Muss ich Fußgänger rüber lasse und Radfahrer, die gerade aus fahren, wenn ich einer abknickenden Vorfahrtsstraße folge und zählt das als Abbiegevorgang?
Rot: Das Auto, was der abknickenden Vorfahrtsstraße folgen will.
Blau; Radfahrer der gerade aus fahren will und Blau, Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren wollen.
8 Antworten
Beim Folgen der abknickenden Vorfahrtstraße muss man blinken, aber es handelt sich dabei rechtlich nicht um Abbiegen.
Wer eine abknickende Vorfahrtstraße geradeaus verlässt, darf nicht blinken. Hierbei handelt es sich aber rechtlich um Abbiegen.
Den Fußgänger musst du in obiger Situation aufgrund des Zusatzzeichens "Abknickende Vorfahrt" durchlassen (Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 StVO):
Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden.
Bezüglich des Radfahrers ist es keine Frage der Vorfahrt, denn ihr fahrt beide auf demselben Fahrstreifen in derselben Richtung.
Wenn du am Radfahrer vorbei fährst, würde es sich also um überholen handeln. Und das dürfte in dieser Situation verboten sein, weil du nicht übersehen kannst, ob während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Außerdem könnte eine unklare Verkehrslage vorliegen. Insofern müsstest du den Radfahrer durchfahren lassen.
Der Radfahrer seinerseits ist allerdings Abbieger und muss daher vor dem Abbiegen den nachfolgenden Verkehr beachten. Wenn du also doch überholst, müsste er dich durchfahren lassen.
Im Falle eines Unfalls dürfte dich als Autofahrer aber die Hauptschuld treffen. Die Aussage "Du musst den Radfahrer durchfahren lassen" ist daher die mit mehr Gewicht.
Nach Auffassung des BayObLG (Beschluss vom 08.03.1972 - RReg 6 St 662/71 OWi) ist das Ändern der Fahrtrichtung entsprechend dem durch Zusatzzeichen zum Vorfahrtstraßenzeichen Z306 angezeigten Verlauf kein Abbiegen im rechtstechnischen Sinn des § 9 Abs. 1 StVO. Die Pflicht zum Blinken ergebe sich dann nur aus dem Zusatzzeichen, zu dem es in der Anlage 3 zur StVO heißt:
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Wer die in einen Linksbogen führende Vorfahrtstraße, deren Verlauf nach StVO § 42 Abs 2 durch Zeichen 306 mit Zusatzschild bekanntgegeben ist, geradeaus fahrend verlässt, biegt (nach rechts) ab, darf dies aber nicht durch Richtungszeichen anzeigen.
Meine Aussage beruht auf obergerichtlicher Rechtsprechug. Worauf basiert deine Aussage?
Das Urteil ist uralt und längst überholt. Schau z.B. hier: Blinken bei abknickender Vorfahrtsstraße: Ja oder nein | R+V
Bei einer abknickenden Hauptstraße müsste der Rf. Handzeichen für links abbiegen geben. (Wenigstens kenn ich es noch, dass man auf einer abbiegenden Hs. nicht anzeigen muss, dass man der HS folgt.) Wenn er das macht, darfst du nicht mehr überholen, weil dann natürlich klar ist, dass das Überholen gefährdend wird.
Das der Rf. die Hand raushalten sollte, ist wahrscheinlich kaum bekannt. Deshalb ist das ne echt gefährliche Stelle, an der man sich das Überholen sparen sollte, wenn unklar ist, ob der Rf. geradeaus will.
Für den Fußgänger weiß ich es nicht genau, vermute aber, wegens der abbiegenden Hauptstraße muss der warten.
Dass du es "noch" kennst, ändert nichts daran, dass es nicht mehr so ist.
Will der Radfahrer die Vorfahrtstraße geradeaus verlassen, sind keine Handzeichen erforderlich.
Ok, Danke, ich war mir nicht sicher, ob das noch gilt.
Umso mehr Vorsicht ist an dieser Stelle nötig...
Muss ich Fußgänger rüber lasse
Seid fair zueinander.
... und Radfahrer, die gerade aus fahren, wenn ich einer abknickenden Vorfahrtsstraße folge und zählt das als Abbiegevorgang?
Wenn der Radfahrer vor Dir ist, musst Du ihn natürlich gewähren lassen, wenn er halten muss, wenn ein vorfahrtsberechtigtes Auto von rechts kommt (abknickende Vorfahrtsstraße), das heißt, Du muss wohl anhalten, weil der Radfahrer vor dem Mittelstreifen stehen bleiben muss.
Nein, soweit man das erkennen kann, ist das kein Abbiegen in eine Einmuendung. Sondern man bleibt auf der Vorfahrtsstrasse, die eine Kurve macht. Trotzdem Vorsicht, da man nicht in die Kurve einsehen kann.
Wie gesagt, es ist kein Abbiegen in eine Einmuendung.
Waere es ein solches, dann muss man sowohl dem Radfahrer als auch dem Fussgaenger, der die Einmuendung ueberquert, Vorrang lassen.
Dass man die Kurve nicht einsehen kann, bedeutet nur, dass sich dort Fussgaenger befinden koennten, die man noch nicht sieht. Wer da auf seinem Recht als Autofahrer besteht, hat trotzdem Teilschuld, falls es zum Unfall kommt. Daher sollte man immer Ruecksicht nehmen.
Soweit ich weiß, gilt das Folgen der Vorfahrtstraße rechtlich nicht exakt wie ein Abbiegen. Aber nach Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 StVO (Zusatzzeichen 306 – abknickende Vorfahrtstraße) muss man auch hier den Fußgängern Vorrang gewähren.
An dieser Stelle hast du nichts neben dem Radfahrer zu suchen, da es nur einen Fahrstreifen gibt. Hier zu überholen, ist unnötig gefährlich. Da es hierzu keine entsprechende konkrete Regelung gibt, greift hier § 1 StVO und du solltest den Radfahrer durchlassen. Immerhin hat er keine Knautschzone und keinen Airbag.

Dem würde ich grundsätzlich zustimmen, allerdings habe ich mal gehört, dass die Judikative das Folgen der abknickenden Vorfahrtstraße nicht als Abbiegen definiert. Das hätte zur Folge, dass man auch nicht die Regelungen zum Abbiegen anwenden dürfte.
In der Praxis ist das aber natürlich trotzdem sinnvoll, weil es intuitiv ist. Auch wenn man denken könnte, dass Fußgänger dort warten müssten, wenn sie die Fahrbahn überqueren wollen.
Hab es dann doch noch gefunden.
https://verkehrslexikon.de/Urteile/Rspr7157.php
Es wird unterschieden zwischen dem Ändern der Fahrtrichtung (Blinken) und Abbiegen.
Das ist falsch. Der Verlauf der Vorfahrtstraße hat mit dem Abbiegen gar nichts zu tun. Wenn man bei einer abknickenden Vorfahrt geradeaus fährt, ist das eben kein Abbiegen - und genau aus dem Grund darf man nicht blinken. Wenn Du der Vorfahrtstraße folgt, biegst Du ab, und genau deswegen musst Du hier blinken.