Eine Firma erwartet von mir den Gewerbeschein.

Fraglich wofür und ob bereits eine laufende Geschäftsbeziehung besteht.

Ist rechtlich der Gewerbenachweis verlangt und es liegt keiner vor, reicht eine Meldebescheinigung nicht, da damit kein Gewerbe und dessen Tätigkeitsschwerpunkte angezeigt wird. Sollten diese Angaben bestehen dürfte es auch reichen. Es sind regelmäßig alle Seiten mit Angaben zu übermitteln, allgemeine Hinweise und Rechtsbehelfe brauche nicht übermittelt werden.

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Heute sind durch elektronischen minutengenaue Zeiterfassung Regeln wie früher nicht mehr notwendig. Früher gab es in jedem Betrieb feste Vorgaben wie die Zeiten zu notieren sind: beispielsweise bis 15 und 45 wird abgerundet auf vergangene ganze und halbe Stunde, bei 16 und 46 aufgrundet auf die nächste halbe und volle Stunde.

Wie trägt zb 5,Stunden 59 Minuten Arbeit ein zb 5 s,45 mi werden auch 5,75 geschrieben?

Bei EDV Programmen gibt es durchaus das Zahlenformat Zeit, dass dann die Umrechnung übernimmt.

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Die Mieten spiegeln derzeit noch lange nicht den kalkulativ nötigen Mietzins wieder, der notwendig ist, um ohne deutliche Preissteigerung der Wohnung wirtschaftlich agieren zu können. Das ist zumindest in den Hochpreisregionen der Fall.

Die derzeitige Regierung in Zusammenspiel mit Rechtssprechung und EU-Fiskalpolitik zwingen geradezu höhere Mieten auf. Das führt auch nicht zum Bau neuen Wohnraumes.

Es gäbe eine Reihe an Mitteln die Mieten zu senken. Ein zentrales Element wären Zinssenkungen.

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der neue Besitzer hat uns rausgeschmissen bevor er das Haus gekauft hat

Damit dürfte eine etwaige Eigenbedarfskündigung ohnehin nicht zulässig sein, da ohne die Eigenschaft als Eigentümer diese schlichtweg nichtig ist. Daher könnte sogar noch der Mietvertrag rechtlich Bestand haben! Es wurde aus furcht dem Spiel mitgespielt und die Folgen sind hier zu sehen. Eine Würdigung des Sachverhaltes ist nur unter Sichtung sämtlicher Unterlagen möglich. Es wird dringen angeraten den Mieterverein aufzusuchen!

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Handelt es sich hierbei lediglich um Sachbeschädigung oder ist auch der Tatbestand der Beleidigung erfüllt.

Es kann beides eines oder keines sein! Für eine Sachbeschädigung muss es nachhaltig beschädigt sein. Wenn eine Postereinigung oder ähnliches reicht, dürfte diese nicht realisiert worden sein. Dennoch könnte es sich um eine Beleidigung handeln.

Der die Schwere des Verbrechens reicht nicht, um sämliche Bewegungsdaten oder eine Handyortung zu veranlssen. Bei einer Strafanzeige kann ein Verdacht geäußert werden, diese wird ggfs auch weiter verfolgt. Zunächst jedoch nicht in einem Kreuzverhör.

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Der Kassierer meinte jedoch dass er da nichts tun kann, er meinte Liquid ist ewig haltbar, und dass es völlig unbedenklich ist.

Das ist soweit vollkommen irrelevant. Es ist schlichtweg nicht verkehrsfähig.

Die Schwierigkeit könnte darin bestehen, den Nachweis zu führen, dass es sich genau um diese Flasche handelt, die erworben wurde.

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Die Einstweilige Verfügungist auf Unterlassung gerichtet. Dass das Gericht den Fall nicht so eindeutig sieht, ist bereits an der Verhandlung zu sehen, sonst wäre diese einfach kostenpflichtig erlassen worden.

Haft gibt es für Zivilangelegenheiten nicht.

