Freiheitsstrafe für rechten YouTuber gerechtfertigt?

Der rechte YouTuber Aron P. ("Shlomo Finkelstein" / "Die vulgäre Analyse") wurde wegen diverser Äußerungsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die er aktuell absitzt (siehe hier, hier und hier). P. wurde insgesamt wegen zehn Fällen verurteilt. Nämlich Folgenden:

  1. P. hat in seine Videos Sequenzen eingebaut, in denen der Koran verbrannt oder Speck in ihm gebraten wird. In einem weiteren Video sieht es so aus, als ob P. auf den Koran urinieren würde.
  2. Weil P. ein Israelanhänger ist, wurde er von Rechtsradikalen als "Shlomo Finkelstein" verspottet. P. übernahm diesen Spottnamen irgendwann als ironische Selbstbezeichnung. Er zeigte in Videos zudem eine Zeichnung des Gelehrten Samuel Johnson als Selbstbildnis. Diese stellte ihn als ironische Reaktion auf den Spottnamen als Tier (Fledermaus, Ratte usw.) mit Davidstern dar. Die Staatsanwaltschaft Köln interpretierte dies jedoch als Verächtlichmachung von Juden.
  3. In einem Video blendete P. zur Illustration kurz ein Bild von NS-Propagandaminister Joseph Goebbels samt Hakenkreuzbinde ein.
  4. In einem weiteren Video gibt es eine Sequenz in der Afroamerikaner stereotyp als Hühnchen-Konsumenten, "Rassismus"-Beschuldiger, Kriminelle und Drogen-Konsumenten dargestellt werden - unterlegt mit dem Lied "What the Black Says" von Rucka Rucka Ali.

Jedes Video mit Tierbildern von Samuel Johnson und Koranherabwürdigung wurde als ein Fall bewertet, so dass die Staatsanwaltschaft Köln auf insgesamt zehn Fälle gekommen ist. Aron P. wurde dann ihm Strafbefehlsverfahren zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, wobei die Bewährung später widerrufen wurde.

Findet Ihr das Urteil richtig?

https://www.youtube.com/watch?v=qwBFF-WdwaM

Ja, das ist Hass und Hetze. 70%
Nein, das ist übertrieben. 30%
Video, Religion, YouTube, Islam, Deutschland, Politik, Kultur, Recht, Gesetz, Psychologie, Ethik, Extremismus, Justiz, Koran, Medien, Meinungsfreiheit, Moral, Satire, Strafrecht
Es behauptet einer in eimem anderen forum das hetze durch geschützt ist begründet es so Achtung viel Text wie ist deine Meinung zur seiner Begründung?

https://de.quora.com/Warum-haben-die-Links-Gr%C3%BCnen-Woken-an-der-Macht-das-Compact-Magazin-verboten-ist-Meinungs-Freiheit-nichts-mehr-wert

Es geht konkret um das Compact Verbot ect

Das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung eine völlig andere Aufassung als sie davon, was vom Grundrecht der Meinungsfreiheit alles gedeckt ist. zum Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - "Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>). Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 <2070> und vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908 <909>)." "Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Den hierin begründeten Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäß Art. 7 GG zu."

Zum Umsturzplan:

zum Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - - 1 BvR 670/13 - - 1 BvR 57/14 -

"Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen oder bestimmter politischer Auffassungen überschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung (vgl. BVerfGE 5, 85 <141>)."

Somit sind solche Aussagen vom Grundrecht der Presse- und der Meinungsfreiheit gedeckt.

Gerichte, Meinungsfreiheit, Begründung

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