Hallo, wir besitzen seit Jahren eine ETW EG-Wohn. mit einem Sondernutzungsrecht für den Garten. Die Einzäunung, der Bau einer Terasse sowie das Aufstellen einer Sichtschutzwand ist ordnungsg.beschlossen + seit nunmehr 4 Jahren vorhanden.Die Sichtschutzwand, bündig mit der Hauswand auf der linken Seite unseres Grundstücks gehört unserem Nachbarn zur Linken. Die Höhe der Sichtschutzwand beträgt 2 M + ist knapp 3 M lang. Wir haben eine Holzterrasse worauf unsere Gartenmöbel stehen. Um unser alltägliches Material (Stuhlkissen, Blumenerde etc. zu verstauen), kam uns die Idee ein Gartenhaus zu kaufen. Das Gartenh. sollte links im Bereich der Sichtschutzwand stehen. Nach vorheriger Absprache mit unseren Nachbarn zur linken wurde folgendes vereinbart:. Gg. die Aufstellung eines Gartenhauses gäbe es keine Bedenken, nur die Höhe sollte möglichst unter der Höhe der Sichtschutzwand bleiben. Solch ein Gartenh. gibt es nicht! Also haben wir eine Art Schrank (Höhe vorne ca. 140 x Br 190 x T 0,90) gebaut. Dieser Schrank wurde auf die blanke Wiese auf vier Rasenkantensteine gestellt. Rechts vor dem Haus als Sichtschutz steht ein Bambusbusch. Nun kam von Seiten der Gemeinschaft der Einwand: bauliche Veränderung ohne Genehmigung zum Bau eines Gartenh.. Allgemeinbild verändert! Im Garten gegenüber ist über die ganze Terrasse eine große Pergola erlaubt worden. Was meinen andere?