Hecke vom Nachbarn schneiden, die auf den Weg wuchert?

Hallo,

wir haben folgendes Problem: Unser Garten (so wie die Gärten der Nachbarn auch) ist über einen Weg zugänglich, an dem wir 1/9 Miteigentumsrechte haben. Die Grunddienstbarkeit zum Begehen und befahren des Weges ist für alle Miteigentümer eingetragen.Für den Unterrhalt müssen gemäß Grundbucheintrag alle Miteigentümer sorgen. Unser eigentliches Grundstück ist zum Weg über einen Zaun abgeteilt, das Nachbargrundstück jedoch mit einer Hecke. Der Besitzer bzw. die Mieter dieses Grundstückes haben diese Hecke aber über Jahre so unregelmäßig und schlecht geschnitten, daß die Hecke mittlerweile über die Hälfte des schmalen Weges zugewuchert hat. Ein durchkommen mit Schubkarre oder Fahrradanhänger ist nur schwer möglich ohne sich die Arme an der Hecke zu zerkratzen oder die Klamotten zu versauen (sehr unschön wenn es geregnet hat). Längere Gegenstände (das ganze befindet sich vor einer Kurve) kann man auch nicht mehr vernünftig in den Garten transportieren. Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen daß so der Weg nicht mehr zu benutzen ist, aber das ist auf Taube Ohren gestoßen. Die anderen Mitbenutzer schert das Problem auch recht wenig, da unser Grundstück das letzte am Weg ist, das mit der Hecke ist das vorletzte. Vor einigen Jahren, als es schon mal so schlimm war, habe ich schon mal selber Hand angelegt und die Hecke zurückgeschnitten (da habe ich auch kein Problem mit), aber das mochten die Mieter auch nicht und haben sich massiv bei mir beschwert. Darauf Warten, daß die Nachbarn hier Aktiv werden, oder sie gar zu verklagen, das möchte ich allerdings auch nicht. Falls es wichtig sein sollte: Wir wohnen in NRW.

Nun meine Frage: Darf ich die Hecke vom Gemeinschaftsgrundstück (=Weg) aus beschneiden um die Nutzung des Weges zu ermöglichen?? Es ist ja schließlich auch (zu Teilen mit) mein Grundstück. Wenn ich das nicht darf - was wäre die Alternative?

Danke und Viele Grüße

Olli

Garten, Nachbarschaft, Weg
Fälligkeit von Hausgeldzahlungen? (Deutsches WEG-Recht)

Die Frage bezieht sich auf die Regelung der Fälligkeit - und bei Zahlungsverzug - der Vorfälligkeit von Hausgeldzahlungen bei einer Eigentumswohnung.

Altes Recht bis 2007

Eine Eigentümergemeinschaft konnte bis 2007 nur für einen konkreten Wirtschaftsplan die Vorfälligkeit durch einfache Mehrheit regeln. Dazu wurde - und da finde ich reichlich Beispiele - zunächst der Betrag für das gesamte Wirtschaftsjahr fällig gestellt. Dann wurde den Eigentümern die Ratenzahlung in gleichen Monatsbeträgen gestattet. Für den Fall von Zahlungsrückstand mit mindestens 2 Monatsbeiträgen wurde dann der verbleibende Betrag für den gesamten Rest des Wirtschaftsjahres in einer Summe sofort fällig gestellt.

Neues Recht seit 2007

Seit der WEG-Reform kann die WEG das nicht nur für einen konkreten Wirtschaftsplan beschließen, sondern als allgemein geltende Regelung. Dazu fehlte der Versammlung laut BGH (Urteil/Leitsätze von 2003) früher die Beschlusskompetenz.

Die Falle, die man sich stellt

Bei Zwangsverwaltung oder Eigentümerwechsel muss der Zwangsverwalter oder der neue Eigentümer keine "alten" Forderungen begleichen (die schon vor Beginn der Zwangsverwaltung bzw. vor dem Verkauf fällig geworden sind).

Meine Frage:

Wie muss ein Beschluss zur Regelung der Vorfälligkeit gefasst werden, damit man eben nicht in diese Falle tappt?

Ist es besser, einfach nur zu beschließen, dass im Fall des Zahlungsverzuges der gesamte Hausgeldbetrag für den Rest des Wirtschaftsjahres sofort in einer Summe fällig wird? Also nicht zuerst fällig stellen, dann stunden, und bei Zahlungsrückstand die Stundung aufheben?

Oder sollte sich die WEG nur vorbehalten, den Betrag in einer Summe fällig stellen zu können - ohne dass da irgend eine Automatik eingebaut ist?

Hat jemand eine Idee, wie ein solcher Beschluss lauten sollte? Prof. Dr. Dr. Google hat dazu bei mir bisher leider nur Müll ausgespuckt.

Eigentumswohnung, Weg, faehigkeit, hausgeld, Beschluss

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