Anscheindend werden mit diesen Schildern in Berlin tatsächlich öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gekennzeichnet. Der Bereich wurde wohl vor einigen Tagen zu einer solchen öffentlichen Grün- und Erholungsanlage gewidmet.

Dann ist es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GrünanlG verboten, diese mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder sie dort abzustellen. Das Verbot gilt natürlich ab dem Schild.

Gemäß § 7 GrünanlG ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5000€ Bußgeld geahndet werden kann (realistisch sind vermutlich eher max. 100-150€).

§ 8 GrünanlG bestimmt außerdem, dass Fahrzeuge abgeschleppt werden können und die Verfahrenskosten dem Halter auferlegt werden, falls der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

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§ 48a Abs. 4 FeV

Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1. vor Antritt einer Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

Ein bestimmter Sitzplatz ist (auch im Rest von § 48a) nicht vorgeschrieben. Daher darf die Begleitperson sitzen, wo sie möchte.

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Anlage 2 lfd. Nr. 55 StVO besagt:

Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Im Hochsommer bei 30° endet die Gefahr von Schnee- oder Eisglätte zweifelsfrei unmittelbar am Aufstellungsort des Verkehrszeichens.

Daher gelten die allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen.

Anders wäre es, wenn die Schneeflocke auf einem weißen Zusatzzeichen abgebildet wäre. Dann würde es sich nur um einen Hinweis handeln, der keinen Einfluss auf die Geschwindigkeitsbegrenzung hätte.

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Das ist in § 30 Abs. 3, 4 StVO geregelt.

Dort steht, dass Allerheiligen nur in den dort aufgeführten Bundesländern als Feiertag gilt. Dementsprechend gilt auch nur in den Bundesländern das Fahrverbot.

Der LKW muss also an der Grenze zu NRW stehen bleiben (oder gar nicht erst losfahren).

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Ich wäre da vorsichtig.

§ 86a StGB stellt das öffentliche Verwenden von "Kennzeichen" der SS unter Strafe.

Gemäß Absatz 2 zählen dazu auch Uniformstücke. Ferner solche, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Ob Peace und Regebogen ausreichen, um das Tragen der Uniform straflos zu machen, vermag ich nicht endgültig zu beurteilen. Ich würde das jedenfalls nicht riskieren.

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Das Haltverbot gilt erstmal nur auf der Fahrbahn.

Mit dem gezeigten Zusatzschild gilt es auch auf dem Seitenstreifen.

Mit einem Schild "auf dem Seitenstreifen" würde es nur auf dem Seitenstreifen gelten.

Anlage 2 lfd. Nr. 62 ff StVO

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Man müsste den abschleppen, der zuletzt dort geparkt hat, denn der hat durch seinen Parkvorgang die Engstelle geschaffen. In der Praxis lässt sich das aber oft nur schwer feststellen.

Man könnte versuchen einen der Halter aufzusuchen und ihn bitten, das Fahrzeug wegzufahren.

Wenn alles nichts nützt, muss man sich für einen der beiden entscheiden und ihn ggf. auf Staatskosten umsetzen.

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Das Verlassen eines Kreisverkehrs ist letztlich nichts anderes, als das Abbiegen an einer normalen Kreuzung. Daher gelten auch dieselben Regeln.

§ 9 Abs. 3 StVO

Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
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Beim einspurigen Abbiegen kannst du den Fahrstreifen in der neuen Straße unter Beachtung eines ggf. vorhandenen Rechtsfahrgebotes frei wählen.

Beim mehrspurigen Abbiegen bleibt man in seinem Fahrstreifen. Das ist einfach, solange Leitlinien im Kreuzungsbereich vorhanden sind oder die neue Straße genau so viele Fahrstreifen hat, wie die alte.

Kompliziert wird es, wenn die alte und neue Straße unterschiedlich viele Fahrstreifen haben und keine Leitlinien vorhanden sind. Da gibt es abgesehen von § 1 StVO keine wirkliche Regel.

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Das kann man nicht so scharf voneinander trennen.

Der Gefährdungsausschluss beim Anfahren vom Fahrbahnrand (§ 10 StVO) endet erst, wenn man sich der aktuellen Geschwindigkeit des Fließverkehrs angepasst hat.
Wenn man also ausgeparkt hat und schon 10 Meter gefahren ist, aber so knapp vor einem von hinten kommenden Auto, dass dieses nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, handelt es sich um einen Verstoß gegen § 10 StVO.

Wenn man aber 5 Meter vor einer Kreuzung ausparkt und nach den 5 Metern an eine rechts-vor-links-Kreuzung kommt, dann gilt grundsätzlich rechts vor links. Denn man fährt ja auf der Fahrbahn.

