Was ist in Gesetzen der Unterschied zwischen einem "Mann" und einer "männlichen Person"?

Das klingt natürlich erstmal wie eine ausgesucht bescheuerte Frage, aber ich habe mal gelernt, daß in der Wissenschaft und in Gesetzen gleiche Dinge auch gleich bezeichnet werden und unterschiedliche Bezeichnungen sich entsprechend auch auf unterschiedliche Dinge beziehen.

Trotzdem spricht z.B. das Wehrpflichtgesetz in den §§ 1 und 42a von "Männer[n]", in §§ 3, 15, 16 und 48 aber von "männliche[n] Person[en]". Das kann auch nicht allein durch sich im Laufe der Jahrzehnte verändernde Formulierungspräferenzen erklärt werden, denn das WPflG wurde mehrmals (u.a. 1977, 1983 und 1986) vollständig neu gefaßt, ohne daß diese Diskrepanz dabei korrigiert worden wäre.

Tatsächlich tauchen die ersten "männlichen Personen" in § 15 VI WPflG spätestens 1972 auf, während der § 42a damals noch "Wehrpflichtige" adressiert und (soweit ich nichts übersehen habe) erst ab Ende 1977 das Wort "Männer" enthält.

Es zwar plausibel, daß §§ 1 und 42a wegen des direkten Bezugs auf Art. 12a I GG dessen Formulierung übernehmen, aber das würde immer noch nicht erklären, warum überall anders nicht auch von Männern, sondern eben von männlichen Personen die Rede ist.

Was mich zurück zu meiner Ursprungsfrage bringt: Was ist der Unterschied? Ist eine Dragqueen zwar ein Mann, aber keine männliche Person? Ist eine Bodybuilderin zwar eine Frau, aber aufgrund ihrer Muskeln trotzdem eine "männliche Person"? Wer entscheidet im Zweifel, ob jemand zu unmännlich ist, um den entsprechenden Vorschriften zu unterfallen? Sind das TSG bzw. das SBGG in diesem Zusammenhang relevant?

Ich habe leider keinen einfachen Zugang zu einem Gesetzeskommentar, der vielleicht Erleuchtung bringen könnte.

Männer, Sprache, Recht, Gesetz, Geschlecht, Jura, Wehrpflicht, Auslegung, Gesetzgeber

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