Arbeitszeiterfassung - wie lange kann diese rückwirkend beanstandet werden?

Ich arbeite mittlerweile seit über 3 Jahren in einem Kindergarten als Erzieherin. Unsere Zeiterfassung machen wir in einer Excel-Tabelle. Monatlich werden dann die Zeiterfassung beim Chef abgegeben und kontrolliert. Nun ist es so, dass ich meine Zeiterfassungen von Juni 2017 bis Januar 2018 wieder bekommen habe und in einigen Monaten Änderungen gemacht werden müssen, bzw. mein Chef möchte dass ich gewisse Stunden abändere oder sie so nicht genehmigt werden können. Zudem habe ich nebenher eine Weiterbildung für den Kindergarten gemacht, mit Absprache im Kindergarten natürlich. Ich habe mich dahin bereits bequatschen lassen und die Weiterbildungstermine am Samstag als Freizeit gelten lassen. Nun hatte ich meine Abschlussprüfung im Januar und mit wurde mündlich zugesagt, dass ich diesen Tag im Kindergarten frei bekomme, die Stunden komplett aber für einen normalen Arbeitstag erfassen darf. Nun sagt mein Chef, das geht nicht, dieser Tag wird mit Null Stunden berechnet und die Zeiten, die ich für die Facharbeit aufgewendet habe, darf ich auch nicht in der Zeiterfassung geltend machen, obwohl mir die Einrichtung das Thema vorgegeben hat und ich nicht wie andere Teilnehmer an der Fortbildung mein Thema selbst aussuchen durfte.

Nun sind meine Fragen, ob die Zeiterfassung solange rückwirkend überhaupt noch beanstandet werden darf und ob die Zeiterfassung für meinen Prüfungstag nun komplett gestrichen werden kann, ebenso wie der Zeitaufwand für meine Facharbeit.

Vielen lieben Dank im Voraus.

Schule, Fehler, Recht, Änderung, Arbeitszeit, Zeiterfassung, Ausbildung und Studium, Beruf und Büro
Wieviele Übernachtungen stehen mir bei einer Dienstreise zu?

Hallo zusammen,

Ich soll demnächst eine Mitarbeiterschulung in Bayern durchführen (als Dozent). Arbeite regulär in NRW. Die Schulung soll einen Tag lang gehen, also 8h zzgl. Pause.

Laut Routenplaner (Google Maps und mein Navi) beträgt die reine Fahrtzeit ohne Verkehr und Pausen 6 Stunden und 40 Minuten für eine Strecke. Mein Arbeitgeber bietet mir dazu EINE Übernachtung an. Ich kann mir aussuchen, ob ich am Vortag anreise und nach der Schulung direkt zurückfahre oder ob ich am Tag der Schulung losfahre und danach übernachte.

So oder so finde ich die Situation unmöglich. Fahre ich am Tag der Schulung los, sähe das wie folgt aus: Abfahrt um 2 Uhr nachts (bei einem Feierabend am Vortag um 18 Uhr!!), damit ich hoffentlich um 9 Uhr anfangen kann zu schulen. Das ganze ohne Verkehr und Pausen gerechnet = unmöglich.

oder aber ich fahre am Vortag und fahre nach der Schulung. Das heißt nach 8 Stunden Schulung, wenn die Konzentration auf dem Tiefpunkt ist, soll ich mich noch für über 6 Stunden ins Auto setzen. Das traue ich mir bei aller Liebe nicht zu. Zumal ich alleine fahre.

Daher frage ich mich, ob das so rechtens ist oder ob ich ein Anrecht auf eine zweite Übernachtung habe. Bzw. ob ich unter diese Bedingungen die Reise verweigern kann.

In meinem Arbeitsvertrag gibt es keine explizite Regelung. Diese Schulung ist keine regelmäßige Aufgabe, sondern einmalig aufgrund von Expansion. Der Vertrag besagt nur, dass ich "vergleichbare, zumutbare Aufgaben" übernehmen kann/muss, ggf. auch ein Einsatz an anderem Standort. Die genauen Konditionen sind nicht festgelegt und waren damals bei der Unterzeichnung kein Thema.

Vielleicht kann hier jemand mit arbeitsrechtlicher Grundlage Klarheit schaffen, ob ich das so hinnehmen muss oder ob ich Anspruch auf eine weitere Übernachtung habe bzw. bei Verweigerung dieser die Reise ablehnen kann.

Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Dienstreise, reisezeit
Hallo zusammen, muss ich in der Fitnessbranche an Feiertagen Urlaub nehmen, nur weil mein Studio geschlossen hat?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich gerade in der Ausbildung/Duales Studium Fitnessökonomie (Bachelor of Arts). Demnach arbeite ich in einem Fitnessstudio. Feiertags und Wochenende geschlossen. Die Firma bei der ich angestellt bin, betreibt allerdings mehrere Studios, wo sich die Öffnungszeiten unterscheiden und die Feiertags und Wochenendzeiten variieren.

So jetzt zu meinem Anliegen:

Laut einer Verfahrensanweisung (ausgestellt von einer Mitarbeiterin des Büros) habe ich folgendes zu tun: [….Feiertage: - Wie vom Gesetzgeber (ArbZG, §10 Abs. 1 Ziffer 7) für die Fitnessbranche festgelegt, gelten Sonn-und Feiertage als reguläre Arbeitstage, wenn laut Arbeitsplan (PEP) an diesem Tag gearbeitet werden muss. - Sollte die Arbeitsstätte aufgrund eines Feiertages geschlossen haben und ersatzweise keine Einteilung zu einer anderen Arbeitsstätte erfolgt, wird ein halber Urlaubstag eingereicht oder 6 Minusstunden im Stundenzettel eingetragen, wenn dieser freigenommen wird. - Sollte die Arbeitsstätte aufgrund eines Feiertages verkürzt geöffnet haben, fallen keine Minusstunden an und die reguläre Arbeitszeit wird im Stundenzettel vermerkt. - Ausnahme 1: Liegt ein Feiertag in einer Urlaubswoche, so werden keine Minusstunden oder kein halber Tag Urlaub dafür in Anrechnung gebracht. - Ausnahme 2: Centerleitung und stellvertretende Centerleitungen haben an Feiertagen grundsätzlich frei, ausgenommen die Umstände machen es erforderlich (Unterbesetzung) ….] Ich habe mich im Internet informiert und gelesen, dass das eigentlich nicht rechtens ist.

Über ein paar Informationen zu diesem Thema würde ich mich sehr freuen. Bzw. einen Rat wie ich mit der Situation umgehen soll, könnte ich wirklich gebrauchen.

Mit freunlichen Grüßen XXX

Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Arbeitszeitgesetz, Feiertag, Urlaubsanspruch

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