Sobald dein Antrag bearbeitet und bewilligt wurde, dir ein Bewilligungsbescheid vorliegt, würden bereits fällige Leistungen zeitnah zur Anweisung gebracht.

Ab der Anweisung sollte es dann nicht länger als 3 bis 5 Werktage bzw. Bankarbeitstage dauern, bevor das Geld auf dem Konto ist.

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Nein, wenn sie keine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden und das Einkommen der jeweiligen Person nicht auf den Gesamtbedarf der BG - angerechnet wird, gilt die Befreiung nur für die Personen die Leistungen vom Jobcenter bezieht.

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Da käme erst einmal Unterhalt für das oder die Kinder, wenn kein Unterhalt gezahlt würde oder könnte, dann Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt stellen.

Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit wäre zu prüfen.

Kostenlose Rechner findest Du im Internet, für Kinderzuschlag auch das Merkblatt für Kinderzuschlag.

Sonst einen möglichen Anspruch auf Bürgergeld vom Jobcenter prüfen, auch da findest Du einen kostenlosen Rechner im Internet.

Kindergeld pro Kind von derzeit 255 Euro wird sie ja schon bekommen.

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Wenn das ganze mit dem zusätzlichen Bezug von Bürgergeld geklärt wäre, würde das Jobcenter nicht diese Nachweise von dir fordern.

Natürlich kann im nachhinein geprüft werden, ob Du für diesen besagten Zeitraum Leistungen zu Recht bezogen hast.

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Wenn unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind, dann kann er das natürlich machen, dann muss aber auch entsprechend Unterhalt geleistet werden, denn dafür gibt es dann ja den erhöhten Freibetrag, damit daraus die Unterhaltspflicht geleistet werden kann.

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Du würdest bei einer AU - weiter ALG - 1 für bis zu 6 Wochen bekommen, wenn noch solange Anspruch bestehen würde.

Dann würde es Krankengeld in Höhe des ALG - 1 geben und der ALG - 1 Restanspruch würde erst einmal ruhen.

Sonst bleibt wohl nur ein Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter.

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Es wird nur das steuerpflichtige Bruttoeinkommen berücksichtigt.

Ein Minijob als Nebenjob ist im Regelfall ja nicht steuerpflichtig, man zahlt auch keine Beiträge für die Arbeitslosenversicherung ein.

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Anspruchsbeginn ist der 18.12.2024, wenn Du keinen Antrag auf Bürgergeld vom Jobcenter gestellt hast und das Jobcenter bei der Agentur für Arbeit keinen Erstattungsantrag stellt, bekommst Du dein ALG - 1 für diesen Zeitraum auch nachgezahlt.

Lebst Du denn alleine, was musst Du für deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

Wenn Du nur 800 Euro an ALG - 1 bekommst, kannst Du einen möglichen vorrangigen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde prüfen lassen, einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

Dafür ist aber nicht nur notwendig das Du schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum bist, sondern man benötigt auch ein zuschussfähiges Mindesteinkommen.

Sollte das für Wohngeld zu wenig sein, dann Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen, auch dafür findest Du einen kostenlosen Rechner im Internet.

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Solange Du nur ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit beziehst, spielt weder dein Vermögen, noch ihr Einkommen oder Vermögen eine Rolle.

Muss auch nicht bei der Agentur für Arbeit angegeben werden.

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Wenn ihr eine BG - Bedarfsgemeinschaft bildet, dann wird sein Einkommen und evtl. Vermögen ja auf euren Gesamtbedarf angerechnet.

Demnach gilt deine Befreiung auch für den Lebenspartner.

Du hast ja eine Beitragsnummer, wenn er diese angibt und dazu eine Kopie vom Bewilligungsbescheid des Jobcenters, darauf sollte dein Partner ja auch auftauchen und dann sollte es sich mit der Forderung erledigt haben.

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Man kann soviel haben wie möglich, solange entsprechende Nachweise beim Jobcenter eingereicht wurden und das Schonvermögen nicht überschritten wird, ist es egal wie viel Konten oder Sparbücher man hat.

Im ersten Jahr darf der Antragsteller derzeit bis zu 40.000 Euro und ab dem zweiten Jahr noch bis zu 15.000 Euro an Schonvermögen haben, oder im Leistungsbezug auch entsprechende Ansparungen machen.

