Inkassounternehmen schickt Briefe an alte Adresse?

Hallo,

ich habe einen sehr speziellen Fall.

Ich habe soeben eine Bestellung bei Otto tätigen wollen und als ich mich dann anmelden wollte, habe ich gesehen, dass mein Account geschlossen ist, weil ein offener Betrag nicht beglichen wurde und meine Daten jetzt bei einem Inkassounternehmen liegen.

Allerdings wusste ich nicht dass eine Rechnung fällig war, da ich keine Zahlungserinnerung noch sonstiges bekommen habe (ich habe per Rechnung bestellt und vergessen zu zahlen). Mir ist aber auch aufgefallen, dass die Rechnungsadresse noch eine ganz alte Adresse ist, wo auch keiner mehr wohnt.

3 Tage nach meiner ersten Bestellung habe ich auch nochmal etwas auf Rechnung bestellt und habe dann per E-Mail eine Zahlungserinnerung für die Rechnung bekommen, die ich dann auch direkt beglichen habe. Ich verstehe aber nicht, wieso ich denn bei meiner ersten Bestellung keine Zahlungserinnerung per Mail bekommen habe. Mir ist bewusst, dass Unternehmen nicht verpflichtet sind für eine Zahlungserinnerung, aber trotzdem fand ich das merkwürdig.

Ich nehme nun an, dass das Inkassounternehmen einige Briefe an die alte Adresse geschickt hat. Das kann ich aber nicht bestätigen weil ich ja selbst keine an meine richtige Adresse bekommen habe, welche ja die Lieferadresse ist. Wie hoch die Rechnung ist, weiß ich nicht, da das ganze noch vor dem 01.10.2021 passiert ist. (Ende Juli 21)

Jetzt weiß ich nicht wie ich vorgehen soll. In den AGB habe ich jetzt nichts gefunden, dass man bei Adressänderungen o.ä. verpflichtet ist, diese auch sofort mit anzugeben.

Wie gehe ich am besten vor, kennt sich jemand etwas besser mit dem geltenden Recht aus? Dass ich die Rechnung begleichen möchte steht außer Frage, aber ich finde es jetzt blöd, dass ich davon keine Kenntnis hatte, dass ich noch etwas zu begleichen habe.

Danke euch.

E-Commerce, Online-Shop, Recht, AGB, BGB, HGB, Inkasso, E-commerce Recht
Imparitätsprinzip / Realisationsprinzip?

Guten Morgen liebe Community!

Eine Frage zur Bilanzierungs-Theorie:

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung besagen ja u.a. das Imparitätsprinzip: Unterschiedlicher Ansatz von Aufwendungen und Erträgen...

Aufwendungen:

Aufgrund des Vorsichtsprinzips Ansatzpflicht bereits, wenn sie drohen. Beste Beispiele bilden hierfür:

  • Rückstellungen allgemein: uns drohen Rechtsanwaltskosten - Betrag und Fälligkeit ungewiss
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • Wertaufhellungsgrundsatz: Erlangen wir nach Stichtag (aber vor Aufstellung der Bilanz) Kenntnis über Tatsachen, die das abgelaufene Jahr betreffen, so müssen wir das entstehende Risiko noch in der Bilanz des "alten Jahres" berücksichtigen.

Soweit so gut... :-)

Erträge:

Hier gilt das Realisationsprinzip. Danach dürfen Gewinne erst berücksichtigt werden, wenn sie realisiert wurden.

Nun die Frage: Wann sind Gewinne realisiert???

Ich habe da aus mehreren Quellen unterschiedliche Meinungen:

  1. Bei Rechnungsstellung: Dann ganz klar - Buchungssatz Forderungen aus LL an Ertragskonto
  2. Bei Erfüllung unserer Verpflichtung: Dann habe ich ja noch keine Rechnung gestellt, dementsprechend kann ich das ja noch gar nicht als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verbuchen? Oder wie erfolgt die Bilanzierung / Buchungssatz in diesem Falle?

Ich hoffe, ich bekomme ein wenig Licht ins Dunkle :-) DANKE für eure Mithilfe!

