Erstattungsansprüche Jobcenter bei nachträglicher Rentenbewilligung?

Ich habe rückwirkend ab 2010 Rente bewilligt bekommen, und war von 2010 bis 2011 beim Jobcenter gemeldet aufgrund der Grundsicherung, man schickte mich dann aufgrund meiner durch Krankheit verursachter Arbeitsunfähigkeit zum Sozialamt von dem ich bis Anfang diesen Jahres dann meine Grundsicherung bekam, von dort schickte man mich weiter zur Deutschen Rentenversicherung, Rente wurde rückwirkend bewilligt ab 2010. Die

Da die Rente rückwirkend bewilligt wurde, stellten sämtliche Leistungsträger (Jobcenter, Landkreis, AOK) ihre Erstattungsansprüche gegenüber der RV. Der Landkreis(Soziamt) und die Krankenkasse haben ihre Erstattungen rückwirkend erhalten. Nach Schreiben der RV wurde aber das Jobcenter bei den Erstattungen unberücksichtigt, auf meine Nachfrage bei der RV warum das so sei, sagte man mir dass ein neues Gesetz in Kraft getreten ist wodurch das Jobcenter unberücksichtigt bleiben müsse, genaueres konnte man mir auch nicht sagen. Die Differenz also von dem Zeitpunkt aus ausgehend hat die RV mir dann auf mein Konto ausbezahlt.

Das Jobcenter macht ihre Erstattungsansprüche weiterhin gegenüber der RV geltend. Kann das Jobcenter die Erstattungsansprüche auch gegenüber dem leistungsempfänger geltend machen??

Hier: (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-erstattungsansprueche-des-jobcenters-769.php) Zu Erstattungsansprüchen des Jobcenters an andere Leistungsträger (§§ 102 ff SGB X) wird es regelmäßig nur dann kommen, wenn das Jobcenter rückwirkend unzuständig geworden und der Anspruch auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) dadurch rückwirkend entfallen ist. Sofern der zuständige Leistungsträger schon an den Antragsteller gezahlt hat, ist ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X schließt aufgrund § 107 SGB X eine Aufhebung und Erstattung nach §§ 45, 48 und 50 SGB X gegenüber dem Leistungsempfänger aus. Sofern also ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geltend gemacht wird, dürfen keine Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nach §§ 45, 48 und 50 SGB X erlassen werden. Diese wären vielmehr automatisch rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) steht dem Leistungsträger, der vorläufig oder zu Unrecht geleistet hat, auch kein Wahlrecht zwischen einer Aufhebung nach §§ 45 bzw. 48 SGB X oder der Geltendmachung eines Erstattungsanspruches nach §§ 102 ff SGB X zu. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geht aufgrund § 107 SGB X generell vor. D.h. das Jobcenter kann nur vom zur Leistung verpflichteten Leistungsträger die Erstattung der dann zu Unrecht erbrachten Leistung verlangen, nicht jedoch vom Leistungsempfänger.

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