Meinung des Tages: Was denkt Ihr über die Petition, die ein Verfahren zur Grundrechtsverwirkung von Björn Höcke zum Ziel hat?

Dass eine Partei wie die AfD durch ihr Wahlprogramm, ihre Aktionen und auch ihre Vertreter immer wieder hohe Wellen schlägt, ist inzwischen hinlänglich bekannt. Schon seit Jahren finden sich in den Nachrichten immer wieder (skeptische) Berichte über die Partei und deren Vertreter. Nun gibt es eine Petition - und zwar gegen den Thüringer AfD-Chef Höcke. Gefordert wird, dass ein Antrag auf Grundrechtsverwirkung gegen ihn gestellt wird.

Was ist eine Grundrechtsverwirkung? Grundgesetz Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Juristische Kommentare bezeichnen dieses Instrument der Demokratie als eine symbolische Funktion. Damit soll klar signalisiert werden, dass von Seiten der Demokratie ein Missbrauch der Grundrechte nicht geduldet wird im Kampf gegen die Demokratie selbst.

Was passiert durch eine Verwirkung der Grundrechte?

Wie im oben aufgeführten Zitat ersichtlich wird, hängt das unter anderem maßgeblich vom Bundesverfassungsgericht ab. Generell kann gesagt werden, dass eine Person sich gegenüber dem Staat nicht mehr auf Grundrechte berufen kann. Die Person kann weiterhin demonstrieren oder auch seine Meinung äußern - erfährt allerdings in dem Fall, dass staatliche Stellen gegen ihn vorgehen deutlich weniger Schutz.

Allerdings kann das Bundesverfassungsgericht einer Person, die die Grundrechte verwirkt hat, auch das Wahlrecht entziehen - ebenso wie das Recht gewählt zu werden.

Vorgehen im Verfahren bezüglich der Verwirkung der Grundrechte

Ausschließlich das Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe kann ein solches Urteil aussprechen. Dafür bedarf es aber eines Verfahrens, bei dem die betroffene Person angehört wird. Einen Antrag auf die Verwirkung der Grundrechte kann außerdem keinesfalls jeder stellen, das kann nur der Bundestag, die Bundes - oder Landesregierung. Die Dauer der Verwirkung von Grundrechten beträgt mindestens ein Jahr.

Außerdem wird vorausgesetzt, dass von der betroffenen Person eine "ernsthafte Gefahr" für die freiheitlich demokratische Grundordnung ausgeht. Bisher gab es vier solcher Verfahren - alle scheiterten an der Begründung, dass die "Beklagten" politisch zu unbedeutend waren.

Unsere Fragen an Euch: Kanntet Ihr die Möglichkeit der Grundrechtsverwirkung? Wie bewertet Ihr die Petition, die zum Antrag gegen Höcke auffordert? Wie sollte der künftige Umgang mit der AfD weiter stattfinden? Rein spekulativ - welche Auswirkungen könnte ein Erfolg oder ein Scheitern eines solchen Antrages haben?

Wir freuen uns auf Eure Antworten.

Bitte beachtet auch bei diesem brisanten Thema unsere Netiquette. Wir wissen, dass Themen wie diese stets zu angespannten Diskussionen führen können. Bleibt aber bitte auch in diesem Fall freundlich und lasst einen sachlichen Austausch stattfinden.

Viele Grüße
Euer gutefrage Team

Quellen:
https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/faq-grundrechtsverwirkung-hoecke-100.html
https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afd-debatte-verbot-100.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_18.html

Politik, Regierung, Recht, Gesetz, Bundestag, Bundestagswahl, CDU, Demokratie, Europäische Union, Extremismus, Grundgesetz, Grundrechte, Jura, Partei, Petition, Rechtsextremismus, SPD, Wahlen, Bundesverfassungsgericht, Verfahren, Wahlrecht, AfD, Ausschluß, Wahlprogramm, Demokratieverständnis, Björn Höcke, Meinung des Tages
Pferd springt auf dem Turnier nicht?

Hallo liebe Community,
ich habe seit ca. einem Jahr ein eigenes Pferd, welches ich aber turniermäßig 'roh' bekommen habe, obwohl er bereits 10 Jahre alt ist. Ich reite sehr gerne Turniere, (vorher mit anderen Pferden) und vorzüglich Springen.
In den kleineren Wettbewerbsprüfungen haben wir bereits mehrere Schleifchen abgeholt, aber jetzt kommt das Problem:
Sobald es auf E Höhe ist, springt er auf dem Turnier nicht mehr. Ich bin bereits aus E-Springen und E-Gelände mit 3 Verweigerungen ausgeschieden, und das obwohl wir genau den selben Geländesprung im Training hatten (hat immer gut geklappt)
Ich weiß überhaupt nicht woran das liegt.. Ich habe mit ihm das Reitabzeichen auf A Niveau letzten Herbst sehr gut bestanden, also sind wir in der Klasse E (eigentlich) nicht überfordert. Und ich bin, vor seiner Zeit, mit anderen Pferden, schon vereinzelt L gesprungen. Mir hat Springen immer riesigen Spaß gemacht.
Ich weiß einfach nicht was ich machen soll, und woran das liegt. Ich hatte jedenfalls nicht dass Gefühl dass ich im E anders reite als im WB, etc... Im Gegenteil.
Weil er nicht das sicherste Springpferd ist, tue ich immer alles, um ihm viel Sicherheit zu geben, und weiß einfach nicht, warum er mich dann hängen lässt...
Ist das vielleicht, weil er kaum Turniererfahrung hat? Ich weiß halt nicht, warum ihn das überfordert. Im Training ist in Springen und Gelände (Dressur natürlich auch) A locker drin. Sonst wären wir ja auch nicht durchs RA gekommen...
Warum also ein E Springen nicht auf dem Turnier? Ich bin am verzweifeln. Ich bin davor noch nie irgendwo ausgeschieden, und es macht mir (uns beiden) so sicherlich auch nicht grade mehr Spaß😁

