Wie wird die Nachzahlung von Kindergeld in einer Bedarfsgemeinschaft (Hartz 4) berechnet?

Hallo ihr Lieben,

ich habe mal wieder Fragen zur Berechnung von ALG 2.

Die Situation stellt sich wie folgt dar: Es handelt sich um eine Bedarfsgemeinschaft, die aus einem unverheirateten Paar besteht, das zusammen wohnt.

Bis Juli bezogen beide ALG 2, seit August hat die Frau eine Ausbildung begonnen und wird laut § 7 SGB II aus dem Leistungsbezug ausgeschlossen, weil sie die Möglichkeit hat, andere Leistungen zu erhalten, in ihrem Fall Kindergeld. Sie ist 22 Jahre alt.

Ein Kindergeldantrag wurde gestellt und in den letzten Tagen bewilligt. Überraschenderweise wurde eine Nachzahlung des Kindergeldes ab April gewährt und nicht ab August, wie zunächst angenommen, mit der Begründung, dass im Monat April der Ausbildungsvertrag unterschrieben wurde und sie somit ab dem Zeitpunkt des geschlossenen Vertrages Anspruch hätte.

Erste Frage: Entspricht diese Information der Wahrheit?

Nun sieht es so aus, dass ein Gesamtbedarf von 1131,70 Euro besteht. Aufgrund des Leistungsausschlusses der Frau erhält nur noch der Mann 565,85 Euro, also 50%, was nach meinem Kenntnisstand seine Richtigkeit hat.

Bitte korrigiert mich, wenn ich mich da irre.

Das Einkommen der Frau sah vor Bewilligung des Kindergeldes so aus:

Bruttolohn: 869,85 Euro

Nettolohn: 776,83 Euro

Grundfreibetrag: 100 Euro

Freibetrag (20% des Bruttoeinkommens): 173,97 Euro

Bereinigtes Einkommen: 502,86 Euro

Jetzt kommt die Nachzahlung des Kindergeldes ins Spiel. Sie beläuft sich auf 1.140 Euro und wird voraussichtlich diesen Monat überwiesen.

Daraus ergeben sich einige Fragen. Wie berechnet das Jobcenter das zusätzliche Einkommen (Kindergeld), sprich, wird es auf die Monate April bis September verteilt, oder zählt die komplette Zahlung als Zufluss im September?

Die Nachzahlung überstiege dann natürlich den Gesamtbedarf des Septembers.

Stimmt meine Vermutung/Rechnung?

Bruttolohn, einschließlich Kindergeld (869,85 + 1.140): 2.009,85 Euro

Nettolohn + Kindergeld (776,83 + 1.140): 1.916.83 Euro

Grundfreibetrag: 100 Euro

Freibetrag, Stufe I (20% des Bruttoeinkommens) bis 1.000 Euro: 200 Euro

Freibetrag, Stufe II (10% des Bruttoeinkommens) ab 1.000,01 Euro (also 2.009,85 - 1.000 = 10% vom Rest, 1009,85): 100,99 Euro

Bereinigtes Einkommen (1.916.83 - 100 - 200 - 100,99): 1.515,84 Euro

Nach dieser Rechnung gäbe es einen Überschuss von 384,14 Euro (1.515,84 - 1131,70 [Gesamtbedarf]).

Müssten nur die 565,85 Euro, die vom Jobcenter gezahlt wurden, zurückgezahlt werden, oder sogar der Überschuss in Höhe von 384,14 Euro, also insgesamt (565,85 + 384,14) 949,99 Euro?

Oder liege ich mit meiner Rechnung/Vermutung komplett daneben?

Über kompetente Antworten, (gerne mit Begründung) freue ich mich sehr!

Liebe Grüße!

Leistung, Einkommen, ALG II, Antrag, Berechnung, Hartz IV, Jobcenter, Kindergeld, Rückzahlung
Überzahlung ALG 2, aufgrund eines Minijobs. Wie ist das mit dem Rückforderungsanspruch seitens des Jobcenters?

Hallo zusammen,

es geht um Folgendes:

Unsere Leistungen nach dem SGB II betragen monatlich 1.131,70 Euro.

Nun geht es um den Monat Mai. Ende April wurden die Leistungen für den Monat Mai, wie üblich, im Voraus gezahlt. Zudem wurde am 1. Mai ein Minijob seitens des Leistungsempfängers angetreten. Hieraus ergab sich ein Einkommen in Höhe von 391,31 Euro netto (406,35 Euro brutto). Dies wurde rückwirkend, also ebenfalls für den Monat Mai überwiesen. Nach Abzug des Freibetrags bleibt demnach eine Überzahlung in Höhe von 230,04 Euro, die das Jobcenter nun richtigerweise zurückfordert. Soweit haben wir alles richtig verstanden und sind natürlich gerne bereit, diesen Betrag zu erstatten. Als Laien auf dem Gebiet, sähe das für uns folgendermaßen aus: Regelleistung (1131,70 Euro) - Überzahlung (230,04 Euro) = Auszahlung für Juni (901,66 Euro). Das Einkommen, welches zusätzlich im Juni erwirtschaftet wird ist noch nicht bekannt, sodass wir es hier erst mal außer Acht lassen.

Nun steht in dem uns zugesendeten Anschreiben folgender Absatz, aus dem wir nicht schlau werden:

»... Weiterhin besteht gem. § 43 SGB II die Möglichkeit, dass Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit einem Betrag von 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs mit dem Rückforderungsanspruch aufgerechnet werden können. Ich beabsichtige, von dieser Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. ...«

Was hat das zu bedeuten? Es wäre super, wenn uns jemand dieses »Behördendeutsch« in eine für uns verständliche Sprache übersetzt, da wir daraus absolut nicht schlau werden.

Der Sachbearbeiter räumt uns übrigens die Gelegenheit ein, uns bis Ende Juni zu dem Sachverhalt zu äußern. Was sollen wir ihm dazu schreiben?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!

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