Was bedeutet in meinem Fall -vorläufiger Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers?

Ich bin völlig überfordert mit der Situation und erbitte um Sacheinschätzung, wenngleich ich mir im Klaren bin, dass dies hier keine Rechtsberatung ist. Folgende Situation: Mir wurde am 04.03. fristlos, hilfsweise fristgerecht seitens meines Arbeitgebers gekündigt. (Dagegen habe ich Kündigungsschutzklage erhoben; Mitte Mai war Gütetermin ohne Einigung - Kammertermin erfolgt im Juni.)

Das Arbeitsamt hat mein ALG1 mit einer 12 Wochen Sperrzeit verhängt, welche den Zeitraum 5.3. - 27.5. erfasst. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt, da für das A.Amt allein die Tatsache der fristlosen KÜ ausreichend war um festzustellen, dass der AG im Recht ist und ich als AN mich Schuldhaft verhalten haben muss. Sei's drum. Anderes Thema. Naiv wie ich bin, habe ich dann erst als der Bescheid der Sperrfrist bei mir im April eintraf, zur Sicherung des Lebensunterhalts Hartz IV beantragt. Mein Fehler. Folglich erstreckte sich mein Hartz IV Bezug für den Zeitraum April bis einschliesslich 27.05. Dies wurde mir durch das Jobcenter per Bescheid bestätigt und die Transferleistungen sind dementsprechend geflossen. (Allerdings gemindert, da durch die Sperre im ALG1 das ALG2 um 30% saktioniert/gekürzt wurde.) Ab 28.05. bin ich also nach Sperrzeitende im ALG1 Bezug und hätte somit für den Monat Mai noch Anspruch auf 4 Tage Regelsatz. (28.05. - 31.05.) Habe jetzt einen Änderungsbescheid vom ALG1 erhalten, dass der Leistungsbezug erst mit Datum des 1.6. beginnt, weil ,,vorläufiger Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers."

Ich kann mir nicht erklären, bzw. werde nicht schlau daraus, wieso ich diese 4 Tage nicht ausgezahlt bekomme. Würde mich daher sehr glücklich schätzen, wenn jemand mir in Grundzügen erklären könnte, weshalb das so ist.

Arbeitslosengeld, Arbeitsamt, Hartz IV, Jobcenter, SGB
Tagessatz für Obdachlose (Wohnungssuchende) durch Jobcenter nur drei Tage lang (SGB II, §36)?

Hallo,
Ich bekam bislang meinen mir zustehenden Tagessatz über die Caritas ausbezahlt. Dies verlief ausgesprochen reibungslos und sehr zufriedenstellend für mich. Seit ich mich allerdings in einem anderen Kreis aufhalte, muss ich für die Auszahlung zum Arbeitsamt, bzw. zum Jobcenter.
Hier hieß es zuerst, dass ich nur drei Tage in Folge mein Geld bekäme, dafür jeden Tag dort warten müsste und ich dann mindestens einen Tag woanders den Satz beziehen müsse, bevor ich wieder erscheinen darf. Das schien mir bereits merkwürdig, aber als Obdachloser mit dem Anwalt zu drohen, wirkt leider nicht glaubhaft. Also nahm ich dies zuerst einmal so hin. Als ich nun drei Tage dort brav vorgesprochen habe und jedesmal meine 13 € bekam, bin ich für die nächsten vier Tage andernorts gewesen, um den Tagessatz zu erhalten. Heute kam ich zurück und erhielt die, unnötig unfreundliche formulierte, Mitteilung, dass man mir im Jobcenter keine weitere Tagessätze mehr bezahlen möchte. Auf Nachfrage nannte man mir, als rechtlich Grundlage für die Verweigerung der Auszahlung, den § 36. Ich nehme einmal an den § 36 des SGB II. (Da es sich bislang immer um dieses Buch drehte).

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/36.html

Leider werde ich aus der dort vorzufindenden Formulierung nicht schlau!
Kann mir den freundlicherweise jemand, diesbezüglich Versierteres, klar machen, ob es keine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung des Tagessatzes gibt? Oder an wen ich mich wenden muss, um mir meine Situation erklären zu lassen?

Vielen, vielen Dank!

Recht, Caritas, Hartz IV, Jobcenter, obdachlos, SGB, Tagessatz, wohnungslos
Überzahlung ALG 2, aufgrund eines Minijobs. Wie ist das mit dem Rückforderungsanspruch seitens des Jobcenters?

Hallo zusammen,

es geht um Folgendes:

Unsere Leistungen nach dem SGB II betragen monatlich 1.131,70 Euro.

