Hat der Vater ein Recht auf das hälftige Kindergeld auch wenn er keinen Unterhalt mehr zahlen muss und seid Jahren kaum Kontakt hat?
Hallo. Gemeinsames Sorgerecht besteht. Unser gemeinsames Kind beginnt eine Ausbildung und der Vater muss dann keinen Unterhalt mehr zahlen, weil Ausbildungsgehalt angeblich zu hoch (ca 1200€) Kind ist aber noch nicht volljährig und lebt weiterhin bei mir.
Nun will der Vater weiterhin hälftig das Kindergeld ab dem 18. Geburtstag (da ja Ausbildung) obwohl seid 6 Jahren kaum Kontakt besteht. (3-5 Treffen im Jahr für 20 min bei MC Donalds scheinen ihm zu reichen) die Kinder waren die letzten 9 Jahre noch an keinem Weihnachtsfest, Sylvester, Geburtstag oder sonstige Feierlichkeiten eingeladen bzw bei ihm.
War bisher auch alles kein Thema, da wir uns damit arrangiert haben und sie irgendwann auch keine Lust mehr hatten hin zu gehen. Also war ich die letzten 9 Jahre Vollzeit Alleinerziehend. Das jüngere Kind hat ihn das letzte Mal vor über einem Jahr gesehen. Weihnachts und Geburtstagsgeschenke gibt's auch keine mehr für die Kinder.
An Zusätzlichen Kosten wie Klassenfahrten, Skikurs von der Schule, Vereinskosten, Zuzahlungen für Zahnspange , Kommunionfeier etc beteiligt er sich 0,0....
Ist das wirklich rechtens das er dann obwohl 0 Umgang besteht, er ein Recht auf das hälftige Kindergeld hat, obwohl er nicht mehr einen Cent Unterhalt zahlen muss und die Kinder seid Jahren weder bei ihm gegessen, geschlafen haben oder er Ausflüge mit ihnen unternommen hat?
Kann ich dagegen vorgehen?
8 Antworten
wenn das Kind ganz überwiegend bei dir lebt hat der Vater meines Wissens nach keinen Anspruch auf einen Teil des Kindergeldes. Sofern er in der Vergangenheit hoe Zahlungen geleistet wäre der Punkt allerdings zu prûfen.
Der Kontakt ist da tatsächlich kaum bis gar nicht relevant. Entscheidend ist, dass er keinen Unterhalt zahlt, denn nur dann darf er die Hälfte des Kindergeldes berücksichtigen, ab dem 18 LJ sogar 100 Prozent
Das stimmt so nicht. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Daher wird das Einkommen beider Elternteile für die Neuberechnung herangezogen und der Unterhaltsanspruch gequotelt. Das Kindergeld wird also automatisch auch gequotelt.
Ab Volljährigkeit steht das Kindergeld keinem Elternteil zu, sondern dem Kind. Das Kind kann also die Zahlung auf das eigene Konto beantragen.
Anspruch auf das hälftigen Kindergeld hat er eh nicht, ob die Kinder minderjährig oder volljährig sind spielt dabei keine Rolle.
Solange die Kinder in deinem Haushalt leben und gemeldet sind, steht dir auch das volle Kindergeld für die Kinder zu.
Nur wenn er auch tatsächlich Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und seinem bereinigten Nettoeinkommen zahlen würde, könnte er vom Betrag laut Düsseldorfer Tabelle bei minderjährigen Kindern das hälftige Kindergeld in Abzug bringen und das würde dann den Zahlbetrag ergeben.
Solange das Kind noch minderjährig ist, in deinem Haushalt lebt und gemeldet ist, darf die Nettovergütung auch nur hälftig auf den Barunterhalt vom Vater angerechnet werden und die andere Hälfte auf den Naturalunterhalt der Mutter.
Aber erst musst die Nettovergütung bereinigt werden, im Regelfall pauschal um 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen.
Angenommen der Vater hätte vorher laut Düsseldorfer Tabelle und bereinigten Nettoeinkommen abzüglich hälftigen Kindergeld 500 Euro Unterhalt gezahlt und das Kind bekäme im Monat eine Nettovergütung von 600 Euro.
