Wer zahlt Reparatur nach Einbruch in einer Mietwohnung?
Hallo Zusammen,
ich hoffe das mir Jemand hier eine Antwort geben kann.
Nun zum Fall:
Vor einigen Wochen wurde in dem von mir gemieteten Kellerraum eingebrochen. Dabei würde die Tür des Kellerraumes beschädigt. Nach dem ich das festgestellt habe, habe ich die Polizei und den Vermieter ordnungsgemäß informiert. Der Vermieter hat sich selbstverständlich um die Reparatur gekümmert. Somit bin ich davon ausgegangen, dass ich nichts mehr dafür tun muss.
Ich habe auch keine Hausratversicherung, die die Kosten für die Reparatur übernehmen kann.
Jetzt habe ich vom Vermieter die Rechnung für die Reparatur bekommen. Ist das erlaubt? Muss nun ich für die Reparatur an etwas was mir nicht gehört bezahlen? Oder muss der Eigentümer diese Kosten selber tragen?
Vielen Danke im Voraus.
MfG
Alexander
8 Antworten
Rechtsgrundlage für die Beantwortung der Frage ist §535 BGB und §538 BGB. Demnach ist erstens der Vermieter für den Vertragsgemäßen Zustand der Mietsache verantwortlich. Und zweitens haftet der Mieter nicht für Beschädigungen oder Verschlechterungen, die entstanden sind, während Du die Mietsache vertragsgemäß benutzt hast.
Eine Hausratversicherung von dir könnte je nach Vertrag die Schäden übernehmen Aber da du keine Versicherung hast, gehen die Kosten zunächst zulasten des Vermieters. Dieser kann Schadenersatz vom Einbrecher verlangen.
Als Nachweis meiner Antwort siehe das Urteil des AG Saarbrücken vom 13.4.2017, Az 120 C 397/15.
Mit diesem Vergleich bezeugst du deine eigene Unfähigkeit, die rechtliche Situation nur annähernd angemessen einzuschätzen. Bei den von dir genannten Dingen hat der Mieter die Wohnung schuldhaft verschlechtert, weil er seine vorgeschriebene Obhutspflicht verletzt. Der Vergleich passt zur gestellten Frage nicht im geringsten, weil ein Einbruch eine völlig andere Situation ist.
Tu mir einen Gefallen und bleib mit deinen Rechtsirrtümern in deiner eigenen Antwort. Gemäß §276 BGB muss den Mieter Fahrlässigkeit oder schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden können, um einen Schadenersatz von ihm verlangen zu können.
Quatsch!
Urteil aus 2014, Zitat:
OLG Naumburg
Einem Versicherungsnehmer, der einen Einbruchdiebstahl behauptet, kommen Beweiserleichterungen zugute.
Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehören zunächst der Nachweis geeigneter Einspruchspuren.
Darüber hinaus gehört es zu dem vom Versicherungsnehmer voll zu beweisenden äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls, dass die von ihm als gestohlen gemeldeten Sachen vorher vorhanden und nach der Tat nicht mehr auffindbar waren.
Selbst wenn bei einer Hausratsversicherung wegen eines behaupteten Einbruchsdiebstahls nicht feststeht, ob überhaupt und, wenn ja, welche konkreten Gegenstände entwendet wurden, kann der Versicherer dennoch für die Beschädigung einer Eingangstür wegen eines versuchten Einbruchsdiebstahl einstandspflichtig sein.
Und ein OLG nimmt also den Mieter in die Pflicht, obwohl es eine Angelegenheit des Vermieters sein soll?
Träume weiter, ist für alle besser.
Du hast das Urteil offenbar nicht verstanden. In den Satz, den du zitiert hast, steht eindeutig, dass der Versicherer einstandspflichtig sein kann.
kann der Versicherer dennoch für die Beschädigung einer Eingangstür wegen eines versuchten Einbruchsdiebstahl einstandspflichtig sein.