Das Löschen der Bewertung füht schnell in eine sehr unangenehme Richtung: Die Klagepartei erklärt die Erledigung und der Beklagte wird gestellt, als hätte er den Prozess verloren: es müssen alle Kosten getragen werden.

Es ist hier dringend anzuraten vorher anwaltliche Beraten in Anspruch zu nehmen und zwar einen Spezialisten für Wettbewerbsrecht.

Wenn die Behauptungen belegbar sind (Anzeige, Zeugen) ist ein Unterliegen eher unwahrscheinlich, es kommt aber immer auf die Bewertung im Wörtlichen und auf jedes Detail an.

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Auch Dienstleistungen dürften unter Sachbezüge fallen.

Es soll ein bekannter Sternekoch für sich selbst daheim so praktiziert haben und wurde dabei beim Finanzamt angeschwärzt, da er die Versteuerung vergessen hatte.

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Beim privaten Hausmüll wird es in der Regel so sein, dass man die Vernichtung wünscht. Und dann bleibt man so lange Eigentümer, bis die Müllabfuhr kommt, den Müll abholt und in den Müllwagen reinwirft."
Christian Solmecke, Rechtsanwalt
Dabei ist eine Sache entscheidend: Was wünscht der ehemalige Besitzer, wenn er Sachen in den Müll wirft? Wenn er die Sachen einfach nur loswerden will, ist es ihm vermutlich egal, ob sie jemand anderes noch weiterverwendet. Wenn er will, dass die Sachen für immer verschwinden, dann macht das einen Unterschied. “Wenn es ihm egal ist, hat er das Eigentum aufgegeben und dann darf man sich den Müll quasi unter den Nagel reißen", erklärt Solmecke, "wenn der Eigentümer aber möchte, dass der Müll vernichtet wird, dann muss man den Müll auch in Ruhe lassen und muss dem Wunsch des Eigentümers auf Vernichtung entsprechen."
Mit diesem heiklen Unterschied müssen sich dann Gerichte beschäftigen. Joghurtbecher, Verpackungsmüll, solche Sachen dürften den Wegwerfenden egal sein. Aber zum Beispiel Liebesbriefe, Kontoauszüge und ja, misslungene Skizzen eines ansonsten perfektionistischen Künstlers – da kann man davon ausgehen, dass der ehemalige Besitzer will, dass das Zeug vernichtet wird.
"Und insofern wäre es sogar eine Straftat, wenn man diesen Müll, den der Eigentümer nicht aufgegeben hat, mitnimmt."

Folglich ist die Intention der Menschen die die Tonne gefüllt haben von Bedeutung.
Bei der Nutzung mehrerer Haushalte wird wohl eher von einem herrrenlosen Gegenstand durch die Vermischung auszugehen sein und folglich die Aneignung unproblematisch.

Christian Solmecke, Rechtsanwalt
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Leben geht weiter ... Wird aber extrem teuer

Dieser Sachverhalt könnte die Höchstgrenze der Versicherungsleistung erreichen und analog zu Forderungen gegenüber dem Verursacher führen.

Die Person wird sich zwar Vorwürfe machen, sofern sie in der Lage ist sich kritisch selbst zu reflektieren. Es gab auch vor ca. 40 Jahren den Fall auf der A9 im Nebel, da war dem Fahrer die Schuld recht egal.

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Es müssten zumindest die Vorschriften über Fluchtwege eingehalten werden, diese dürften bei mittig vor der Türe nicht gegeben sein. Es muss eine Mindestbreite mindestens zur Verfügung stehen.

Vorschrift heraussuchen, nachmessen, die Verstöße mit Foto und Angabe von Zeiträumen dokumentieren und den Nachbarn um Unterlassung ersuchen.

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Strafrechtlich wird er ja verfolgt werden, weil ja trotzdem Kratzer vorhanden sind aber an einem Bauteil das schon kaputt war. Und für Strafrecht ist ja eine Sachbeschädigung der Wert der Sache unbedeutend.

