Hast Du denn schon Leistungen bezogen und nur einen WBA - gestellt oder einen ganz neuen Antrag gestellt und wann ?

Dann würde ich erst einmal versuchen eine telefonische Auskunft über den Bearbeitungsstand des Antrags zu erfragen.

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Verdienen sollte man das was geht und möglich ist, damit man seinen Lebensunterhalt so gut es geht selber bestreiten kann, ohne auf Sozialleistungen angewiesen zu sein.

Auf Erwerbseinkommen gelten die Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll, die hätte man dann theoretisch mehr im Monat zur Verfügung, findest Du im Internet zum nachlesen.

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Wenn Du den Job erst begonnen möchtest, dann kannst Du in unter 15 Stunden die Woche laut Arbeitsvertrag im Monat ohne Anrechung bis zu 165 Euro Netto verdienen.

Was darüber liegt wird von deinen Leistungen abgezogen.

Solltest dich dann am besten auf Minijob-Basis bewerben.

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Du solltest nach 6 Wochen AU - Krankengeld in Höhe von deinem ALG - 1 bekommen.

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Eine Sperrzeit kann es nur beim ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit geben, wenn man ohne wichtigen Grund selber gekündigt hat oder für die Kündigung selber verantwortlich war.

Das regelt Paragraf 159 SGB - lll .

Da könnte es schon eine Sperrzeit von 1 Woche geben, wenn Du dich nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung oder nachdem Du von der Kündigung erfahren hast dich nicht arbeitssuchend meldest, dann könnte es schon 1 Woche Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung geben.

Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund oder selbstverschuldeter Kündigung bis zu 12 Wochen Sperrzeit.

Eine Meldung ist beim Jobcenter nicht notwendig, ist ja kein Zwang Bürgergeld zu beantragen und Vermögen kannst Du derzeit im ersten Jahr bis zu 40.000 Euro und ab dem zweiten Jahr noch bis zu 15.000 Euro haben.

Musst dich natürlich um deinen Beitrag für die Krankenversicherung kümmern, wenn eine kostenlose Familienversicherung nicht mehr möglich ist, kostet dann im Monat um die 230 Euro.

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Schriftlichen formlosen Antrag auf Ratenzahlung stellen und darin deine finanzielle Situation erklären und entsprechende Nachweise in Kopie einreichen.

Am besten noch Nachweise in Kopie über deine monatlichen Fixkosten.

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Wenn ihr zusammen zieht und Du der Vater des ungeborenen Kindes bist, wird euch das Jobcenter sicher gleich als BG - Bedarfsgemeinschaft ansehen.

Da wird das sogenannte Probejahr nicht in Betracht kommen, sondern nach dem Zusammenzug gleich Einkommen und evtl. Vermögen von dir berücksichtigt.

Das Jobcenter wird dich sicher auch zur Beantragung von Bafög - auffordern und das musst Du dann auch entsprechend nachweisen.

Denn Bafög - ist eine vorrangig zu beantragende Leistung und ein möglicher Anspruch kann nur durch eine Antragstellung geprüft werden.

Auch stünde dir unter 25 Jahren dann das Kindergeld von derzeit 250 Euro zu, wenn Du nicht mehr bei den Eltern im Haushalt lebst und von ihnen nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Das wäre dann auch anrechenbares Einkommen.

Wie alt bist Du denn ?

Unter 25 Jahren könnte auf Erwerbseinkommen für Schüler, Azubis und Studenten der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro Brutto gleich Netto gelten.

Bis auf diesen Betrag würde dann nichts als Einkommen angerechnet und wenn das Bruttoeinkommen höher ist, kämen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll zum erhöhten Grundfreibetrag dazu.

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Steht doch da was das Jobcenter möchte, Kontoauszug für Oktober in Kopie, denn Unterhalt muss ja Anfang des Monats zur Verfügung stehen.

Wenn Du keinen bekommst, dann trotzdem Auszug in Kopie einreichen und auf einem separaten Blatt Papier eine entsprechende Erklärung abgeben.

Liegt denn ein Titel über den zu zahlenden Unterhalt vor ?

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Ist eigentlich nicht der Regelfall, dass Leistungen vor Erhalt eines schriftlichen Bewilligungsbescheides auf dem Konto sind, kann aber natürlich schon einmal vorkommen.

Dann wirst Du in den nächsten Tagen auch den Bescheid erhalten.

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Einen Freibetrag gibt es auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, da sind die ersten 100 Euro der Grundfreibetrag vom Bruttoeinkommen.

Dann folgen weitere Freibeträge von 20 % bis 538 Euro Brutto, 30 % bis 1000 Euro Brutto und 10 % bis 1200 Euro.