Nun geht es um den Monat Mai. Ende April wurden die Leistungen für den Monat Mai, wie üblich, im Voraus gezahlt. Zudem wurde am 1. Mai ein Minijob seitens des Leistungsempfängers angetreten. Hieraus ergab sich ein Einkommen in Höhe von 391,31 Euro netto (406,35 Euro brutto). Dies wurde rückwirkend, also ebenfalls für den Monat Mai überwiesen. Nach Abzug des Freibetrags bleibt demnach eine Überzahlung in Höhe von 230,04 Euro, die das Jobcenter nun richtigerweise zurückfordert. Soweit haben wir alles richtig verstanden und sind natürlich gerne bereit, diesen Betrag zu erstatten. Als Laien auf dem Gebiet, sähe das für uns folgendermaßen aus: Regelleistung (1131,70 Euro) - Überzahlung (230,04 Euro) = Auszahlung für Juni (901,66 Euro). Das Einkommen, welches zusätzlich im Juni erwirtschaftet wird ist noch nicht bekannt, sodass wir es hier erst mal außer Acht lassen.

Nun steht in dem uns zugesendeten Anschreiben folgender Absatz, aus dem wir nicht schlau werden:

»... Weiterhin besteht gem. § 43 SGB II die Möglichkeit, dass Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit einem Betrag von 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs mit dem Rückforderungsanspruch aufgerechnet werden können. Ich beabsichtige, von dieser Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. ...«

Was hat das zu bedeuten? Es wäre super, wenn uns jemand dieses »Behördendeutsch« in eine für uns verständliche Sprache übersetzt, da wir daraus absolut nicht schlau werden.

Der Sachbearbeiter räumt uns übrigens die Gelegenheit ein, uns bis Ende Juni zu dem Sachverhalt zu äußern. Was sollen wir ihm dazu schreiben?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!

Leistung, Minijob, ALG II, bescheid, Hartz IV, Jobcenter, Rückzahlung, SGB, Überzahlung
Anhörung nach § 24 zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Verständnisfrage

Hallo,

ich habe ein schreiben vom Jobcenter bekommen (Anhörung nach § 24 zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und soll die mir "zu Unrecht gerahlten Leistungen" erstatten.

Anbei folgende auszufüllende Erklärung:


Betreff: Erklärung zu Ihrem Anhörungsschreiben vom ... 2012

[ ] Den mir zugesandten Vordruck füge ich ausgefüllt bei (bitte Unterschrift nicht vergessen)

[ ] Zu der Anhörung möchte ich mich nicht äußern - ich bitte die Aufrechnung entsprechend der Ausführungen im Anhörungsschreiben vorzunehmen

[ ] Die Forderung(en) werde ich überweisen - bitte teilen Sie mir die Zahlungsweise, die Fälligkeit, das Kassenzeichen und die Bankverbindung mit.

[ ] Sonstige Mitteilung:

Falls noch weitere Rückfragen erforderlich sind, bin ich telefonisch erreichbar unter der Nummer:_______________________

.........................................

Ort/Datum, Unterschrift


Soweit, so gut. Nun zur Frage:

Welcher Vordruck ist beim Ersten gemeint? Meinen die diese Erklärung als Vordruck? Was anderes habe ich ja nicht. Und was ist beim Zweiten gemeint wenn dort steht "Ich bitte die Aufrechnung entsprechend der Ausführungen im Anhörungsschreiben vorzunehmen" ?

Könnte mir das jemand verständlich machen? Ich will nicht einfach den dritten Punkt ankreuzen, ohne überhaupt Punkt eins und zwei verstanden zu haben...

LG 01234

Geld, Arbeitslosengeld, Recht, Gesetz, ALG II, Arbeitsamt, Jobcenter, SGB, Sozialgesetzbuch
Muss ich das bezahlen - RTW / krankenwagen?

Guten Abend.

Ende Juni war ich in einer Firma angestellt, leider ist die Firma Pleite gegangen und bin seid der geraumen Zeit Arbeitssuchend. Und beziehe seither diese Soziale Versicherung um normal versichert zu sein.

Paar Tage später wollte ich Nachts schlafen und hatte massive unruhe. Wenig später war ich desorientiert, derealisiert. Mir war extrem schwindelig , ich wusste nicht mal genau ob das ein Traum war oder nicht. Mein Atmen war unkontrolliert. Mein herz schlug wie bekloppt. Und ich hab gemerkt ich werde langsam Ohnmächtig . Weshalb ich selbst den Notruf gewählt habe , da ich das massive Gefühl hatte an der Herzrythmustörungen zu krepieren.

Dort hatte man mein Herz eine Flüssigkeit beabreicht, damit es wieder ''normal'' schlägt. Jetzt endlich war der Grund: Unbekannt . Weshalb ich paar std unter ständiger beobachtung gewesen bin. (ich nehme keine Drogen und lebe gesund)

Ca 2 Wochen später bekam ich einen Brief von der Stadt, wegen des vorfalls und die Rechnung die bei 1.500 Euro liegt. Das Schreiben hab ich dann direkt zu meiner Versicherung gesendet, wo ich schon mein Lebenlang sind.

Meine Frage : Die versicherung will, das ich den Beitrag bezahle um dann erst zu prüfen , ob sie dafür aufkommen.

  • Ich könnte das gerade nicht mal bezahlen.
  • Muss ich das überhaupt? Hör ich zum ersten mal. Weil beim Arzt muss ich ja auch nichts bezahlen und da der Notruf notwendig gewesen ist, macht das für mich gar keinen Sinn.

