3 Antworten

Grundsätzlich müssen Fußgänger warten, wenn sie die Straße überqueren möchten.

Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. | § 25 Absatz 3 StVO

Dies gilt jedoch nicht beim Abbiegen.

Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten. | § 9 Absatz 3 Satz 3 StVO

Die abknickende Vorfahrtstraße ist eine Mischung aus beidem, weil man einerseits abbiegt, allerdings der Vorfahrstraße folgt.

Jedoch ist es so, dass die Vorfahrt aus den verschiedenen Einmündungen nur unter den Fahrzeugen gilt und nicht für Fußgänger. Für Fußgänger ist es also unerheblich, was für eine "Art Kreuzung" es ist.

Zum Zeichen "Verlauf der Vorfahrtstraße" bzw. "abknickende Vorfahrtstraße" (Zeichen 1002) ist folgendes geregelt:

Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden. | Anlage 3 lfd. Nr. 2.1, Nr. 2 StVO
Fußgänger haben Vorrang vor abbiegenden Fahrzeugen, wenn sie die Straße "geradeaus" und parallel zum abbiegenden Fahrzeug überqueren möchten – auch wenn sich das Fahrzeug auf einer Vorfahrstraße befindet.

Somit hat der Radfahrer im Video Recht. Relevant ist, dass das Fahrzeug abbiegt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich beschäftige mich gerne mit der StVO

AntonAntonsen  10.07.2024, 16:47

Alles richtig, aber eine kleine Anmerkung.

Wer dem Verlauf einer abknickenden Vorfahrtstraße folgt, ändert zwar seine Fahrtrichtung und muss daher blinken. Es handelt sich aber rechtstechnisch nicht um ein Abbiegen.

Wer dagegen bei einer abknickenden Vorfahrtstraße geradeaus fährt, ändert nicht seine Fahrtrichtung und muss daher nicht blinken. Er handelt sich in dem Fall aber rechtstechnisch um ein Abbiegen.

Siehe die drei Urteile in der ersten Antwort hier.

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KevinHP  10.07.2024, 18:03
@AntonAntonsen

Sehr interessant, danke! Dann wäre meine Begründung des Abbiegens hier falsch, wobei es ja dennoch nach der Regelung zum Zusatzzeichen korrekt ist.

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AntonAntonsen  10.07.2024, 21:20
@KevinHP

Genau, § 9 StVO ist irrelevant, aber Anlage 3 Nr. 2.1 StVO, welche ja quasi dasselbe besagt, ist die entscheidende Norm.

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Wenn ein Zebrastreifen vorhanden ist dann durchaus


DieDirk 
Beitragsersteller
 09.07.2024, 17:36

Und wenn es wie im Video ist? Wieso ein Zebrasteifen? Abbiegen = Vorrang gewähren.

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KevinHP  09.07.2024, 18:03
@DieDirk

Genauso ist es. Der Radfahrer im Video hat Recht.

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Ich dachte Fußgänger haben sowie immer Fortfahrt wenn dort Zebrastreifen oder Übergang ist.


KevinHP  09.07.2024, 18:05

Am Zebrastreifen ja, ansonsten kommt es darauf an.

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