immer erst nachträglich auffallen und der Gesetzgeber, wäre ständig damit beschäftigt, bestehende Gesetze nachzubessern, anstatt das er neue Gesetze beschließen könnte. Es hat also schon seinen Sinn und Zweck, warum der Gesetzgeber selber nicht alle Einzelheiten abschließend regeln kann.

Mfg

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Die ganze Angelegenheit, ist aus verfassungsrechtlicher Hinsicht eine sehr komplexe Thematik und schon die Widerspruchslösung, welche jetzt aktuell wieder im Gespräch ist, ist aus verfassungsrechtlicher Hinsicht schwierig und eventuell verfassungswidrig. Hier kollidieren verschiedene Grundrechte miteinander, welche es gegeneinander abzuwägen gilt und eine solche Abwägung, kann sich im Laufe der Zeit auch wieder verändern und zu einer anderen Gewichtung kommen, sodass der Staat der verfassungsrechtlichen Verpflichtung unterliegt, dies in regelmäßigen Abständen zu evaluieren und das Gesetz nötigenfalls dementsprechend abzuändern. Auf der einen Seite, existiert das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), aus welchem sich gewissermaßen auch die staatliche Verpflichtung ableiten lässt, diese Grundrechte zu schützen. Wenn es auf freiwilliger Basis nicht ausreichend Organspenden gibt, dann könnte man also über eine entsprechende Verpflichtung dazu diskutieren. Auf der anderen Seite jedoch, existiert auch das im Grundgesetz verankerte allgemeine Peraönlichkeitsrecht oder auch das sogenannte "Selbstbestimmungsrecht" bestehend aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dieses Grundrecht gewährleistet es, dass Jedermann ausschließlich selbstbestimmt darüber entscheidet, was mit seinem eigenen Körper passiert, auch nach seinem eigenen Tod und gerade nicht der Staat!. Diese Grundrechte, stehen sich demnach gegenüber und müssen sehr sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Eine Verpflichtung zur Organspende, auch im Sinne von einer Widerspruchslösung, stellt ausnahmslos immer einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und die verfassungsrechtlichen Anforderungen hieran, sind sehr hoch. Der Staat darf Grundrechte grundsätzlich nur dann einschränken, wenn er damit ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgt (der Schutz von Leben und körperlicher Unversertheit, ist ein solches Ziel), dieses Ziel auf eine Weise, welche die persönliche Freiheit des einzelnen Menschen weniger einschränkt nicht ebenso erreicht werden kann und wenn der Grundrechtseingriff auch insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Hierin findet sich schon etwas, was die Gerichte, durchaus auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in Karlsruhe, im Falle von Klagen gegen eine Organspendepflicht in welcher Form auch immer, beanstanden könnten, nämlich, dass es der Staat nicht zuerst mit einer Beratungspflicht versucht hat, wo durch Beratung mehr Menschen zu einer Organspende auf freiwilliger Basis bewegt werden könnten, was deren persönliche Freiheit deutlich weniger beeinträchtigt als eine Organspendepflicht. Wie anfänglich bereits erwähnt, kann sich eine verfassungsrechtliche Bewertung auch im Laufe der Zeit verändern. Eine Pflicht wäre auf jeden Fall nicht mehr tragbar, wenn die Anzahl an freiwilligen Organspendern groß genug wäre, um den Bedarf an Spenderorganen abzudecken.

Mfg

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Das ist so nicht ganz richtig. Du hattest ja bereits gestern eine dementsprechende Frage dazu gestellt gehabt und ich habe dir bereits in meiner Antwort zu dieser Frage die unterschiedlichen nichtärztlichen Qualifikationen, welche es im Rettungsdienst in Deutschland gibt, erklärt. Es ist folgendermaßen:

1.) Für die Qualifikation des Rettungshelfers ist es so, dass diese nicht bundesweit einheitlich, also nicht durch ein entsprechendes Bundesgesetz, gesetzlich geregelt ist. In manchen Bundesländern, gibt es ein Gesetz oder eine entsprechende Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes auf Landesebene. In wiederum anderen Bundesländern, gibt es das nicht. Die einzelnen Leistungserbringer im Rettungsdienst, haben sich jedoch auf eine Ausbildung im Umfang XY untereinander geeinigt.

