Lebenslanges Wohnrecht in einem Einfamilienhaus ohne Einwilligung des Mitbesitzers

Meine Frau hat von Ihrem Vater ein Einfamilienhaus geerbt, das ihr bereits seit mehreren Jahren (seit dem Tod ihrer Mutter) zu einem Viertel gehörte. Das Haus ist verschuldet und hat zwei abgeschlossene Wohneinheiten. In einer Wohnung lebe ich mit meiner Frau, in der anderen lebte mein Schwiegervater mit seiner neuen Lebensgefährtin. Testamentarisch hat mein Schwiegervater nun zwar seine Tochter als alleinige Erbin eingesetzt, zugunsten seiner Lebensgefährtin ordnete er jedoch das Vermächtnis ein, dass sie ein unentgeltliches Wohnungsrecht auf Lebenszeit erhält. Zudem kann sie jederzeit auf ihre Kosten die Absicherung des Wohnrechts durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch verlangen (bisher keine Eintragung vorhanden). Im Testament gibt es noch den Zusatz: „..Klargestellt wird, dass die Erbin auch verpflichtet ist, das Wohnungsrecht an dem ihr bereits gehörenden Miteigentumsanteil am Anwesen zu bestellen und eintragen zu lassen..“. Die Übersetzung des Anwalts, den wir konsultierten: Zu Lebzeiten hätte mein Schwiegervater kein Wohnrecht ohne Zustimmung meiner Frau eintragen lassen können (Sachrecht). Nun ist die Sachlage aber so, dass er das Wohnrecht zur Bedingung des Erbes formuliert hat (Erbrecht). Sprich: Nehmen wir das Erbe an, müssen wir auch das Wohnrecht akzeptieren. Kann uns jemand weiterhelfen? Ist das wirklich rechtens? Wir zahlen die Hypothek jetzt alleine.

Wohnrecht, Erbrecht, Erbe
Ex-Freundin nimmt Schlüssel weg?

Hallo.

meine Ex-Freundin und ich wohnen seit ca. 1 1/2 Jahre in einer Wohnung. Sie ist als Hauptmieter eingetragen, ich jedoch nur als Bewohner bei der Genossenschaft. Sie wollte mich nicht in den Mietvertrag schreiben, damit sie mich jederzeit raushauen könnte.
Nun ist es so, dass ich die besagte Zeit hier wohne, hatte Schlüssel, habe mich an Nebenkostenabrechnung beteiligt, zahle Strom und Internet und alle weiten Kosten wie Lebensmittel, Freizeit, etc.

Nun habe ich folgenden Beitrag gelesen:

„Steuert der Partner – im Unterschied zum ersten Fall – Geld zur Miete bei, liegt gemäß § 553 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Untervermietung von Teilen der Wohnung vor. Unerheblich ist hierbei, ob der Untermietvertrag schriftlich oder nur mündlich geschlossen wurde. In diesem Fall kann der Partner nicht aus der gemeinsamen Wohnung geworfen werden. Der Untermietvertrag muss allerdings unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden. Laut § 573c BGB muss zum Beispiel die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten eingehalten werden. Außerdem gelten die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Haupt- und Untermieter.“ ~ https://as.ad4m.at/ad/tur?a=2111&b=&c=https%3A%2F%2Fwww.klugo.de%2Fblog%2Fex-partner-aus-der-wohnung-werfen&gdpr_applies=false&gdpr_consent=&gdpr_pd=false

  1. Da ich nicht vor hatte auf bestimmte Zeit, sondern auf unbestimmte Zeit (wie in einer Beziehung üblich) zusammen wohne und dabei eben ALLE Kosten trage außer die Miete, ist meine Frage, ob ich dann eben auch als Untermieter (mündlich) zähle und Anspruch auf Kündigungsfrist von 3 Monaten und Schlüssel habe. Desweiteren befinden sind all meine Sachen und Wertgegenstände hier.
  2. Sie hat mir den Schlüssel zur Wohnung weggenommen, mit der Begründung „ich könne ja gehen, aber nicht wiederkommen“

Ist das alles rechtens? Bin ich damit Untermieter?

Wohnrecht, Wohnung, Recht

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