Wie gewährt man einen Zugang zum Heizraum ohne Zugang zum Haus zu gewähren?

Hallo zusammen,

wir beabsichtigen ein Haus zu kaufen. Es unterliegt dem WEG-Recht. In dem Haus (freistehendes Einfamilienhaus) ist ein Heizraum im Keller welcher Gemeinschaftseigentum mit einem anderem Haus in unmittelbarer Nähe ist. Wir würden dann mit den Besitzern des anderen Hauses zusammen eine Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) bilden.

In der Teilungserklärung steht:

"Dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums 2 ist jedoch der jederzeitige Zugang zum gemeinsamen Heizungsraum, der sich im Gebäude 1 befindet zum Zwecke der Bedingung und Wartung der Heizung insbesondere bei Störungen und das Betreten der Fläche gestattet, um hierüber zu seiner Sondernutzungsfläche zu gelangen."

Aufteilung: Nach betreten der Haustür kommt man nach rechts in den Wohnraum und nach links in den Keller.

Die Eigentümer des anderen Hauses mit denen wir eine WEG bilden haben uns eröffnet dass sie den Haustürschlüssel haben um in den Heizraum zu kommen.

Problem: Ich betrachte es als äußerst unangenehm wenn andere Parteien Zugang zu meinem Haus haben.

Der Anwalt von der Rechtschutzhotline hat uns gegenüber seine Ansicht geäußert dass wir den Schlüssel nur bei Abwesenheit >3 tage überlassen müssten.

Könnt ihr das bestätigen?

Idee darauf basierend: Austausch Schloss gegen Sicherheitsschloss mit Sicherheitsschlüssel (nicht einfach kopierbar), Einbau einer zweiten Tür SEPARAT ABSCHLIEßBAREN TÜR unmittelbar nach der Haustür (Windfang), Anbringung eines Schlüsseltressors mit Pincode außen wo der Schlüssel bei geplanter Abwesenheit >3 Tage hinterlegt wird.

Wäre das aus eurer Sicht ein gangbarer weg?

Weitere Fragen:

1.) Die Kellerwand ist in Richtung Straßenseite leicht feucht das Mauerwerk im Wohnzimmer darüber (Putz wurde entfernt) fühlt sich minimal feucht an, ohne das ich es beschwören könnte, die Tapete ist allerdings trocken, schimmel nicht zu sehen, im Wohnzimmer riecht es leicht modrig --> Ist hier Wasser hochgezogen? Was tun? Leider hatte ich mein Feuchtigkeitsmessgerät und mein Hygrometer nicht dabei, würde wirklich gerne wissen wie feucht der Keller ist und ob die Wand feucht ist oder trocken.

2.) Baujahr ist 1904, das Mauermaterial besteht aus unförmigen Felsbrocken und Sand --> hält das noch länger?

Das war's schon mal,

Danke im Voraus für eure Antworten

Haus, Recht, Hauskauf, Weg, Wegerecht, Wohneigentum
Mehrfamilienhaus WEG eigene Satellitenschüssel?

Hallo zusammen,

wir haben seit ein paar Wochen einen neuen Eigentümer in unserer WEG, der gerne eine Satellitenschüssel installieren wollte. Dazu holte er sich mutmaßlich die Erlaubnis der Verwalterin ein.

Ich hatte dem Eigentümer erklärt, dass mMn ein Beschluss auf der nächsten Eigentümerversammlung erfolgen müsste. Bislang sind alle Wohnungen durch einen Kabelanschluss versorgt. Nun hat der Neueigentümer selbst Hand angelegt und seine private Schüssel auf dem Hausdach installiert und hierzu den noch vorhandenen, alten Antennenmast genutzt. Die Kabel hat er durch einen bislang hierfür nicht verwendeten, wohl Leerschacht, des Schornsteins gelegt und Löcher eingebracht.Die Verwalterin hat mir daraufhin geschrieben, dass der Sachverhalt als TOP auf die kommende Eigentümerversammlung gelegt werde und es mir frei stehe, privatrechtlich dagegen vorzugehen.Entweder stehe ich jetzt auf dem Schlauch, aber ich sah meine Position als die korrekte an. Geht es hierbei nicht auch um versicherungsrechtliche Fragen, falls es zu Unwetterschäden durch Blitz, Sturm etc. kommen könnte? Ich habe keinerlei Kenntnis, wie es um die Befähigung des Eigentümers steht, derlei Anlagen zu installieren, abzusichern etc.Habe das Gefühl, dass die Verwalterin mich dort als den lästigen Nörgler abstempeln möchte. Vielleicht habt Ihr ja eine Idee/ Meinung, was der richtige Weg wäre.