Recht, Betriebswirtschaft, Bilanz, Bilanzierung, Buchführung, HGB, GuV, Wirtschaft und Finanzen
Briefgeheimnis - gilt dies auch für Behörden und Ämter?

Hallo meine Besten, mal wieder eine Frage zum Staatsapparat BRD.

Ich bin verwarnt worden wegen eines kleineren Delikts (passiert schonmal). Habe natürlich Einspruch eingelegt und diesen an die Sachbearbeiterin addressiert und nun eine Antwort von einem anderen Sachbearbeiter bekommen in der ziemlicher Quatsch steht, der juristisch nicht haltbar ist. Aber das war jetzt nur die Backgroundstory. Meine eigentliche Frage ist diese:

  • Ich habe den Bußgeltbescheid von einer Sachbearbeiterin bekommen. War interessanterweise maschinell erstellt und sogar ohne Vornamen unterschrieben ("Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag, Frau XYZ").

  • Meine Antwort habe ich an diese Frau gerichtet ("Hallo Frau XYZ")

  • Darauf habe ich eine Antwort bekommen von einem "Herrn ABC", der schrieb "(...) Ihren Brief vom 15.07. habe ich erhalten (...)" so nach dem Motto, unterschrieben "Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag,Herr ABC".

Jetzt ist mir ja klar, dass die Leute anscheinend in der Behörde Dienst ableiern und dies formell, ob sauber oder auch nicht, im Auftrag irgendeines gewählten Volksvertreters tun. Da würde mich interessieren ob man hier eine Vollmacht verlangen darf. Ich denke das ist aber durch irgendwelche Gesetze geregelt auf die die Behörde verweisen könnte.

Allerdings ist mir nicht bekannt, dass Herr ABC ohne weiteres Briefe lesen darf, die ich an Frau XYZ gerichtet habe!? Sind Behörden in irgend einer Form vom Briefgeheimnis entbunden?

Kann man auf der Grundlage darauf bestehen, Antworten von Frau XYZ und niemand anderem zu bekommen?

Post, Amt, Behörden, BGB, HGB, öffentliches Recht, Staat, Vollmacht, Briefgeheimnis
Muss man den Einkaufwagen unbedingt benutzen? ist es verboten, mit nem Karton einzukaufen?

Hallo an alle ! Heute war ich bei Lidl einkaufen und habe irgend einen Karton im Laden genommen,Waredarein gepackt und bin damit zur Kasse gegangen. Habe also die waren auf das fliessband gelegt und Karton beiseite gelegt(damit ich ihn später wegschmeissen kann). Nun meinte die Verkäuferin, dass man die Sachen NICHT in den Karton packen darf, sondern man müsste den Einkaufswagen nehmen. Daraufhin habe ich gesagt, dassw ich keine passende Münze für den Wagen habe(was auch stimmte). Sie meinteman kann an der Kasse Chips fragen... ok... Dann meinte ich, was ist daran Schlimmes, Sachen in einen Karton zu packen, wenn der doch von Lidl ist? Ich habe ja die sachen nicht in meine Hand- oder Hosentaschen gepackt, den das wäre ja Dienstahl.Sie meinte, man darf es eben nicht, unde man könnte Ärger kriegen, wenn das ein Detektiv sieht. Ich halte das für Unsinn, denn ich habe selber eine Ausbildung zur Verkäuferin abgeschlossen und weiss, das Diebstahl wäre, wenn Ware gegessen wird(Mundraub) oder in eigene Tasche oder Klammoten geteckt wird. Also, ware muss sichtbar sein und nur in den Behältern vom Laden transportiert werdenAusserdem fand ich das irgendwie unhöflich von der Verkäuferin, denn ich habe doch Sachen vor ihr aufs Fliessband gelegt und Karton gezeigt. Ist es überhaupt Pflicht, mit nem Einkaufswagen einzukaufen? Für mich ist dasw ding unbequem, ich benutze es nur für großeEinkäufe. Wenn der Laden Einkaufskörbe(wie bei REWE) zur Verfügung gestellt hätte, dann hätte ich natürlich lieber den genommen.

Gruß .

einkaufen, Einkaufswagen, HGB, Lidl, Verkauf, Ware

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