Hat der Vater ein Recht auf die Hälfte vom Kindergeld?
Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Das Kind lebt bei der Mutter, sie bekommt das Kindergeld. Der Vater erfährt nach 10 Jahren erst, dass Ihm die Hälfte zusteht. Kann er das rückwirkend anfordern?
7 Antworten
Wenn er nicht min. Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlt, dann gibt es auch nichts was er vom Betrag in der Düsseldorfer Tabelle in Abzug bringen kann, also bei minderjährigen Kindern im Regelfall das hälftigen Kindergeld.
Ihm steht also selbst dann nicht die Hälfte vom Kindergeld zu, wenn er Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen würde, dann könnte er nur das hälftige Kindergeld vom Betrag in der Tabelle abziehen und das würde dann den Zahlbetrag ergeben.
Das Kindergeld ist für die Versorgung der Kinder, nicht für den Vater. Wenn er keinen Unterhalt bezahlt, weil er Geringverdiener ist, kann er nicht die Hälfte vom Kindergeld beanspruchen, wenn die Kinder nicht bei ihm Leben.
Nein. Wenn er keinen Unterhalt zahlt, steht im auch nicht die Hälfte des Kindergelds zu.
Er bekommt doch die Hälfte rein rechnerisch, wenn er regulär Unterhalt für sein Kind zahlt. Denn die Hälfte des Kindergeldes mindert den Unterhaltsbetrag und ergibt somit den Zahlbetrag.
Dann kann wr auch nicht das hälftige Kindergeld abziehen, wenn er nichts zahlt.
Ach so, das ist mit dem Unterhalt verknüpft!?
Wenn sie Unterhaltsvorschuss bekommt, dann wird das komplette Kindergeld davon abgezogen, da es als Einkommen des Kindes gilt. Somit bekommt sie die Hälfte vom Kindergeld weniger wenn sie Unterhaltsvorschuss bekommt, als wenn er den Unterhalt zahlen würde.
Und wenn er nichts zahlt, kann er logischerweise auch nichts abziehen und für sich beanspruchen!
Ich kenne die Verjährungsfrist nicht, aber bei zehn Jahren dürfte sie weit überschritten sein.
Oh danke. Endlich verstanden!