Anscheindend werden mit diesen Schildern in Berlin tatsächlich öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gekennzeichnet. Der Bereich wurde wohl vor einigen Tagen zu einer solchen öffentlichen Grün- und Erholungsanlage gewidmet.
Dann ist es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GrünanlG verboten, diese mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder sie dort abzustellen. Das Verbot gilt natürlich ab dem Schild.
Gemäß § 7 GrünanlG ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5000€ Bußgeld geahndet werden kann (realistisch sind vermutlich eher max. 100-150€).
§ 8 GrünanlG bestimmt außerdem, dass Fahrzeuge abgeschleppt werden können und die Verfahrenskosten dem Halter auferlegt werden, falls der Fahrer nicht ermittelt werden kann.