Rechtlich kann etwas Beschädigtes nicht noch einmal beschädigt werden. Auch im Hinblick auf die Fahrerflucht besteht eine Bagatellgrenze, die hier vielleicht sogar unterschritten wurde. Wie das strafrechtlich gewürdigt wird bleibt den Bearbeitern vorbehalten, schließlich konnte der Vorschaden vor der Flucht nicht bekannt gewesen sein und somit die Elemente (Entfernen ohne Feststellung der Personalien, des Hergangs und des Schadens) bestehen.

Jetzt habe ich das Problem, dass ich möglicherweise gar kein Schadensersatz Anspruch habe.

Vermutlich wird kein Geld bezahlt werden.

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Rechtlich muss der Vermieter die Kaution anlegen, zuminest um übliche Zinsen zu erwirtschaften.

Wahrscheinlich war die NAchricht an den Vermieter adressiert oder wurde falsch verstanden.

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Wird das Gewerbe trotzdem geduldet oder kann er sogar eine Mietkündigung erhalten ?

Bei Webdesign ist eine erhöhte Abnutzung der Immobilie nicht zu erwarten. Die Belastung wäre bei Homeoffice wohl auch nicht anders und dieser ist auch nicht genehmigungspflichtig. Insofern besteht die Möglichkeit der Erhöhung auch nicht, da sie nicht begründbar ist!

Wir bitten Sie sich dazu zu äußern, da für eine Gewerbeanmeldung die Zustimmung des Eigentümers notwendig gewesen wäre.

Das ist rechtlich grundsätzlich geschuldet. Daher besteht die Gefahr der Kündigung gleich wie bei etwaiger Untervermietung auch!

Weiterhin könnte es auch PRobleme mit Arbeits- und Kommunalvorschriften geben. Es gibt Städt, die Mindestgrößen bei Gewerbe in Wohnungen vorschreiben.

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Dass es sich um Scam handelt ist weithin bekannt.

Die Erteilung eines Lastschriftmandates, sowie die Übermittlung der Iban ist fragwürdig.

Warum der Betrag nicht zurückgebucht wurde bleibt gleichermaßen unklar. Je mehr Kündigungen dort eingehen, um so sicherer werden die Täter, dass der Kündigende selbst von einem rechtsgültigen Vertragsverhältnis ausgeht. Eine Bestätigung bedarf es nicht. Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Hier ist das Problem, dass dem Betreiber die Identifikation eindeutig ermöglicht werden muss. Hier wurde unter einem anderen Namen angemeldet. Dieser Sachverhalt sollte immer klargestellt werden. Einige Betreiber zeigen das als Betrug an; Dazu müsste jedoch auch ein Vermögensnachteil vorliegen.

Die WeblingAG (Casualbill) ist nur der Zahlungsdienstleister und nicht der Anbieter der Seite. Dieser sitzt in den Niederlanden. Einfach mal nach "Casual Networks B.V., Frans Erenstraat 14A, 5921VG Venlo, Niederlande" googlen. Da kommen Erfahrungsberichte anderer und es ist zu erfahren, welche Methoden und Maßnahmen beiderseits als Option bestehen.

Nachdem gekündigt ist ware folgendes Handlungsstrategie denkbar:

  1. Zurückbuchen was möglich ist. Normaler Weise wird ein Rechtsanwalt dann aktiv. Fraglich ob die richtige Anschrift überhaupt bekannt ist.
  2. Weitere Schritte nur bei Bekanntheit des richtigen Namens und Anschrift zu erwägen.
  3. Schreiben aufsetzen und Betrag zurückfordern. Und zwar seit der 1. Kündigungsmöglichkeit. Dieses sollte eine Frist von 10-14 Tage haben, belegbar per Brief oder Fax übermitteln.
  4. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens kann ein Mahnantrag eingereicht werden.
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Gebrauchtwagenhändler will Kaufvertrag nachträglich ändern-was tun?

Ist da ein Haken oder soll ich es einfach machen?