Wenn min. 1 minderjähriges Kind berücksichtigt werden müsste, dann 10 % Freibetrag von 1000 Euro bis 1500 Euro Brutto.

Bekommst Du den Bonus beim Wechsel des Stromanbieters nach ein paar Wochen aufs Konto überwiesen, wäre das dem Jobcenter zu melden und nachzuweisen, ist dann anrechenbares Einkommen.

Du könntest versuchen mit dem Anbieter eine andere Regelung zu finden wenn das möglich wäre, eine Anfrage kostet ja nichts.

Ich würde versuchen ob es möglich ist den Bonus nicht nach ein paar Wochen auszuzahlen, denn viele Anbieter zahlen ja 2, einen Sofortbonus nach ein paar Wochen und der andere Bonus wird nach der Vertragslaufzeit von in der Regel 12 Monaten fällig oder wird mit einer evtl. Nachzahlung verrechnet.

Würde sich der Anbieter darauf einlassen und den Sofortbonus nicht auszahlen, dass nach dem Ende der 12 Monate mit der Abschlussrechnung verrechnen oder auszahlen, dann dürfte es im Normalfall nicht angerechnet werden, dann bekommt man halt ein Guthaben ausgezahlt, weil man entsprechend monatliche Abschläge aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt gezahlt hat und Kosten gespart hat.

Denn ein Guthaben für normalen Haushaltsstrom aus der Jahresendabrechnung das durch Zahlung der monatlichen Abschläge vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt entstanden ist, ist kein anrechenbares Einkommen.

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Wenn es um einen reinen WBA - geht und man nicht durch einen Sachbearbeiter zum nachreichen erforderlicher Nachweise aufgefordert wurde, dann schickt man den WBA - ans Jobcenter oder wirft ihn persönlich in den Briefkasten bzw.wenn möglich gibt man ihn persönlich ab.

Wer den WBA - dann auf den Tisch bekommt, wird diesen dann im Regelfall auch bearbeiten.

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Von was lebt sie denn dann, wenn sie nicht mehr im Leistungsbezug ist und derzeit wieder in der Klinik ist und wie wird der Beitrag für die Krankenversicherung dann gezahlt ?

Normalerweise geht es nach dem Zuflussprinzip, wenn sie keine Sozialleistungen mehr bezieht, ob Jobcenter oder Sozialamt und das BK - Guthaben noch nicht vom Vermieter ausgezahlt oder verrechnet wurde, dürfte es zu keiner Anrechnung kommen.

Ein BK - Guthaben darf erst im Monat nach dem Zufluss mindernd auf die Kosten der Unterkunft angerechnet werden.

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Laufende Leistungen mussten spätestens gestern auf dem Konto in Voraus für den Monat Oktober zur Verfügung stehen.

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Sicher hast Du einen Anspruch auf Unterhalt für das Kind, solange ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt und gemeldet seid.

Bei entsprechender Leistungsfähigkeit nach Zahlung des Kindesunterhalts stünde dir selber zumindest bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres des Kindes noch Betreuungsunterhalt zu.

Wenn Du Sozialleistung wie Bürgergeld beantragen würdest oder schon beziehst, sollte dich das Jobcenter eh dazu auffordern vorrangige Ansprüche geltend zu machen.

Wäre er nicht leistungsfähig und Du würdest Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, hättest Du schlechte Karten, denn Du bist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, müsstest also angegeben das ihr ein Paar seid und regelmäßig Umgang über das übliche Umgangsrecht hinaus besteht.

Dann würdest Du nicht als alleinerziehend gelten und der Antrag auf Unterhaltsvorschuss würde mit Sicherheit abgelehnt.

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Wenn deine Tochter nach dem Mutterschutz in Elternzeit geht, besteht auch erst einmal kein Anspruch auf Kindergeld für die, ob Du das nun zeitnah der Familienkasse mitgeteilt hast oder nicht spielt da keine Rolle.

Zu Unrecht gezahlte Leistungen sind entsprechend an die Familienkasse zu erstatten.

Auch wenn sie sich ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat und nun dadurch Kindergeld bewilligt wurde, kann es später durch Prüfung der Familienkasse zur Rückforderung kommen, wenn sie ihre ernsthafte Suche nach einer Ausbildung nicht entsprechend durch Bewerbung und Absagen belegen kann.

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Du zählst natürlich beim Freibetrag mit dazu, wenn dein Geschwister auf Grund von anrechenbarer Nettovergütung keinen Anspruch auf Unterhalt von den Eltern hat, sollte auch der Freibetrag nicht gelten.

Steht ja auch da, pro Kind unterhaltsberechtigt.

Bei einer Bruttovergütung von 1100 Euro, bekommt dein Geschwister mit Steuerklasse 1 ja sicher 800 Euro oder mehr an Nettovergütung aufs Konto.

