Anfertigung von beglaubigten Kopien unter notarieller Aufsicht: Benötigen Originalunterlagen Vermerk, wenn Übersetzungen zu Kopierzwecken abgetrennt wurden?

Gestern wollte ich auf dem Bürgerbüro beglaubigte Kopien von einem ausländischen Zeugnis mit angehefteter Übersetzung anfertigen lassen. Da die Übersetzungen aber so angeheftet waren, dass eine vollständige Kopie des Originals nicht möglich war, ohne die Heftklammer zu öffnen, verwies mich die Frau aus dem Bürgerbüro an einen Notar. Laut ihr durfte diese Heftklammer nur unter notarieller Aufsicht geöffnet werden, da sonst die Übersetzungen ihre Gültigkeit verlieren könnten. Daraufhin habe ich also einen Notar aufgesucht. Die Sekretärin hat dort dann einfach die Heftklammern entfernt und Kopien angefertigt, welche dann auch durch den Notar beglaubigt wurden. Leider ist die Sekretärin sehr unvorsichtig mit den Originaldokumenten umgegangen und hat zu alledem die Übersetzung und das Zeugnis so wieder zusammengeheftet, dass man jetzt eindeutig sieht, dass die Heftklammern einmal entfernt worden sind. Das Zeugnis mit der angehefteten Übersetzung wird jedoch im Heimatland an der Botschaft zur Beantragung des Visums benötigt. Laut der Frau im Bürgerbüro sind die Übersetzungen jetzt jedoch nicht mehr gültig, da die Heftklammer ja geöffnet wurde. Meine Frage ist nun: Hätte der Notar nicht irgendeine Bescheinigung darüber ausstellen müssen, dass besagte Heftklammer unter seiner Aufsicht geöffnet wurde? Oder hätte er nicht irgendeinen Vermerk auf den Originalunterlagen hinterlassen müssen?

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