2.) Für die Qualifikation des Rettungssanitäters, existiert gegenwärtig ebensowenig ein Bundesgesetz. Auch hier ist es im Moment so, dass in einigen Bundesländern ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes auf Landesebene existiert. In anderen Bundesländern, ist dies nicht der Fall. Es existieren jedoch vom Bund- Länder- Ausschuss Rettungswesen, der seit einiger Zeit schon nur noch "Ausschuss Rettungswesen" heißt, bundesweite Vorgaben für die Ausbildung von Rettungssanitätern aus verschiedenen Jahren, da diese immer mal wieder aktualisiert worden sind. Diese Vorgaben, sind allerdings an sich nicht rechtsverbindlich sondern haben den rechtlichen Charakter von Empfehlungen. Rechtsverbindlichkeit erlangen sie erst durch eine Umsetzung in geltendes Landesrecht, wie in einigen Bundesländern geschehen. In den Bundesländern, in denen keine Umsetzung in Landesrecht erfolgt ist, werden Rettungssanitäter aber dennoch anhand dieser ausgebildet.

3.) Für die Qualifikation des Notfallsanitäters, existiert hingegen das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) als entsprechendes Bundesgesetz über die Ausbildung und Prüfung von Notfallsanitätern und die aufgrund des NotSanG erlassene, bundesweit gültige "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Das NotSanG, ist erster Linie ein Ausbildungsgesetz, welches die Ausbildung von Notfallsanitätern bundesweit gesetzlich regelt. Durch §2a NotSanG, ist es allerdings auch gewissermaßen zu einem Berufsausübungsgesetz geworden, weil dieser Paragraph Regelungen zur Berufsausübung definiert.

Zusätzlich ist es im Moment so, dass jedes Bundesland ein eigenes Rettungsdienstgesetz (RDG) hat. In diesem, ist unter anderem die sogenannte Hilfsfrist, das ist die Zeitspanne, die von der Annahme des Notrufes bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes vor Ort vergehen darf, die Aufgaben des Rettungsdienstes, die personelle Besatzung der einzelnen Rettungsfahrzeuge und ähnliche Dinge geregelt sind. Aktuell, wird über eine Reform nachgedacht, dies auf Bundesebene zu regulieren.

Mfg

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Ich persönlich, habe keinerlei Ahnung von den Strukturen des marokkanischen Rettungsdienstes. Ich kann dir diesbezüglich nur sagen, dass es in Deutschland verschiedene nichtärztliche Qualifikationen im Rettungsdienst gibt und das jede dieser Qualifikationen entsprechend ihrer Ausbildung unterschiedliche Aufgaben innerhalb des Rettungsdienstes wahrnimmt. Es existieren folgende Qualifikationen:

1.) Rettungshelfer. Dieser ist nicht auf Bundesebene sondern auf Landesebene geregelt und hat in den meisten deutschen Bundesländern einen Umfang von insgesamt 320 Stunden. Diese Qualifikation, kann in Vollzeitform absolviert demnach bereits innerhalb von zwei Monaten erworben werden. Zum Einsatz kommen Rettungshelfer heutzutage ausschließlich noch im Bereich des qualifizierten Krankentransportes als zweite Personen, das heißt als Assistenzpersonen des hier verantwortlichen Rettungssanitäters und zugleich auch als Fahrer.

2.) Rettungssanitäter. Auch dieser, hat bundesweit lediglich einen zeitlichen Umfang von insgesamt mindestens 520 Stunden und dauert in Vollzeitform absolviert dementsprechend circa dreieinhalb Monate. Rettungssanitäter, kommen in der Notfallrettung als zweite Personen, das heißt als Assistenzpersonen des medizinisch verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz. Im Bereich des qualifizierten Krankentransportes, betreuen sie hingegen eigenverantwortlich Patientinnen und Patienten, welche keine (akuten) Notfallpatienten sind, jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/ oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen auf Krankentransportwagen (KTW).

3.) Notfallsanitäter. Dieser, absolviert eine insgesamt dreijährige Berufsausbildung mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Notfallsanitäter, kommen entsprechend ihrem in §4 NotSanG definierten Ausbildungsziel in der Notfallrettung als verantwortliche Transportführer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz und versorgen und betreuen hier eigenverantwortlich Notfallpatienten. Hierbei, wenden sie bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen auch sogenannte heilkundliche-/ invasive medizinische Maßnahmen wie die Verabreichung von bestimmten Notfallmedikamenten an.