Vielen dank fürs lesen und helfen.

Danke im voraus.

Krankenversicherung, Arzt, Krankenkasse, Krankentransport, rtw, SGB
BAB nicht bewilligt - warum?

Ich habe heute eine Frage, die nicht mich betrifft, sondern einen Freund, der nicht weiter weiß (und kein Internet hat).

Es geht um Folgendes:

Sein Sohn hat einen Ausbildungsplatz zum Notfallsanitäter, die Ausbildung beginnt am 01.08. - also in ca. 3 Wochen. Nun hat er sich in der Nähe der Ausbildungsstelle eine Wohnung gesucht und den Vertrag unterschrieben, da die Ausbildung 70 km entfernt ist (oder ca. 2 1/2 Std. Fahrt - dazu später).

Dann hat er einen BAB-Antrag gestellt. Das Ausbildungsgehalt beträgt im ersten Jahr 765 €, im zweiten 828 € und im dritten Jahr 928 €, natürlich alles brutto.

Nun ist es so, dass die Wohnung 390 € warm kostet, er ein Auto benötigt, um zur Ausbildung zu kommen (wechselnde Arbeitsorte - Betrieb, Praktikum außerhalb und Blockunterricht in der Schule, mit ÖPNV eine Katastrophe).

Der BAB-Antrag wurde abgelehnt mit Verweis auf § 57, Absatz 1 SGB III, da es sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung nach dem Berufsausbildunggesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt, sondern um eine schulische Ausbildung.

Alles schön und gut, seine Eltern können aber nicht für den Unterhalt aufkommen, da sein Vater Rentner ist und weit unter 1000 € Rente im Monat bekommt, seine Mutter ist nicht erwerbstätig.

Als nächstes wäre dann der Umzug, für den das Jobcenter nicht aufkommen will. Ein Auto wurde bereits bewilligt, da es zwingend notwendig ist, um überhaupt zu den wechselnden Stellen zu kommen und es nur Verbindungen gibt, die entweder zu früh oder zu spät fahren und keine davon direkt ist.

Nun beträgt von seinem derzeitigen Wohnort die Distanz 70 km oder 1 Stunde und 10 Minuten laut Falk - tatsächlich ist die Strecke aber ca. 15 Minuten länger, da ein Teil der Strecke gesperrt ist (wahrschienlich noch ein ganzes Jahr) und Ampeln und dergleichen von Falk nicht berücksichtigt werden.

Bleibt die Frage, wie man gegen den Bescheid der BAB-Stelle angehen und der Umzug bewilligt werden kann, da dieser Zustand so nicht haltbar ist - der Junge hat den Eindruck, dass man ihn auf der Behörde gar nicht ernst nimmt und die Sachbearbeiterin wohl meint, dass er einen Job hat, der immer einem geregelten Ablauf folgt - aus eigener Erfahrung in diesem Bereich kann ich sagen, dass dem nicht so ist.

Vielen Dank schon einmal für (hilfreiche!) Antworten!

Beruf, Umzug, Ausbildung, Arbeitsamt, ARGE, BAB, Hartz IV, Jobcenter, SGB
Aufforderung zur Mitwirkung trotz Beendigung des ALG II Bezuges?

Hallo an alle!

Haben ein Problem mit dem JC!

Mein Mitbewohner hatte bis zum 30.11.2013 den vollumfänglich bewilligten Teil-Hartz IV bezogen!

Ende 10/13 hat er einen WBA zugeschickt bekommen, den er einfach nicht eingereicht hat, weil er kein Geld mehr von JC bekommen möchte! Einfach so! Man musste den ja auch kein Grund nennen, warum man nich mehr von JC Leistungen mehr beziehen möchte.

Nun hat er gestern eine "Aufforderung zur Mitwirkung" im Briefkasten gehabt.

Aus dieser geht hervor: "Es ist zu überprüfen, ob und inwieweit für Sie ein Anspruch auf Laistungen besteht beziehungsweise bestanden hat."

Dazu wird er aufgefordern folgende Nachweise vorzulegen:

  • Verdienstnachweise ab Mai 2013
  • Nachwei wann die Zahlung erfolgte (Kontoauszug)

Das alles soll bis 03.01.2014 dem SB vorliegen.

Meine Frage hierzu. Ist das überhaupt noch zulässig?

Der SB bezieht sich auf die §§ 60, 66 und 67. Ich bin kein Anwalt, aber diese §§ gelten für derjenigen, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält.

Hier ist es jedoch nicht der Fall! Er will weder die Leistung beantragen noch diese erhalten. Die Leistungen wurden bezogen, aber seit dem 01.12.2013 ist damit nun Schluss.

Soll er trotzdem die Nachweise, wie verlangt erbringen? Die drohen damit Leistungen einzustellen - welche Leistungen denn? Er bezieht doch nichts mehr!

Weiß jemand, wie man in so einem Fall vorgehen soll. Warum soll man bitte denen Kontoauszüge für 7 Monate vorlegen, was ist das denn???

ALG II, SGB, Mitwirkungspflicht