Kann Ich einfach jemanden anzeigen wen ich will (ohne Grund)?
Hallo wäre es möglich dass ich theoretisch gesehen einfach jemand anzeigen kann obwohl er nichts getan hat? Ich konnte. Ja behaupten er hat mich geschlagen? Wäre das ausreichend für eine Anzeige zu erstellen? Ich habe gehört alles. Was sich logisch anhört wird zu einer Ermittlung kommen?
Stimmt das. Und was für ein Verdacht muss es dann geben was reicht für eine Ermittlung
16 Antworten
Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger ... wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Du kannst auch jemand umbringen.
Aber du begehst eine Straftat, in diesem Fall nicht Mord, sondern
Strafgesetzbuch (StGB)§ 164 Falsche Verdächtigung(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Wenn du der Meiung bist, dass er gegen den 164 Verstossen hat, dann gehst du zur Polizei und erstattest Anzeige.
Aber falsche Verdächtigung ist nicht allein durch deine Unschuld gegeben. Er muss auch "wider besseres Wissen" etwas ausgesagt haben, was nicht stimmt.
Wenn er nur gesagt hat: er hat dich in der Nähe des Tatortes gesehen, oder dass er ein Messer besitzt dass die Tatwaffe sein könnte, dann hat er nur die Wahrheit gesagt und die Schuldfrage zu ermitteln ist Sache der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft, Gericht.
Nein ich hab ihm nix angetan er hat sich mit einem Kumpel gestritten und mein Kumpel hat ihn nur geschubst ich habe ihn nicht mal angefasst und habe versucht die beiden auseinander zu setzen
brauchst du nicht, lass dich von deinem anwalt beraten, wenn im verfahren herauskommt, dass es eine falsche verdächtigung war und der wusste dass du es nicht warst, ist er schon von amts wegen dran, da kennen gerichte kein pardon
Jemanden vorsätzlich einer Straftat zu beschuldigen ist Verleumdung und falsche Verdächtigung.
Beides ist strafbar! Du bekommst also eine Anzeige wenn du sowas machst und machst dich strafbar. Das ist kein Kavaliersdelikt!!
Die Person die du falsch verdächtig hast könnte auserdem unter Umständen Schadensersatzansprüche an dich haben. Wenn die Person finanziellen Schaden erleidet Z.B. weil sie deshalb ihren Job verliert usw.
Außerdem Schmerzengeldansprüche da je nach Art und Schwere der beschuldigten Straftat, die Person durchaus psychisch stark darunter leiden und krank werden kann.
Wer andere Menschen falsch verdächtig ist das letzte! Unterste Schublade ist sowas!
Also tue soetwas niemals!!
Wenn du Langeweile hast such dir ein Hobby. Aber zerstöre nicht die Leben anderer!
Bestes Beispiel dafür der Fall Gil Ofarim, der Hotelangrstellte hat ja auch ein Schmerzensgeld bekommen für diese psychische Tortur, die er durchleben musste.
Du kannst jeden wegen allem anzeigen.
Weitere Informationen stellt § 164 StGB "Falsche Verdächtigung":
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
In diesem Zusammenhang ist (3) von besonderem Interesse.
Weitere Auskunft erhälst du auch im § 145 d StGB "Vortäuschen einer Straftat"
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Auch hier sind die Konsequenzen hervorzuheben.
Ich denke, die Polizei muss jeder Strafanzeige nachgehen, wenngleich die Intensität der Ermittlungen völlig unterschiedlich sein kann. (Hängt sicher auch von der Schwere der Straftat ab!)
Natürlich kann der zu Unrecht Beschuldigte wiederum den Absender der ungerechtfertigten Strafanzeige von sich aus anzeigen.
Bestraft werden kann man aber nur aufgrund von Beweisen oder Indizien. Vielleicht bleiben dann die Anzeigen im Raum stehen, ohne dass es zur Anklage und Verurteilung kommt.
Jemand hat mich angezeigt (gefährliche Körperverletzung) ich habe das wirklich nicht getan. Wie kann ich ihn anzeigen? Durch Anwalt oder bei Polizei?