Eine Anerkennung durch die zuständige Behörde, ist bei allen der aufgeführten Qualifikationen zwingendermaßen erforderlich, da eine automatische Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen nicht stattfindet. Für die Qualifikation des Rettungshelfers und des Rettungssanitäters, dürfte dies mehr oder weniger problemlos möglich sein. Es kann allerdings auch hier der Fall sein, dass du in Deutschland nocheinmal eine zusätzliche Prüfung ablegen müsstest, weil in Marokko mit ziemlicher Sicherheit nach anderen Leitlinien und Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften gearbeitet wird als in Deutschland. Die Anerkennung als Notfallsanitäter, dürfte dagegen ausgeschlossen sein.

Mfg

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Rechtlich auf jeden Fall. Das Personal im Rettungsdienst, ist entgegen der allgemein häufigen Meinung nicht verbeamtet und dementsprechend, repräsentiert es auch nicht den Staat und unterliegt nicht den beamtenrechtlichen Einschränkungen wie einem Tattooverbot oder diesbezüglichen Beschränkungen. Auch für die allermeisten Arbeitgeber, stellt dies heutzutage keinerlei Problem mehr dar, sofern es sich natürlich nicht um verfassungsfeindliche Symbole oder dergleichen handelt.

Mfg

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Ja, habe ich tatsächlich auch in Baden- Württemberg gemacht. Das ist bei mir allerdings schon im Frühjahr 2018 gewesen.

Ich kann nur sagen, dass grundsätzlich Fragen aus sämtlichen Themenbereichen der Ausbildung drankommen, also Anatomie& Physiologie, allgemeine Notfallmedizin (Reanimation, Atemwegmanagement, Schockzustände, etc.), spezielle Notfallmedizin (kardiozirkulatorische Notfälle, respiratorische Notfälle, neurologische Notfälle, pädiatrische Notfälle, etc.) aber auch Fragen zur Einsatztaktik und zu den rechtlichen Grundlagen des Rettungsdienstes. Wir hatten insgesamt 100 Prüfungsfragen gehabt und was die Aufteilung betrifft, so würde ich grob schätzen, dass es ungefähr 20 Fragen zu Anatomie& Physiologie, 80 Fragen zu allgemeiner Notfallmedizin und spezieller Notfallmedizin und 20 Fragen zu Einsatztaktik und rechtlichen Grundlagen des Rettungsdienstes gewesen sind.

Mfg

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Für mich persönlich, ist keine der genannten Optionen zutreffend und deswegen, habe ich auch keine davon ausgewählt. Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), garantiert die Meinungsfreiheit als Grundrecht in Artikel 5 GG. Diese, war allerdings noch niemals vollkommen grenzenlos sondern schon die Verfassung selber, legt Grenzen der Meinungsfreiheit fest. So steht in Artikel 5 des Grundgesetzes zugleich, dass die Meinungsfreiheit ihre Grenzen im Recht der persönlichen Ehre (Beleidigungen, menschenverachtende Äußerungen), im Schutze der Jugend und in den Bestimmungen der allgemeinen (verfassungsgemäßen) Gesetze hat. Manche Juristen haben schon immer letzteres, die "allgemeinen Gesetze", bemängelt, weil der Gesetzgeber hierdurch mittels des sogenannten einfachen Bundesrechtes ohne Verfassungsrang, welches sich mit einer einfachen politischen Mehrheit beschließen lässt, die Meinungsfreiheit weiter einschränken kann. Die Meinungsfreiheit, schützt zudem innerhalb ihres Schutzbereiches als Grundrecht "nur" vor strafrechtlichen Konsequenzen. Sie schützt nicht vor einer Stikmatisierung aufgrund der geäußerten Meinung und sie schützt auch nicht vor Konsequenzen in den anderen Rechtsbereichen, zum Beispiel im Arbeitsrecht. Auch können aufgrund von geäußerten Meinungen potentielle Vertragspartner, wenn ihnen diese Meinung nicht passt, den Abschluss eines Vertrages verweigern, denn es herrscht Vertragsfreiheit in Deutschland und mit einem Vertragsabschluss, müssen immer beide Seiten einverstanden sein. Eine Meinung zu äußern, welche anderen missfällt, kann demnach durchaus mit entsprechenden Konsequenzen verbunden sein.

Mfg

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Die Klasse AM ist eine europaweit gültige Fahrerlaubnisklasse. Allerdings, besitzt die deutsche BF17- Prüfbescheinigung aus Papier im Ausland keine Gültigkeit sondern sie gilt ausschließlich national in Deutschland mit Ausnahme von Österreich, weil hier ein entsprechendes Abkommen besteht. Für andere EU- Mitgliedsstaaten, gilt sie hingegen nicht. Du müsstest dir vorab für die Klasse AM einen EU- Führerschein im Kartenformat ausstellen lassen. Das kostet natürlich dementsprechend extra.