Versicherer steht da, nicht Versicherter!
Bitte richtig lesen, bevor du alle Leute hier verwirrst!
... Dich verwirren, wie geht das denn?
Dort steht, ohne das etwas gestohlen wurde ist die Türreparatur durch die Versicherung des Mieters zu wuppen. Wieso bitte, wenn die Versicherung auch Deiner aberwitzigen Ansicht nach gar nicht zuständig ist (aber lediglich sein kann), sondern allein die vom Vermieter.
Warum würde eine Hausratsversicherung den Schaden für ihren Versicherungsnehmer übernehmen, dieser aber (wenn er den keine hat) raus sein?
Das ergibt sich aus den Bestimmungen der Versicherung. Dort steht genau, welche Sachen versichert sind. Und es kommt wirklich regelmäßig vor, dass Türen oder Fenster mitversichert sich unabhängig vom Verschulden, somit also auch bei Einbruch.
... eine Hausrat übernimmt keine, wenn die gar nicht zuständig ist, wie hier aberwitzigerweise behauptet wird.
eine Hausrat übernimmt keine
Es steht dir frei, die Inhalte einer Hausratversicherung genauer nachzulesen, wenn du mir nicht glaubst. Ich würde es nicht behaupten, wenn ich nicht genau wüßte, dass in einer Hausratversicherung je nach Vertrag auch Türen und Fenster enthalten sein können, nicht nur die Einrichtungsgegenstände des Mieters.
... wozu, soll ich nachlesen, wenn der liebe Mieter dafür gar nicht zuständig ist, sondern der Vermieter, so die Behauptung hier auf mehreren Seiten?
Ich kenne keine HR, die fremde Angelegenheiten ordnet, meine bezahlt, denn ich wäre zuständig, das will hier aber keiner hören!
Jetzt habe ich vom Vermieter die Rechnung für die Reparatur bekommen. Ist das erlaubt? Muss nun ich für die Reparatur an etwas was mir nicht gehört bezahlen?
Ja. Natürlich zahlst du für die Reparatur. "Wer (...) das Eigemtum (...) eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“ regeln §§ 823-825 BGB. § 249 I BGB führt weiter aus: Derjenige hat "den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre." Meint, eine beschädigte oder zerstörte Sache wieder instandzusetzen oder auszutauschen
Da der Schadensverursacher nicht ermittelt werden kann, haftest du aus Rechtsgrund mietvertraglicher Obliegenheitspflicht für die Beschädigung der Mietsache.
Oder muss der Eigentümer diese Kosten selber tragen?
Nein. Dass du auf eine Privathaftpflichtversicherung oder Hausratversicherung meinst verzichten zu können, hat sich nun der VM nicht anzurechnen :-O
Würde nach deiner Party ein Brandloch den Teppich des VM beschädigen kannst du auch nicht sagen, das war ich nicht, bleibe auf deinem Schaden schön sitzen :-O
G imager761
Viele Gerichtsurteile besagen da etwas anderes. Hier lese ich nur infos bei Schadensersatz durch Pflichtverletzung und und Schadensersatz bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Tut mir leid das hilft mir nicht weiter.
... das glaube ich auch, wer nicht verstehen kann oder will, der will eben nicht.
Ich gehe auch davon aus, dass Dein lieber Vermieter in der Zwischenzeit alles bezahlt hat, die Rechnung liegt ja vor, denn der Bruch ist ja schon lange her.
Somit wird das ganze wohl über den MB und das Gericht geregelt. Du kannst ja mal berichten, was der Richter Dir so gesagt hat.
Du schreibst ja selbst, viele Urteile, also nicht alle.
Ich kenne gar keine!
Du willst doch gar keine juristisch belastbare Hilfe, sondern Recht behalten. Beschädigungen während der Mietzeit fallen dem M zur Last es sei denn, er könnte den Verursacher benennen, an den sich der VM dann zu halten hätte.