Dann blieben nach Abzug der 100 Euro Freibetrag max. 500 Euro anrechenbare Nettovergütung übrig, die Hälfte wäre dann 250 Euro.
Der Vater könnte diese dann von den bisher gezahlten 500 Euro Unterhalt in Abzug bringen, müsste aber immer noch 250 Euro monatlich zahlen.
In der Frage ging es alleine um das hälftige Kindergeld und nicht ob ein möglicher Unterhaltsanspruch ab der Vollendung des 18 Lebensjahres durch das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile neu berechnet werden muss !
Dafür wäre im übrigen das volljährige Kind selber zuständig, bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres kann sich das Kind wegen der Berechnung noch ans Jugendamt wenden.
Das Kindergeld wird ab der Vollendung des 18 Lebensjahres voll und nicht mehr nur hälftig auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet.
Zahlt der Vater gar keinen Unterhalt, egal ob vorsätzlich obwohl er leistungsfähig wäre, oder auch wenn er nicht leistungsfähig wäre, geht ihm das Kindergeld gar nichts mehr an.
Hätte ihn auch vorher bei Minderjährigkeit des Kindes nicht, dann hätte er bei Zahlung des Mindestunterhalts laut Düsseldorfer Tabelle nur das hälftige Kindergeld vom Betrag laut Düsseldorfer Tabelle abziehen können.
Auch wenn das Kind volljährig ist und das Kindergeld dann voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird, steht dem Kind das Kindergeld selber nicht zu, solange es noch im Haushalt der Mutter lebt und gemeldet ist.
Die Mutter könnte es dem Kind freiwillig geben, oder bei der Familienkasse eine Veränderungsmitteilung einreichen und Empfänger und Bankverbindung ändern, dass es das Kind ausgezahlt bekommt.
Selber kann ein Kind ab der Vollendung des 18 Lebensjahres einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse stellen, wenn es nicht mehr im Haushalt der Mutter lebt und gemeldet ist.
Würde weder Vater noch Mutter dann Unterhalt von min.dem Kindergeld zahlen, kann die Familienkasse nach Prüfung und Bewilligung des Abzweigungsantrags das Kindergeld direkt an das Kind auszahlen.
Solange das Kind noch minderjährig ist und im Haushalt der Mutter lebt und gemeldet ist, müsste man erst einmal die Nettovergütung bereinigen.
Wenn das Kind laut Azubivertrag 1200 Euro Bruttovergütung bekäme, dann sicher mit Steuerklasse 1 nur um die 900 Euro Nettovergütung.
Dann kann man erst einmal pauschal einen Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen von 100 Euro in Abzug bringen.
Der Rest von angenommen 800 Euro anrechenbarer Nettovergütung müsste in dem Fall auf den Barunterhalt vom Vater und Naturalunterhalt der Mutter gleichmäßig verteilt werden.
Also angenommen 400 Euro könnte der Vater auf den zu zahlenden Unterhalt anrechnen und das hälftige Kindergeld, solange das Kind noch minderjährig und im Haushalt der Mutter lebt und gemeldet ist.
Ich habe den Text vom Fragesteller gelesen und nicht nur die Frage und daraufhin bei Dir kommentiert. Da ging es um ein volljähriges Kind in der Ausbildung.
Ich gave auch deshalb lediglich noch ergänzt.
Richtig ist und da habe ich nicht richtig geschrieben, dass das Kind natürlich nur den Abzweigungsantrag stellen kann, wenn es nicht mehr bei einem Elternteil wohnt und auch vom Elternteil keinen Unterhalt erhält, bzw. Weniger als die Höhe des Kindergeldes.
Zitat: "Der Rest von angenommen 800 Euro anrechenbarer Nettovergütung müsste in dem Fall auf den Barunterhalt vom Vater und Naturalunterhalt der Mutter gleichmäßig verteilt werden." Stimmt aber nicht!