Allerdings wird man dem von links Kommenden zugestehen müssen, dass er die Vorfahrtsituation aufgrund des kurzfristigen Ausparkens ggf. erst spät erkennen konnte. Der Gefährdungsausschluss aus § 10 StVO dürfte dafür sorgen, dass sich der von rechts Kommende in dem Fall nicht auf sein Vorfahrtsrecht verlassen darf, sondern sich vergewissern muss, ob der von links Kommende ihn auch rechtzeitig erkennen kann. Im Falle eines Unfalls dürfte es sonst wohl auf eine Haftungsverteilung hinauslaufen.

Es ist letztlich eine Einzelfallbetrachtung. Eine allgemeine Aussage ist schwer zu machen.

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Den musst du bei der Führerscheinstelle abgeben, wenn du deinen neuen erhältst. Wenn du ihn behalten möchtest, wird er dort entwertet und du kannst ihn wieder mitnehmen. Er ist dann natürlich ungültig.

§ 25 Abs. 5 FeV

Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen. Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwerten. Im Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellten Führerscheins ist der Führerschein durch eine Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwerten. Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheins seine Gültigkeit.
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Dafür gibt es in der StVO keine konkrete Regel.

Beim einspurigen Abbiegen hätte man die frei Fahrstreifenwahl.

Gerichte haben beim mehrspurigen Abbiegen den Grundsatz hergeleitet, dass man in der neuen Straße auf dem Fahrstreifen bleibt, auf dem man auch vorher war. Das bietet beim Abbiegen von zwei auf vier Fahrstreifen ohne markierte Leitlinien aber immer noch Platz für jede Menge Interpretationen.

Ich kenne kein Gerichtsurteil, das diese Situation eindeutig bewertet.

Natürlich gilt immer § 1 StVO (ständige Vorsicht, gegenseitige Rücksicht, niemand darf belästigt, behindert, gefährdet oder geschädigt werden).

Auf Nummer sicher geht man natürlich, wenn A auf Fahrstreifen 1 und B auf Fahrstreifen 4 abbiegt. Bei allem anderen müsste im Schadensfall wohl ein Gericht entscheiden.

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Wenn du keinen Einspruch einlegst, wird der auf deine Person (nicht auf das Fahrzeug) ausgestellte Bußgeldbescheid trotz des Buchstabendrehers rechtskräftig.

Wenn du Einspruch einlegst,wird der Fehler behoben werden und dir ein Bußgeldbescheid mit richtigem Kennzeichen zugestellt.

Der Buchstabendreher wird also kein Mittel zur erfolgreichen Abwendung des Bußgeldbescheides sein.

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Wenn du in der Situation links abbiegst, hat die angezeigte Farbe der Ampel für dich keine Relevanz. Du fährst ja nicht in den durch die Ampel geschützten Bereich (hier die Fußgängerfurt) ein. Du darfst also auch bei Rot links abbiegen.

dürfte ich einfach durchfahren

Bezogen auf die Ampel ja. Aber selbstverständlich musst du als Linksabbieger den Gegenverkehr durchlassen.

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§ 2a Abs. 2 StVG

Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

Daraus geht eindeutig hervor, dass für die Maßnahme (Aufbauseminar und Probezeitverlängerung) der Zeitpunkt relevant ist, zu dem die Tat begangen wurde.

Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine zwischenzeitlich abgelaufene Probezeit nichts an der Maßnahme (Aufbauseminar und Probezeitverlängerung) ändert.

Dass zwischen diesem Brief der Führerscheinstelle und dem damaligen Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle mehrere Wochen/Monate liegen ist durchaus üblich.

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Es ist Diebstahl gemäß § 242 StGB. Schließlich gehören die Sachen ja noch jemandem.

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Wenn du fristgerecht Einspruch einlegst, wird die Sache durch die Bußgeldstelle noch mal geprüft.

Kommt sie zu dem Schluss, dass der Einspruch berechtigt ist, stellt sie das Verfahren ein.

Hält sie den Einspruch für unberechtigt, übergibt die Bußgeldstelle das Verfahren an das Gericht, welches dann in einer Hauptverhandlung darüber entscheidet.

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Der erste Blitz kurz hinter der Haltlinie belegt, dass es bereits Rot war, bevor man in den geschützten Kreuzungsbereich eingefahren ist.

Der zweite Blitz auf der Kreuzung belegt, dass man auch tatsächlich in den geschützten Kreuzungsbereich eingefahren ist.

Nur wenn beide Blitze auslösen, liegt ein Rotlichtverstoß vor.

Wenn nur der erste Blitz aufleuchtet, ist es lediglich ein Haltlinienverstoß.

Wenn nur der "zweite" Blitz aufleuchtet, ist man bei Grün bzw. eher Gelb in den geschützten Kreuzungsbereich eingefahren und erst danach wurde die Ampel Rot. Dann liegt kein Verstoß vor.

Also:
1 Blitz = Haltlinienverstoß oder gar nichts
2 Blitze = Rotlichtverstoß

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