Ist der Einbehalt der Miete durch Sondereigentums-Verwalter als Liquiditätsreserve auf dem Treuhandkonto rechtens / üblich?

Hallo zusammen,

wir haben in 08/2016 eine vermietete Eigentumswohnung in Berlin gekauft und zur Verwaltung des Sondereigentums einen Verwaltervertrag mit dem WEG-Verwalter der Wohnanlage abgeschlossen. In der ersten April-Hälfte diesen Jahres haben wir festgestellt, dass die April-Miete nicht an uns weitergeleitet wurde. Nach Kontaktaufnahme mit dem SE-Verwalter wurde uns mitgeteilt, dass der Verwalter auf Treuhandkonten umstell en würde und uns dies im Februar schriftlich mitgeteilt worden wäre. Diese Konten hätten jedenfalls keinen Dispositionsrahmen, weswegen zur Sicherung der Liquidität des Kontos zwei Mieten vom SE-Verwalter einbehalten werden würden. Der erste Einbehalt war die April-Miete. In unserem Verwaltervertrag ist hiervon keine Rede, obwohl sich der Verwalter in seinem ominösen Schreiben zu diesem Thema, das uns zwischenzeitlich nun auch vorliegt, auf den Vertrag beruft. Alternativ, so das Angebot des Verwalters, würde man uns ein Sonderkündigungsrecht einräumen, wenn wir mit den Einbehalten nicht einverstanden wären.

Abgesehen davon, dass die Kommunikation komplett in die Hose gegangen ist, weil das ominöse Schreiben bei uns eben nicht angekommen war, bin ich natürlich einigermaßen sauer, dass uns der Verwalter á la friss-oder-stirb die Pistole auf die Brust setzt, anstatt einfach seinen Vertrag einzuhalten. Zusätzlich blöd finde ich, dass ich glaube, dass es nicht so einfach ist, einen neuen Verwalter zu finden, weil die meisten ja nur SE-Verwaltung machen, wenn auch die WEG-Verwaltung in dem Objekt durch diesen Verwalter betreut wird.

Also meine Frage: ist es üblich, dass Mieten zur Sicherung der Liquidität des Treuhandkontos einbehalten werden und stell ich mich nur an? Oder: ist das die Sauerei, als die ich das Ganze gerade empfinde, und sollte ich daher per Anwalt die Einhaltung des Vertrages durchsetzen? Oder: sollte ich das Sonderkündigungsrecht nutzen, und den Verwalter in die Wüste schicken? Finde ich in Berlin einen Verwalter, der für 30 EUR/Monat die Verwaltung der Wohnung übernimmt, auch wenn er in dem Objekt nicht der WEG-Verwalter ist?

Sondereigentum
Einlauftrichter Lalousie: Gemeinschaftseigentum? Sondereigentum?

Liebe Nichtbetroffene, hoffentlich kann das hier geklärt werden:

ETW in einer 19-Parteien-Anlage wurde verkauft. Dem neuen Eigentümer wurde beim Verkauf gesagt, er könne den fehlenden Einlauftrichter einer Jalousie auf Kosten der Gemeinschaftskasse ersetzen lassen. Die Jalousie hakte immer beim Runterlassen, wenn alle Lamellen hochgezogen worden waren. Jahrelang wurden immer 1 bis 2 Lamellen draussen gelassen, dann gab es keine Probleme. Es sollte Dreck und Unrat in der bewohnten Wohnung vermieden werden.

Der neue Eigentümer hat im Verlaufe der Malerarbeiten den Vertrags-Tischler bestellt. Während der Tischlerarbeit kam dem neuen Eigentümer die Idee, bei geöffnetem Jalousienkasten auch noch den Gurt erneuern zu lassen (der zwar 30 Jahre alt war, aber überhaupt nicht verschlissen, da selten betätigt).

Er hat den Tischler gebeten, eine gesonderte Rechnung über den neuen Gurt an seine private Adresse zu senden.

Das hat die Tischlerei zunächst versäumt und den Gurt mit auf die Rechnung über Erneuerung des Einlauftrichter an die Hausverwaltung gesetzt.

Es wurden in der Wohnung vor 6 Jahren 3 ROTO-Wohndachfenster erneuert. Das ging zu Lasten der Eigentümergemeinschaft. Allein damit wäre bewiesen, dass Fenster Gemeinschaftseigentum sind.