Mit dem Kindergeld von 250 Euro und nach Abzug von pauschalen 100 Euro Freibetrag von der Nettovergütung hat dein Geschwister sicher min. 700 Euro anrechenbare Nettovergütung und 250 Euro Kindergeld, was beim Unterhalt für volljährige voll auf den Unterhalt angerechnet wird.

Dann hätte es im Monat min.um die 950 Euro anrechenbares Einkommen und mehr als einem Kind derzeit in eigener Wohnung zustehen würde, da liegt der theoretische Unterhaltsanspruch bei Leistungsfähigkeit der Eltern bei derzeit 930 Euro.

Deshalb wird wohl kein Unterhaltsanspruch mehr für dein Geschwister bestehen.

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Dann lege fristgerecht einen schriftlichen formlosen Widerspruch ein, wenn Du denkst das es sich um einen Fehler bei der Berechnung handelt.

Sonst musst Du dir einmal einen kostenlosen Rechner für Bürgergeld vom Jobcenter aus dem Internet suchen und da einen möglichen Anspruch berechnen lassen, vielleicht fällt dieser ja höher aus.

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Auf den ersten Blick ist das alles korrekt !

Bürgergeld ist eine Sozialleistung, wie auch dein BAB - was Du bekommst, nur deine Bruttovergütung zählt.

Da liegst Du mit deiner Bruttovergütung unter der Grenze, wo dann Lohnsteuern fällig werden, da musst Du schon auf etwa 1250 Euro Brutto im Monat kommen.

Dein Anspruch auf eine Aufstockung vom Jobcenter ist deshalb so hoch, siehst Du in deinem Bescheid bei Freibetrag auf Erwerbseinkommen, weil Du unter 25 bist und deshalb der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro Brutto gleich Netto gilt.

Zu diesem erhöhten Grundfreibetrag kommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, weil deine Bruttovergütung höher als 538 Euro ist.

Somit kommt man dann auf diese insgesamt fast 681 Euro an Freibetrag, der wird nämlich theoretisch von deiner Nettovergütung, BAB - und Kindergeld von 250 Euro theoretisch abgezogen und ergibt dein anrechenbares Einkommen.

Das anrechenbare Einkommen wird dann von deinem Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 563 Euro und deiner Warmmiete von 410,66 Euro in Abzug gebracht.

Ergibt dann eine monatliche Aufstockung von 566,98 Euro und nicht nur wie Du angegeben hast 546 Euro.

Wenn das Jobcenter später möchte das Du eine Steuerklärung machst, dann fordern sie dich schriftlich dazu auf, dann hast Du durch deine Mitwirkungspflicht auch die Pflicht diese nachweislich zu machen.

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Nein musst Du natürlich nicht !

Aber wie Du schon korrekt angemerkt hast, bildest Du im Haushalt deiner Mutter unter 25 Jahren mit ihr eine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst.

Deshalb bist Du auch zur Mitwirkung verpflichtet und musst entsprechende Nachweise über Einkommen und evtl. Vermögen erbringen.

Denn den Antrag den deine Mutter gestellt hat, der gilt unter 25 Jahren auch für dich, auch wenn Du erst bei der Mutter eingezogen bist und sie den Antrag schon vorher gestellt hat.

Durch die Veränderungsmitteilung deiner Mutter ans Jobcenter, dass Du bei ihr eingezogen bist, gilt der Antrag nun in Vertretung auch für dich.

Es muss also durch deinen Einzug neu berechnet werden, denn die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom geht dann durch 2 Personen und dadurch verringert sich der Bedarf für die Warmmiete deiner Mutter um die Hälfte.

Die andere Hälfte steht dir dann zu, dazu dein Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 451 Euro, dass ergibt dann dein Bedarf.

Eigenes Einkommen wird entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet, deshalb muss das Jobcenter prüfen was für Einkommen und evtl. Vermögen Du hast, nur so kann berechnet werden ob Du einen Anspruch hast und wenn ja in welcher Höhe.

Sollte auf Grund des anrechenbaren Einkommens kein oder nur wenig Anspruch bestehen, dann musst Du deiner Mutter entsprechend anteilig vom Krankengeld selber für Miete, Haushaltsstrom, Essen usw.zahlen.

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Gleich mit offenen Karten spielen, natürlich muss eine Ortsabwesenheit vorher beantragt und bewilligt werden, wenn es zu keinen Problemen kommen soll.

Denn im schlimmsten Fall bekommst Du gerade dann einen Termin beim SB - und dann ist es zu spät.

Musst Du gleich sagen und am besten auch nachweisen das der Urlaub vorher schon geplant und bezahlt wurde.

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