Mfg

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Nein, das nicht möglich. Wer möchte, der kann bei entsprechenden Kapazitäten als Pflegefachkraft sehr gerne ein entsprechendes Praktikum im Rettungsdienst absolvieren, bei welchem er als dritte Person neben der eigentlichen Regelbesatzung zu Einsätzen mitfährt. Richtig als Teil der Regelbesatzung im Rettungsdienst arbeiten, das ist jedoch ohne eine entsprechende rettungsdienstliche Qualifizierung nicht möglich. Die Rettungsdienstgesetze (RDG) der Länder, schreiben unter anderem die Qualifikationsanforderungen für die personelle Besatzung auf den jeweiligen Rettungsmitteln gesetzlich vor und andere medizinische Ausbildungen, finden hierbei keinerlei Berücksichtigung. Man braucht die Qualifikation als Rettungssanitäter oder als Notfallsanitäter, ohne ist es nicht möglich.

Mfg

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Grundsätzlich ja, allerdings mit der entsprechenden Vorsicht.

Die sogenannten "Sonderrechte", sind in §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Nach §35 Absatz 1 StVO, sind unter anderem die Feuerwehr und die Polizei von den ansonsten geltenden Vorschriften der StVO befreit, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Was "hoheitliche Aufgaben" dieser Institutionen sind, das ist wiederum nicht in der StVO selber sondern in den entsprechenden Landesgesetzen, unter anderem dem Feuerwehrgesetz und dem Polizeigesetz (PolG) des jeweiligen Bundeslandes, geregelt. Die Fahrzeuge des Rettungsdienstes, sind nach §35 Absatz 5a StVO von den ansonsten geltenden Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Für alle Institutionen, gilt die in §35 Absatz 8 StVO geregelte Einschränkung, dass die Sonderrechte nur unter "gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ausgeübt werden dürfen. Das bedeutet für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges, umso mehr er von den ansonsten geltenden Vorschriften der StVO abweicht, umso mehr Vorsicht muss er hierbei walten lassen.

Mfg

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Das ist vollkommen unterschiedlich geregelt. Rechtlich betrachtet, handelt es sich bei der Bekleidung des Rettungsdienstes übrigens um Warnschutzbekleidung, welche durch ihre besondere Sichtbarkeit warnt und gleichzeitig ihrem Träger Schutz vor bestimmten Gefahren wie Witterung bietet. Um eine Uniform handelt es sich dabei im juristischen Sinne nicht, denn solche, werden von staatlichen Institutionen getragen und auf ihnen, befinden sich Hoheitsabzeichen des Bundes oder des Landes. Spätestens im Praktikum im Rettungsdienst, welches Teil der Qualifizierung zum Rettungssanitäter ist, muss die Warnschutzbekleidung getragen werden. An manchen Rettungsdienstschulen ist es allerdings so, dass diese bereits schon während dem Lehrgang, also während der schulischen Ausbildung an der Rettungsdienstschule, getragen wird.

Mfg

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Andere Antwort: (bitte eine Tendenz angeben + Erklärung)

