(3) 1Vom Besuch der Berufsschule befreit ist, wer
1.in den Vorbereitungsdienst nach Art. 26 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Art. 35 Abs. 2 LlbG oder §§ 11, 12 der Bundeslaufbahnverordnung oder einen entsprechenden Vorbereitungsdienst nach dem Laufbahnrecht eines anderen Dienstherrn eingestellt wurde,
2.der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei angehört,
3.ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableistet,
4.ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht hat,
5.den mittleren Schulabschluss erreicht hat,
6.von der Berufsschule nach Art. 86 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2 entlassen ist.
Heißt das, wer den Realschulabschluss hat, ist nicht berufsschulpflichtig?
Quelle https://www.km.bayern.de/lernen/schularten/berufsschule#:~:text=Wer%20in%20einem%20Ausbildungsverh%C3%A4ltnis%20steht,Fachhochschulreife%2C%20sie%20sind%20jedoch%20berufsschulberechtigt.