Auch Zitat: "Also angenommen 400 Euro könnte der Vater auf den zu zahlenden Unterhalt anrechnen und das hälftige Kindergeld, solange das Kind noch minderjährig und im Haushalt der Mutter lebt und gemeldet ist."
Ist mir nicht ganz klar.
Im ersten Schritt spielt der Naturalunterhalt ab Volljährigkeit für die Berechnung des Unterhalts bzw. Ermittlung des Unterhaltsanspruchs keine Rolle.
Das Kind ist laut Fragesteller volljährig. Also muss das Kind zunächst die Einkommens- und Vernögenseinkünfte bei den Elternteilen einholen.
Diese Angaben werden entsprechend vereinigt dem Kind übermittelt, davon werden das Kindergeld in voller Höhe abgezogen und eine Ausbildungspauschale in Höhe von 100,- € gutgeschrieben.
Von dem wird das Nettoeinkommen des Kindes abgezogen und man hat den Bedarf ermittelt.
Dieser Bedarf, sofern das Kind nicht Anspruch hat, was bei 900,- € eher nicht der Fall ist, wird dann gequotelt. Damit weiß dann jeder Elternteil was er zu zahlen hat.
Hat ein Elternteil zu wenig Einkommen und kann nicht zahlen, muss der andere Elternteil maximal zahlen, was er nach Düsseldorfer Tabelle zahlen müsste.
In diesem Fall darf er vom ermittelten Bedarf über das bereinigte Nettoeinkommen das volle Kindergeld sowie die volle Ausbildungsvergütung abzgl. Der 100,- € Ausbildungspauschale abziehen.
Sollte das Kind dann noch Bedarf haben, muss er zahlen.
Der andere Elternteil wird dann nicht berücksichtigt.
Woher ich das weiß? Eigene Gerichtsverfahren.
Noch ist das Kind nicht volljährig und da gelten die von mir genannten Richtlinien, ab der Vollendung des 18 Lebensjahres sieht es dann wie ich auch geschrieben habe anders aus.
Das ein Elternteil mehr als laut Düsseldorfer Tabelle und bereinigtem Nettoeinkommen zahlen muss, wenn der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist, habe ich auch nicht behauptet.
Ach, ich sehr gerade, dass es noch nicht volljährig ist, aber der Vater das halbe Kindergeld trotzdem behalten will. Nein, dann hast du natürlich Recht. Da habe ich den Text nicht ganz richtig gelesen. Zu deinem letzten Satz: ich habe lediglich die Tegeln vollständig wiedergeben. Nicht alles war auf deine Aussagen bezogen.
wenn keine Zahlungen mehr erfolgen und das Kind nicht von ihm betreut wird besteht keinerlei Anspruch auf Anteile des Kindergelds. Das Kindergeld soll für das Kind eingesetzt werden und ist nicht zur Bereicherung eines Elternteils da. Was aber der Fall wäre wenn er die Hälfte davon bekommt aber nichts dafür erbringt.
Das ist nicht rechtens.
Kindergeld steht demjenigen zu, der für das Kind Unterkunft und Essen stellt. Zahlt ein Elternteil Unterhalt, wird das halbe Kindergeld mit dem Unterhalt berechnet.
Was du tun kannst? Gar nichts, denn das Kindergeld geht doch vermutlich auf dein Konto?!
Es geht um ein volljähriges Kind. Daher hat das Kind Anspruch darauf, dass das Kindergeld von der Kindergeldkasse auf das eigene Konto gezahlt wird.
Auch der Unterhaltsanspruch ändert sich, zumal der Unterhalt ab Volljährigkeit aus dem Einkommen beider Elternteile berechnet wird. Die Quote bestimmt dann, welcher Elternteil wie viel Barunterhalt leisten muss.
Bei dem aktuellen Einkommen in der Ausbildung, dürfte das Kind jedoch keinen Unterhaltsanspruch mehr haben.
Warum der Vater immer hälftiges Kindergeld ausgezahlt bekommen hat, ist mir nicht klar ersichtlich, vielleicht ist auch die hälftige Verrechnung mit dem Unterhalt damit gemeint.