Nein, das ist so definitiv nicht richtig!. Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und die darin verankerten Grundrechte, haben Gültigkeit und können nicht vollständig abgeschafft oder außer Kraft gesetzt werden!. Diesbezüglich, hat man zum Glück aus der Weimarer- Verfassung gelernt, welche das außerkraft setzen von Grundrechten ermöglichte und somit die schlimmen Taten erst ermöglicht hatte. Gewisse Grundrechte, können allerdings durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wenn der Gesetzgeber damit ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgt, dieses Ziel auf mildere Weise nicht ebenso erreicht werden kann und wenn der Grundrechtseingriff auch insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Beim Erlass von Gesetzen, ist der Gesetzgeber durch den Artikel 1 Absatz 3 an die nachfolgenden Grundrechte und selbstverständlich auch an die unantastbare Würde des Menschen nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, gebunden. Im Verteidigungsfall, also im Falle eines bewaffneten Angriffes auf die Bundesrepublik Deutschland, können weitere Grundrechte eingeschränkt werden bzw. sind das durch das GG selber. So können Männer ab dem 18. Lebensjahr zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden und Frauen zu anderen Arten der Hilfe. Der Gesetzgeber, kann hierzu, sofern die jeweilige Tätigkeit eine dementsprechende Ausbildung erfordert, auch diese zur Pflicht machen. Für die Dauer des Verteidigungsfalles, sind dementsprechend auch das Grundrecht auf die freie Wahl des Berufes nach Artikel 12 GG und auch das Grundrecht, sich mit Bitten und Beschwerden an die Volksvertretung zu wenden, entsprechend eingeschränkt. Die anderen Grundrechte, behalten jedoch ihre Gültigkeit. So dürfen zum Beispiel auch keine Personen zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden, wenn diese aufgrund von einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung hierzu nicht geeignet sind. Zusammenfassend kann man also abschließend sagen, dass im Verteidigungsfall gewisse Grundrechte zwar eingeschränkt sind, die anderen Grundrechte jedoch weiterhin ihre Gültigkeit beibehalten. Der Verteidigungsfall, müsste vom deutschen Bundestag, also von der gewählten Volksvertretung, festgestellt werden. Im übrigen, werden Gesetze immer vom deutschen Bundestag beschlossen, nicht von der Bundesregierung. Letztere, kann "lediglich" Gesetzesvorlagen in den Bundestag einbringen. Zudem, muss den Bundesgesetzen auch noch der Bundesrat seine Zustimmung erteilen (bei den sogenannten Zustimmungsgesetzen, bei welchen eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern besteht) oder der Bundesrat, kann Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen, der jedoch in einer weiteren Sitzung des Bundestages vom diesem überstimmt werden kann (bei den sogenannten Einspruchsgesetzen, bei welchen der Bund die alleinige Gesetzgebungskompetenz hat). Abschließend, müssen alle Bundesgesetze dann auch noch vom Bundespräsidenten gegengezeichnet, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Im Verteidigungsfall, können Gesetze jedoch auch durch ein "Notparlament" bestehend aus Abgeordneten des Bundestages und Teilen des Bundesrates, beschlossen werden. Diese Gesetze, können bei einem Zusammenkommen des richtigen Bundestages allerdings jederzeit von diesem aufgehoben werden.

Mfg

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Auf der Anfahrt zur Einsatzstelle, entscheidet der Disponent in der Leitstelle über die Benutzung der Sonder- und Wegerechte, weil dieser mit dem Anrufer das Gespräch geführt hat und somit anhand der gewonnen Informationen die Situation vor Ort am Besten einschätzen kann. Wenn man selber der Auffassung ist, dass Sonder- und Wegerechte gerechtfertigt sind, die Leitstelle aber ersteinmal keine anordnet, dann muss man mit dem Disponenten Rücksprache halten und sich dementsprechend einigen.

Mfg

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Für Amtsgeschäfte, genießen US- Präsidenten nach dem Urteil Immunität vor einer Strafverfolgung. Für Straftaten, sie sie während ihrer Amtszeit in Ausübung ihres politischen Amtes begangen haben, können sie demnach nicht strafrechtlich belangt werden. Das gilt als Grundsatz jetzt auch für alle zukünftigen US- Präsidenten. Sie können allerdings strafrechtlich verfolgt und belangt werden, wenn sie privat, also außerhalb der Ausübung ihrer Funktion als Amtsträger, Straftaten begehen. Angenommen, Donald Trump oder irgendein anderer US- Präsident, würde privat mit jemandem Golf spielen, sich über den Spielausgang ärgern und jemanden deswegen schlagen. Hier genieße er KEINE Immunität, denn die Veranstaltung, ist eindeutig eine private Angelegenheit und kein Amtsgeschäft gewesen. Es wird also zwischen der Privatperson, auch wenn diese gerade Präsident ist und der Person Präsident als Amtsträger bei Ausübung seiner Amtsgeschäfte unterschieden.

Mich verwundert es ehrlich gesagt ein wenig, warum sich viele über das Urteil so aufregen, denn auch in den allermeisten anderen Staaten und auch sogar bei uns in Deutschland, genießen Politiker Immunität vor Strafverfolgung. Hier in Deutschland, ist diese sogar direkt im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), also in der Verfassung, verankert. Sie ist sogar noch weitreichender als in den USA, denn sie ist hierzulande nicht auf Amtsgeschäfte beschränkt sondern sie gilt auch für die Privatperson des Politikers!. Sie kann nur durch einen mehrheitlichen Beschluss des deutschen Bundestages aufgehoben werden.