So und nicht anders ist die Rechtslage und Haftungsfrage der beschädigten Kellertür zu beantworten, ob dir das gefällt oder nicht. Und hierzu gibt es keine abweichenden Gerichtsurteile, nur weil du das behauptest.
Nach dem Gesetz muß der Verursacher für Schäden aufkommen. Wenn der nicht geibar ist, muß der Geschädgte in Vorleistung gehen, oder er verzichtet auf die Besitigung der Schäden. Eine Hausratversicherung wäre eingespungen, wenn du keine hast, mußt du leider selber zahlen. Sollte der Einbrecher gefasst werden, kanns tdu versuchen, dir das Geld von ihm wiederzuholen.
Wer ist in diesem Fall der Geschädigete der Vermieter oder Mieter? Ich bin Mieter und diese Kellerraumtür gehört mir ja nicht. Müsste eigentlich nicht der Vermieter das bezahlen?
... also, bei mir sind die lieben Mieter Besitzer der Mietgegenstände.
Prüfe also einen Regress gegenüber Deinem Berater/Makler, weil er Dir son Abschluss verweigert hat.
Die Hausratversicherung ist ihm zu 100 % NICHT verweigert worden, sondern er hat sich die Prämie gespart.
Natürlich ist der VM als Eigentümer der Kellertür Geschädigter und darf diesen Schaden, wie ausgeführt n. §§ 823ff., 249 I BGB, von dir ersetzt verlangen, soweit du weder den Schadensverursacher benennen noch eine Hausratversicherung für diese Schadensersatzforderung des VM in Anspruch nehmen kannst.
Ich sehe in den Paragrafen immer noch nichts, dass der M zum Schadensersatz verpflichtet ist, solange er nachweislich nicht die Schuld dafür trägt.
Diese Uneinsichtigkeit, gar Beratungsresistenz kann man deinen Kommentaren durchaus entnehmen. Versuchen wir es anders: Wenn du dir am Flughafen ein Auto mietest, hast du den in diesem Zustand wieder zurückzugeben. Dem Vermieter ist es egal, wie es zu der Beule kam: Kannst du den Schädiger nicht benennen und glaubtest, auf eine Kaskoversicherung verzichten zu können, schuldest du dem Verleiher Ersatz der Schadensbehebungskosten in den angemieteten Zustand. Genau dafür verlangt er eine Kaution, um sich mit solchen Ignoranten nicht auseinadersetzen zu müssen.
Mit der Mietsache Kellertür oder dem Brandfleck in der Auslegware verhält es sich genauso - ob du das kapierst oder nicht. Du bist Vertragspartner und haftest. Und die Beweislast ist hier erleichternd genau anders herum geregelt: Beschädigungen während der Mietzeit fallen grds. dem Mieter an es sei denn, er könnte den Verursacher benennen.
.... sehr gut, aber auch das begreift der Renick auch nicht, wetten?
Wer Tippfehler nicht von Rechtschreibfehlern unterscheiden kann, hat selber ein Problem.
Und wer in einem kleinen Glashaus sitzt, sollte nicht mit großen Steinen werfen - oder sll ich dir mal deine echten Rechtschreib- und Grammatikfehler aus deinen Texten zitieren - und das sind garantiert keine Tippfehler.
sll ich dir mal deine echten Rechtschreib- und Grammatikfehler aus deinen Texten zitieren - und das sind garantiert keine Tippfehler.
ja bitte
Hast du denn bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet ?
Wenn Ja und du keine Hausratversicherung hast, hast du denn eine Haftpflichtversicherung ? Diese könnte evtl. dafür aufkommen da der Schaden an Dritte verübt wurde. Bin mir aber nicht sicher. Wenn du Haftpflichtversicherung hast einfach mal anfragen.
Wenn du keine Versicherung hast, was in dem Fall, sehr schlecht ist, übernimmt das keiner
Allerdings, wenn ein Fenster gekippt war, bist du selbst Schuld u trägst die Kosten, auch mit Versicherung
Es war kein Fenster. Es war die Tür des gemieteten Kellerraumes. Der Kellerraum befindet sich in einem Mehrfamilienhaus.