Ich hab mir vor ca. 3 Monaten ein gebrauchtes Auto bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft und mein altes Auto dort auch in Zahlung gegeben. Ca. 200 km weit weg, deswegen kann ich auch nicht einfach kurz vorbei fahren. Folgendes Problem:

Nun, drei Monate später, bekomme ich Post vom Händler. Er habe damals vergessen die MwSt reinzuschreiben beim von mir gekauften Gebrauchtwagen. Hat mir den Vertrag dafür nun nochmal neu aufgesetzt plus Durchschlag und bittet um Unterschrift und dass ich ihm mein Original de

meiner Durchschrift des ursprünglichen Vertrags zukommen lassen.

Im ursprünglichen Vertrag stand tatsächlich keine MwSt, das Feld im Vordruck war einfach frei gelassen. Im neuen hat er sie eingerechnet. Der Endbetrag ist derselbe, wurde auch alles bereits gezahlt.

Als Laie wirkt das für mich erstmal ok. Hab dennoch irgendwie ein ungutes Gefühl bzw bin verunsichert. Kann man das einfach so machen? Oder ist das irgendeine bekannte Masche?

Unsicher bin ich mit auch, weil er ja noch den Originalvertrag hat und will, dass ich ihm meinen ursprünglichen Originalvertrag zukommen lassen. Eigentlich will ich das nicht aus der Hand geben. Und er hat im neuen Vertrag auch zurückdatiert auf vor drei Monaten. Wäre ja eigentlich Urkundenfälschung, oder?

Der Brief kam überraschend letzte Woche, heute versucht er mich anzurufen. Bin genervt und verunsichert. Hab den Typen eh etwas dubios in Erinnerung und will eigentlich nichts mehr mit dem zu tun haben. Was würdet ihr machen? Wenn ich nichts mache nervt er bestimmt noch weiter.

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Einen neuen Vertrag bedarf es nicht. Es würde schließlich eine Rechnung ausreichen, beziehungsweise ist es umsatzsteuerlich für den Händler ohnehin irrelevant, da bei falschem Steuerausweis trotzdem diese abgeführt werden muss! Zudem müsste die Verbuchung wohl schon längst erfolgt sein, um den steuerlichen Vorschriften gerecht zu werden.

Interessanter wäre doch, ob es nicht einen anderen Hintergrund haben mag. Es wäre dringend zu untersuchen, ob und inwiefern Unterschiede in den Verträgen bestehen. Diese sind hier nicht ersichtlich. Weiterhin könnte auch die vorher gewerbliche Nutzung nun untergeschoben werden. Regelmäßig haben solche Fahrzeuge einen niedrigenren Kaufpreis und es ist rechtlich ein Nachteil, da zukünftig die vorher gewerbliche Nutzung angegeben werden muss.

Folglich wäre zunächst der Hintergrund zu ergründen und nicht unbesehen zu agieren.

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Wenn es sich dabei um die Ehefrau handeln würde, bestünde sogar ein Rechtsanspruch darauf (§ 1360 f. BGB)! Sollte die Arbeit auch bei Familienangehörigen (analog § 1619 BGB) über die Mithilfe hinaus gehen, wie ein fremder Angestellter sein, gerät es schnell in Richtung Schwarzarbeit und Verstoß gegen das Mindestlohngesetz. Mindestlohn besteht bei Mithilfe indies nicht, da es sich nur um Hilfe und kein Beschäftigungsverhältnis handelt.

Übrigends ist es auch im Hinblick auf etwaige Arbeitsunfälle mit der BG zu klären. Es gibt welche die sind da Unkritischer, andere bestehen immer auf eine Beschäftigung.

Fraglich, wie weit die Rechtsansicht im Hinblick auf unverheiratete Paare ist, nachdem wohl zukünftig eine gemeinsame steuerliche Veranlagung möglich wäre. Dies schlägt sich jedoch noch nicht auf einen Unterhaltsanspruch durch. Deswegen ermangelt es an dieser hilfreichen Institution indiesem Fall. Folglich ist eine legale Hilfe hier nicht möglich und es besteht insbesondere bei einer Kontrolle erhebliche Gefahr!

Warum nicht das Gewerbe gemeinsam betrieben wird, das könnte Probleme erledigen, auch steuerliche.

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