Mfg

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Ohne Gewähr:

Erwachsene, dürfen seit dem 01. April 2024 jetzt legal zu Hause bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen. Sie dürfen auch bis zu drei Cannabis- Pflanzen zu Hause anbauen, wobei immer die 50 Gramm einzuhalten sind. In der Öffentlichkeit, dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis von Volljährigen mitgeführt werden. Die Abgabe an Dritte, stellt weiterhin eine Straftat dar, wobei unter den neuen Bedingungen nur schwierig zu beweisen, es sei denn, dass es die Polizei direkt sieht. Angebaut werden darf außerdem von Mitgliedern in einer lizenzierten Anbauvereinigung. Der Konsum ist grundsätzlich nicht erlaubt in der Nähe von Schulen, von Kindergärten und von Sportstätten. In Fußgängerzonen, ist der Konsum zwischen ich meine 6.00 bis 20.00 Uhr nicht gestattet. Die einzelnen Kommunen, können ihn außerdem in bestimmten Bereichen, zum Beispiel in öffentlichen Parkanlagen und bei Volksfesten, verbieten. Im Straßenverkehr, gilt seit einer erneuten Gesetzesänderung ein neuer Grenzwert von 3,5ng/ml Blutserum. Hier ist Vorsicht geboten, denn insbesondere bei einem regelmäßigen Konsum, kann dieser Grenzwert auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum durchaus noch überschritten sein. Auch wer unterhalb des Grenzwertes liegt, bekommt Ärger mit dem Gesetz, wenn er Ausfallerscheinungen zeigt. Dieser Grenzwert gilt nicht, wenn ein höherer Wert durch die ordnungsgemäße Einnahme von ärztlich verordnetem medizinischen Cannabis herrührt und der Arzt die Fahreignung festgestellt hat.

Mfg

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Beide Gerichte, sind nach dem Grundgesetz in der Bundesrepublik Deutschland sogenannte "oberste Gerichtshöfe des Bundes". Insofern, ist keines der beiden Gerichte höher gestellt als das jeweils Andere. Sie bearbeiten unterschiedliche Rechtsbereiche und erlassen hierzu die höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH), ist in Deutschland die letzte Instanz in der sogenannten "ordentlichen Gerichtsbarkeit", diese umfasst das Strafrecht und das Zivilrecht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG), ist hingegen für arbeitsrechtliche Angelegenheiten die letzte Instanz in Deutschland. Über den obersten Gerichtshöfen des Bundes, steht dann nur noch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE). Dieses, hat eine Sonderstellung inne, denn es ist ein Gericht und ein Verfassungsorgan zugleich. Es kann Gesetze aber auch sämtliche Entscheidungen der Gerichte für verfassungswidrig und damit für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären.

Mfg

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Das kommt darauf an. Ein Fahrrad steht in aller Regel ohne seinen Eigentümer oder Besitzer nicht so alleine herum ohne angeschlossen zu sein. Sobald man ein Fahrradschloss dafür überwinden muss, handelt es sich aus juristischer Hinsicht nicht mehr "nur" um einen einfachen Diebstahl sondern um einen sogenannten "besonders schweren Fall des Diebstahls". Hierauf, steht vom Gesetz her meines Wissens nach immer eine Freiheitssrafe, sodass eine Geldstrafe auch bei einer Ersttäterschaft nicht möglich ist. Wenn man tatsächlich ein nicht abgeschlossenes Fahrrad findet und es entwendet, dann handelt es sich um einen "einfachen" Diebstahl und darauf steht eine Geldstrafe oder eine Freiheitssrafe von bis zu fünf Jahren.

Mfg

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Ja, die gibt es selbstverständlich. Das ist sogar auf die allermeisten Berufsfeuerwehren zutreffend. Bundesweit, sind nur wenige Berufsfeuerwehren auch Leistungserbringer im regulären Rettungsdienst. Es ist allerdings so, dass jeder Angehörige der Berufsfeuerwehr im Zuge seiner Ausbildung die Qualifikation als Rettungssanitäter erwerben muss. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben und vollkommen unabhängig von einer Tätigkeit der Feuerwehr im Rettungsdienst. Es gibt auch Berufsfeuerwehren, welche zwar nicht in den regulären Rettungsdienst eingebunden sind, welche aber dennoch über eigene Rettungswagen oder Krankentransportwagen verfügen. Diese Fahrzeuge dienen bei längeren Feuerwehreinsätzen dann der medizinischen Absicherung der eigenen Feuerwehrkameraden, damit nicht stundenlang ein Fahrzeug des Rettungsdienstes zu deren Absicherung bereitstehen muss.

Mfg

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