Das Fenster im Wohnzimer ist kein ROTO-Fenster, sondern herkömmlich eingebaut, nicht in Dachschräge.

Die Jalousien-Führungsnut gehört fest zum Fensterrahmen, das Profil ist e i n nahtloses Profil.

Nun aber erklärte die Hausverwaltung die ganze Massnahme als Kosten Sondereigentum. Und es ist bisher nicht gelungen, die Hausverwaltung durch mehrmalige Erklärungen des Reparatur-Ablaufes davon abzubringen.

Die Kosten in Höhe von € 245,00 wurden schon von meinem Konto abgebucht. Und die möchte ich zurück haben.

Beiträge, die Licht in diesen Sachverhlt bringen, sind hochwillkommen.

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Was genau bezahlt die Gebäudeversicherung alles und was die WEG-Gemeinschaft?

Mal ein kleines Beispiel. Ein Haus mit 5 Etagen. Es gibt zunächst ein Wasserrohrbruch in der Steigleitung in der 3.Etage. Der Verwalter lässt aber nur die Steigleitung vom Erdgeschoss bis zur 3.Etage erneuern. Gebäudeversicherung zahlt einen Teil dazu. Die Wände müssen jetzt aufgemacht werden, um an die Rohre zu kommen. Die Fliesen die weg gekloppt werden, gibt es nicht mehr zu kaufen. Hat der Bewohner jetzt Anspruch darauf, dass ihm das ganze Badezimmer neu gefliest wird, damit wieder alles einheitlich ist? Wer würde das dann bezahlen? Die Versicherung mit Sicherheit nicht, also müßte die WEG-Gemeinschaft einspringen. Besteht denn hier eine automatische Pflicht dazu? Kann der Verwalter das ganze ohne Sonderversammlung und Beschluss der WEG dann einfach auf Gemeinschaftskosten so beauftragen?

Zumal dann nur 6 Wochen! später in den oberen Etagen ein Wasserrohrbruch in den noch verbliebenen alten Leitungen aufgetreten ist? Dann gab es einen erneueten Wasserschaden, diesmal nur Feuchtigkeitsschäden, in den unteren Wohnungen, hier wurde dann aber wieder fleißig renoviert.

Wenn das Gemeinschaftseigentum das Sondereigentum schädigt, gibt es dann automatisch einen Erstattungsanspruch des einzelnen Eigentümers an die Gemeinschaft?

Grüße an alle und genießt das schöne Wetter.

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Ist ein Gartenschrank ein Gartenmöbel oder ein Gartenhaus im Sinne einer baulichen Veränderung?

Hallo, wir besitzen seit Jahren eine ETW EG-Wohn. mit einem Sondernutzungsrecht für den Garten. Die Einzäunung, der Bau einer Terasse sowie das Aufstellen einer Sichtschutzwand ist ordnungsg.beschlossen + seit nunmehr 4 Jahren vorhanden.Die Sichtschutzwand, bündig mit der Hauswand auf der linken Seite unseres Grundstücks gehört unserem Nachbarn zur Linken. Die Höhe der Sichtschutzwand beträgt 2 M + ist knapp 3 M lang. Wir haben eine Holzterrasse worauf unsere Gartenmöbel stehen. Um unser alltägliches Material (Stuhlkissen, Blumenerde etc. zu verstauen), kam uns die Idee ein Gartenhaus zu kaufen. Das Gartenh. sollte links im Bereich der Sichtschutzwand stehen. Nach vorheriger Absprache mit unseren Nachbarn zur linken wurde folgendes vereinbart:. Gg. die Aufstellung eines Gartenhauses gäbe es keine Bedenken, nur die Höhe sollte möglichst unter der Höhe der Sichtschutzwand bleiben. Solch ein Gartenh. gibt es nicht! Also haben wir eine Art Schrank (Höhe vorne ca. 140 x Br 190 x T 0,90) gebaut. Dieser Schrank wurde auf die blanke Wiese auf vier Rasenkantensteine gestellt. Rechts vor dem Haus als Sichtschutz steht ein Bambusbusch. Nun kam von Seiten der Gemeinschaft der Einwand: bauliche Veränderung ohne Genehmigung zum Bau eines Gartenh.. Allgemeinbild verändert! Im Garten gegenüber ist über die ganze Terrasse eine große Pergola erlaubt worden. Was meinen andere?

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