Verständnisfrage zum Gesetzgebungsprozess am Beispiel der Sympathiewerbung?

Ich habe selbst eigentlich gar nichts mit Jura zu tun, aber bin bei Recherchen auf ein Problem gestoßen was ich leider nicht ganz verstehe. Ich würde mich sehr freuen, wenn mir irgendjemand aufzeigen könnte, an welcher Stelle ich den Gesetzgebungsprozess falsch verstanden habe bzw. wo der Fehler in meiner Ausführung unten ist:

Ich bin darauf gestoßen, dass sich 2002 in Paragraph 129a StGB ausdrücklich auf das "Werben um Mitglieder und Unterstützer" für Terrororganisationen beschränkt wurde, und somit die sog. Sympathiewerbung davon ausgeschlossen ist.

In einem Antrag zur Gesetzesänderung von Bayern vom 14.11.2023 (Grunddrucksache: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1038/tagesordnung-1038.html?nn=20771686#top-60 ) wird darum gebeten, die Sympathiewerbung wieder strafbar zu machen, bzw. den Gesetzesentwurf hierzu in der Sitzung am 24.11.2023 im Bundestag einzubringen.

Auf pdf-Seite 7 des obigen Dokuments, der Grunddrucksache dieses Entwurfs, steht, dass der Bundestag entschieden hat, die Wörter "um Mitglieder oder Unterstützer" in der Gesetzesformulierung zu streichen.

Nachdem ich das gelesen hab dachte ich zunächst, dass das somit auch passiert ist.

Allerdings steht in der Beschlussdrucksache (siehe auch obiger Link), dass der Bundesrat am 15.12.2023 Beschlossen hat, den Gesetzesentwurf überhaupt nicht in den Bundestag einzubringen.

Ich verstehe somit nicht, warum beim Grundsachendokument überhaupt schon davon die Rede ist, dass der Bundestag überhaupt irgendetwas beschlossen hat, obwohl der Änderungsvorschlag doch überhaupt nicht in den Bundestag eingebracht wurde.

Regierung, Recht, Gesetzgebung, Jura

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