Zitat Mietrecht.de:
Beim Einbruch in eine Mietwohnung ist zunächst die Hausratversicherung des Mieters Ansprechpartner, sie kommt für die Regulierung aller Schäden, die mit dem Hausrat in direkter Verbindung stehen, auf.
Dazu gehören auch vom Einbrecher verursachte Schäden an Türen und Fenstern, wenn diese den versicherten Hausrat direkt „umschlossen“ haben.
Jeder sagt zuerst die Hausratversicherung.
Zitat vom www.mietrecht.org aber das:
https://www.mietrecht.org/mietvertrag/einbruch-mietwohnung-haftung-schaeden/
"Grundsätzlich sind alle Schäden die an der vermieteten Wohnung oder an den mitvermieteten Einrichtungsgegenständen durch den Einbruch entstanden sind, Schäden des Vermieters. Aus rechtlicher Sicht gehören nämlich all diese Dinge zum Mietobjekt und der Vermieter trägt die Verantwortung dafür, dass diese in einem mangelfreien und wohntauglichen Zustand sind."
Auch Zitat vom www.deutschesmietrecht.de das gleiche:
"Besteht keine Hausratversicherung, kann der Mieter zumindest verlangen, dass die Einbruchsschäden an Fenstern und Türen durch den Vermieter beseitigt werden. Weil es zu seinen mietvertraglichen Hauptpflichten gehört, hat der Vermieter unmittelbar nach dem Einbruch dafür zu sorgen, dass Türen und Fenster der Wohnung wieder verschlossen werden können. ... Wenn der Eigentümer so weitsichtig war, die Gebäudeversicherung um “Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte” zu erweitern, übernimmt die Gebäudeversicherung den Ausgleich für Schäden am Haus, wenn der Mieter nicht versichert ist. Andernfalls muss der Vermieter die Reparaturkosten aus eigener Tasche bezahlen."
Oder auch www.frag-den-anwalt.de (etwas alt, aber ich denke noch aktuell):
https://www.frag-einen-anwalt.de/Einbruch-kaputte-Wohnungstuer--f269546.html
...
"Wird die Wohnungstür bei einem Einbruch beschädigt, ist also Ihr Vermieter für die Reparatur verantwortlich.
Es handelt sich dabei um eine Instandsetzung im Sinne des Paragraf 535 BGB.
Die Kosten für die Reparatur dürften daher nicht an Sie als Mieter weitergegeben werden."
...
Was kannst du dazu sagen?
Zitat Versicherung:
Wer zahlt den Schaden, wenn keine Hausratversicherung vorhanden ist?Viele Haushalte in Deutschland verzichten auf die Absicherung mit der Hausratversicherung.
Ob aus Unkenntnis oder falschem Sparwille sei mal dahingestellt. Fakt ist: Wenn es zu einem Einbruch kommt, leistet niemand Schadensersatz.
Entgegen den weitläufigen Irrtümern nicht die eigene private Haftpflichtversicherung und auch nicht der Vermieter.
Dieser Glaube hält sich nämlich auch hartnäckig.
Viele Mieter sind der Meinung, dass der Vermieter Schadensersatz bei einem Einbruch leisten muss.
Das ist aber definitiv nicht der Fall.
Dafür müsste ja erst einmal eine Haftung seinerseits gegeben sein.
Die Frage, die sich hier stellt: Warum sollte der Vermieter bei einem Einbruch für den Schaden haften?
Hanebüchen rechtsirriger Blödsinn. Demnach soll der VM eine total verqualmte Wohnung, rußgeschwärzte Balkondecke oder penetranten Uringestank in einem Zimmer auf eigene Kosten sanieren, weil Rauchen, Hamsterhaltung oder gelegentliches Grillen zur vetragsgemäßen Nutzung zählen?