Recht, Eigentümergemeinschaft, Hausverwaltung, Weg
Vorkaufsrecht für andere Wohnungseigentümer?

Hallo,

und zwar geht es um folgendes. Wir planen unsere Wohnung in einem Zweifamilienhaus demnächst zu verkaufen. Nun stellte sich uns jedoch die Frage, ob die anderen Wohnungseigentümer ein Vorkaufsrecht haben und dieses beim Verkauf unserer Wohnung anwenden könnten. In der gemeinsamen Teilungserklärung von 2006 steht drin, dass die anderen Eigentümer einem Verkauf zustimmen müssen (Ablehnung nur aus wichtigem Grund) und dass ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen wird.

In der Zwischenzeit sind viele Jahre ins Land gegangen, die Besitzer der Wohnungen sind mittlerweile alles andere Personen wie damals in 2006.

Zudem ist darauf besonders hinzuweisen, dass jegliche Vorkaufsrechte im Grundbuch bereits im Jahr 2007 komplett gestrichen und gelöscht wurden.

Daher interessiert uns, ob nun durch die Teilungserklärung die anderen Eigentümer noch ein Vorkaufsrecht haben, obwohl im Grundbuch nichts mehr darüber steht? Eine erforderliche Zustimmung zum Verkauf steht im Grundbuch nach wie vor. Gilt noch für die anderen Wohnungseigentümer ein Vorkaufsrecht oder ist das hinfällig?

Bitte nicht meine Frage damit beantworten, dass die anderen Eigentümer gefragt werden sollen ob sie kaufen wollen oder nicht, das passiert sowieso. Wir wollen ausschließlich rechtlich genau wissen, wie der Sachverhalt zu bewerten ist. DANKE

Recht, Eigentumswohnung, Grundbuch, Hausverwaltung, Teilungserklärung, Verkauf, Weg, Vorkaufsrecht
WEG - Wer trägt Instandsetzungskosten der Garagen?

Auf dem Grundstück der WEG befindet sich ein freistehender Garagenbau, der ausschließlich aus konstruktiven Bestandteilen besteht (Wellplatten-Dach, gegossene Bodenplatte, tragende Wände, Garagentore). Damit sind sämtliche Bestandteile Gemeinschaftseigentum.

Die einzelnen Garagen sind Teileigentume, mit denen teilweise auch noch Sondernutzungsrechte an einem angrenzenden Grundstück verbunden sind.

Nachdem jahrzehntelang an dem Garagengebäude keine nennenswerten Instandhaltungen durchgeführt wurden, können sich die Garageneigentümer und die übrigen Miteigentümer nicht einigen, wer die Kosten der inzwischen notwendig gewordenen Instandhaltung tragen muss.

Die Garageneigentümer oder die gesamte WEG?

Die Teilungserklärung sagt dazu folgendes:

Zur Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum durch Sonder-/Teileigentümer: "Jeder Wohnungs-/Teileigentümer ist verpflichtet, sein Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum, soweit es im Bereich seiner ausschließlichen Nutzung liegt, ordnungsgemäß auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen, damit dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst."

Speziell zu den Garagen: "Die mehreren auf dem Grundbesitz befindlichen selbständigen Gebäulichkeiten sind in jeder Hinsicht soweit wie nur irgend möglich zu trennen, insbesondere hinsichtlich der Kosten der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, der Stimmrechte und der Verwaltung."

Die Garageneigentümer wollen sich nun darauf berufen, dass die Regelung zur "Trennung der selbständigen Gebäulichkeiten" unbestimmt und deshalb nichtig ist. Sie sagen, die Formulierung "so weit wie nur irgend möglich" ist vollkommen schwammig und es wäre überhaupt nicht auszumachen, wo denn die Grenzen dieser "Möglichkeiten" liegen sollen.

Tatsächlich gibt es dazu in der Teilungserklärung keine weiteren Ausführungen. Für die Garagen wurde keine Unter-WEG begründet und es ist auch nirgendwo besonders ausgeführt, welche Kosten genau von den Garageneigentümern zu tragen sind.

Um die Angelegenheit friedlich zu lösen, hat ein gemeinsames Beratungsgespräch beim Haus- und Grundbesitzerverein stattgefunden. Der dortige Anwalt war eher geneigt, sich der Meinung der Garageneigentümer anzuschließen. Auch er hält die Regelung für unbestimmt, wodurch die Kosten von der gesamten WEG zu tragen wären.

Hat vielleicht irgendjemand hierzu noch eine Meinung, eine tolle Idee, ein Beispiel oder einen Link?

Die Garageneigentümer müssen zahlen. 75%
Die gesamte WEG muss zahlen. 25%
Recht, Eigentumswohnung, Weg, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wirtschaft und Finanzen, Abstimmung, Umfrage

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