Woran könnte das liegen? Und wie kriege ich das in den Griff? Hat jemand schonmal etwas ähnliches erlebt?

Pferd, springen, Reiten, Dressur, Reitsport, gelaende, Turnier, turniere, turniersport, Vielseitigkeit, Ausschluß
Welche Art dieser Erkrankung macht einem Menschen das Leben "schwerer": leichter frühkindlicher Autismus (F84.0 - F84.1) oder schweres Asperger-Syndrom?

Hallo,

Ich weiß nicht, ob ich damit jetzt richtig liege oder mich doch ein wenig täusche. Wenn ja, könnt ihr mich gerne "korrigieren" :)

Aus meiner Sicht hat es jeder Autist (bis auf ein paar Ausnahmen) mehr oder weniger schwerer im Leben, als der Durchschnitt, was zumindest die Kommunikation oder Gespür für soziale Situationen angeht.
Dem einen Autisten fällt es bspw. schwer, Gesichtsausdrücke eines Menschen zu erkennen, sie anzuwenden oder auch beides. Andere können kaum bis gar nicht in die Gefühle eines Menschen hineinversetzten oder verstehen viele soziale Situationen nicht. Das sind die Beispiele, die mir gerade so spontan einfallen.

Davon abgesehen bedeutet die Erkrankung Autismus generell, "anders zu sein" als der Durchschnitt. Und dieses "Anderssein" ist meiner Meinung nach nicht immer etwas Positives, da man in manchen Fällen oder auch häufig aufgrund der angeblich "ganz besonderen und komischen Art" an allen möglichen Schulen, Oberstufenzentren sowie Arbeits- und Ausbildungsstellen gemobbt, gemieden, ignoriert, nicht ernst genommen oder gar als behindert /sonderbar/unterdurchschnittlich im sozialen Bereich usw. abgestempelt wird. Bei mir zumindest kam so etwas desöfteren im Leben vor.

Zurück zu meiner eigentlichen Frage: Da diese Erkrankung ganz unterschiedlich ausgeprägt sein kann (egal welche Form) und zudem noch, grob gesagt, in zwei Hauptformen unterteilt wurde, nämlich den frühkindlichen Autismus (F84.0 - F84.1) und das Asperger-Syndrom, würde es mich wirklich sehr interessieren, welche Form dieses Krankheitsbildes einem Menschen in der Regel das Leben "schwerer" macht, und weshalb.

Frage 2: Hängt eine Autismus-Diagnose vom IQ des Betroffenen ab oder ist dies eher umgekehrt der Fall?

Leben, Medizin, Arbeit, Beruf, Mobbing, Schule, Menschen, Ausbildung, Kommunikation, Diagnose, Abschluss, Psychologie, Intelligenz, Asperger-Syndrom, Ausgrenzung, Autismus, Behinderung, Betrieb, Form, IQ, Soziales, Ausschluß, unselbstbewusst
Darf mein Vermieter im Mietvertrag die Mietminderung wegen Gaststättenlärm wirksam ausschließen?

Ich wohne nun seit Anfang September 2015 in einer neuen Mietwohnung im 4. OG. Die Wohnung ist super. Außer das etwa 2-3 x in der Woche nachts die Musik der Gaststätte im Erdgeschoss so laut ist, dass man kaum einschlafen kann. Ich habe das ganze auch schon öfters gemessen, es sind zwischen 50 und 80 dB meist zwischen 22 und 7 Uhr morgens. Im Mietvertrag habe ich gesehen, dass der Vermieter Mietminderungen wegen Beeinträchtigungen dieser Gaststätte ausgeschlossen hat: "den Mietern ist bekannt, dass im EG derzeit die Bar "..." (Name kann sich aber jederzeit ändern in einen sonstigen ähnlichen Gastronomie und Erlebnisbetrieb) befindet. Der Betrieb hat auch die Betriebserlaubnis für Livemusik, Diskobetrieb und After-Hour-Betrieb. Damit im Zusammenhang stehende Emissionen sind dem Mieter bewusst und dürfen zu keine Mietminderung oder auch nicht Einbehalt führen. Mängelansprüche hieraus gelten bereits heute als ausgeschlossen.

Ich habe mehrere widersprüchliche Infos im Internet gefunden die sich zum einen auf § 536 BGB ("Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.") beziehen, zum anderen auf § 536b BGB ("Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme").

Was kann ich in diesem Fall tun, oder muss ich das jetzt so hinnehmen?

Mietrecht, Mietminderung, Lärm, gaststätte, Ausschluß

Meistgelesene Beiträge zum Thema Ausschluß