Katzenhaltung Eigentumswohnung/Lärmbelästigung?

Hallo,

ich bin vor 6 Monaten mit meinen beiden Katzen in eine Eigentumswohnung gezogen. Katzen-/Hundehaltung ist nicht in der Hausordnung verboten, Nachbarn halten auch einen Hund. Meine Katzen sind beides reine Wohnungskatzen und betreten somit kein Gemeinschaftseigentum. Kurz nach dem ich eingezogen war beschwerten sich die Nachbarn von unten über den Lärm meiner Katzen. Danach war gute 5 Monate ruhe und ich habe nichts von Ihnen gehört. Vor ca. 2 Wochen kam meine Nachbarin aus der Wohnung unter mir nochmal hoch. Sie sagte mir das meine Katzen viel zu laut sein, und das ich den Lärm doch bitte einschränken solle, in dem ich die Katzen einsperre etc. Das Haus ist grundsätzlich sehr hellhörig, ich höre die Nachbar von oben, von neben an, einfach von überall. Bei der Renovierung meiner Wohnung wurde allerdings zusätzlich noch 10cm Dämmung eingezogen. Jetzt haben die Nachbarn sich am Wochenende mit dem Verwalter in Verbindung gesetzt. Dieser hat mich darauf hin angerufen, wo ich ihm den Lärm nochmal geschildert habe. Meine Katzen spielen 5-6 Mal am Tag, max. 10-15 Min. Außerdem wiegt die eine 4kg und mein Kater 7kg. Ich habe dazu nur gesagt das ein Kind weitaus lauter wäre wenn dieses in der Wohnung spielt.
Meine Frage an euch, um mal auf den Punkt zu kommen, haben die Nachbarn die Möglichkeit zu erwirken dass die Katzen weg müssen? Oder ich gezwungen werde auszuziehen? Da es doch eine Eigentumswohnung habe, habe ich doch Mitspracherecht oder?
(noch dazu, meine Nachbarn unter mir sind keine Eigentümer, andere Eigentümer in meinem Haus teilten mir auf Nachfrage mit, das Sie meine Katzen gar nicht hören)

Tiere, Wohnung, Katze, Recht, Tierhaltung, Lärm, Eigentumswohnung, Hausordnung, Lärmbelästigung, Nachbarn
Nutzung Flurbereich in Zweifamilienhaus, zwei Eigentümerparteien?

Mal wieder habe ich eine spezielle Frage, zu der es sicherlich wieder viele Auslegungsmöglichkeiten gibt. Daher würde mich interessieren, wie es in unserem Fall ausgelegt werden könnte.

Es geht um ein Zweifamilienhaus in dem wir die Dachgeschosswohnung besitzen. Eine weitere Wohnung existiert im Erdgeschoss.

Nun scheint es auf der nächsten Eigentümerversammlung darum zu gehen wie der Hausflurbereich genutzt werden darf.

Da nur wir die Treppe in das OG nutzen und das letzte Podest vor unserer Wohnungstür viel Platz bereitet (Art Galerie), stellen wir unsere Schuhe statt linksseitig vor unsere Tür rechtsszeitig unter die Dachschräge, wo man sowieso nicht langlaufen kann, da der Kniestock bei 1,50m liegt. Dieser Platz ist prädestiniert um Schuhe abzustellen, da dieser extra eine Art Niesche darstellt bzw. als Galerie bezeichnet wird (ca. 2m x 1m breit). Eine Grundrissskizze mit dem eingemalten Bereich um den es geht, füge ich anbei. Wenn man die Treppe hoch und runter läuft beeinträchtigen die Schuhe einen Fluchtweg o.ä. NICHT. Vor unserer Tür ist also genug Platz für Flucht-/Rettungswege (Größe ca. 2m x 1m)

Da keine Hausordnung besteht und nichts in der Teilungserklärung aufgenommen ist, ob man im Flur (dieser Niesche/Galerie) Schuhe abstellen/lagern darf oder nicht, gehen wir davon aus dies zu dürfen. Wir sind ja auch Eigentümer der DG Wohnung und sonst wäre die Niesche einfach ungenutzt. Die anderen Eigentümer dürften die Schuhe auch nicht stören, da sie nicht die Treppe zu uns ins DG gehen müssen.

Daher hätte ich gern mal eine Einschätzung ob man uns das Lagern der Schuhe dort verbieten darf? (es sind ca. 5 Paar Schuhe die in der Galerie dort stehen)

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Recht, Eigentumswohnung, Dachgeschosswohnung, Hausflur, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wohnungseigentumsgesetz

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