Diese bis zu 15.000 Euro gelten auch für jede weitere zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person.

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Was Du noch abzahlen musst spielt hier keine Rolle !

Bei dem Bruttoeinkommen hättest Du sicher keinen Anspruch auf Wohngeld, einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

Außerdem müsstest Du vorher schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein entsprechendes zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Spätestens mit Beginn der Ausbildung hättest Du im Regelfall keinen Anspruch mehr auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde.

Denn dann hast Du je nach Art deiner Ausbildung zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Bafög - oder BAB - von der Agentur für Arbeit und dann bist Du vom Wohngeld ausgeschlossen.

Lebst Du nicht mehr im Haushalt der Eltern, stünde dir dann das Kindergeld von nun 255 Euro zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommst.

Kostenlose Rechner für BAB - und Bafög - findest Du im Internet.

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Wenn ihr ein Paar seid und Du der Kindsvater bist, sie das dem Jugendamt auch mitgeteilt hat, wundert es mich, warum sie Unterhaltsvorschuss bekommt.

Denn Du wirst ja dann sicher euer Kind öfter sehen, also mehr als wenn ihr getrennt wärt und Du nur dein Umgangsrecht mit dem Kind wahrnehmen würdest.

Dann sollte sie nämlich nicht als Alleinerziehende beim Jugendamt gelten, egal ob ihr derzeit in einem Haushalt lebt oder nicht.

Im schlimmsten Fall zahlt sie den Unterhaltsvorschuss ans Jugendamt zurück, wenn sie nicht wissen das ihr ein Paar seid und Du deshalb mehr Umgang mit eurem Kind habt als es nur beim normalen Umgangsrecht wäre.

Wenn ihr dann in einem Haushalt lebt, bildet ihr durch das gemeinsame Kind natürlich automatisch eine BG - Bedarfsgemeinschaft und dann gibt es für euch weniger Regelbedarf für den Lebensunterhalt.

Dann nicht mehr wie derzeit 563 Euro, sondern nur noch 506 Euro, auch hat sie dann keinen Anspruch mehr auf Alleinerziehenden Mehrbedarf.

Unterhaltsvorschuss gibt es natürlich spätestens ab da nicht mehr und den Einzug von dir hat sie natürlich umgehend beim Jugendamt zu melden und dann kommt es mit Sicherheit zu Problemen, wenn Du als Kindsvater zu ihnen ziehst und dem Jugendamt nicht bekannt war, dass ihr die ganze Zeit ein Paar wart.

Dann kann es wie erklärt zur Rückforderung von Unterhaltsvorschuss kommen.

Kindergeld ist vorrangiges Einkommen des Kindes und wird im Regelfall voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Auch Elterngeld wird entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf angerechnet.

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Es gibt beim Bürgergeld keinen teilweisen Anspruch auf Leistungen, entweder man hat noch Anspruch in Form einer Aufstockung, oder man kann sein Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken.

Das Jobcenter berücksichtigt also das Einkommen für den ganzen Monat und dann kann es wie erklärt noch eine Aufstockung geben.

Nur muss das Jobcenter erst einmal wissen was Du an Übergangsgeld von der DRV - für den Monat Januar 2025 bekommst.

Erst dann kann es berechnen ob noch ein Anspruch auf eine Aufstockung besteht, dass Übergangsgeld wird im Regelfall bis auf 30 Euro Versicherungspauschale auf deinen Bedarf angerechnet.

Auch wenn das Übergangsgeld rückwirkend am Ende des Monats gezahlt wird, wie z.B.eine Rente oder ALG - 1 von der Agentur für Arbeit, rechnet das Jobcenter dieses nach dem Zuflussprinzip im Monat des Zuflusses an.

Das Problem hatte ich vor einigen Jahren selber einmal.

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Im Regelfall werden auch BK - Nachzahlungen vom Jobcenter durch einen schriftlichen formlosen Antrag übernommen.

Aus welchem Grund sollte das bei deinem Vater nicht so sein ?

Ein BK - Guthaben mindert den Bedarf der Wohnkosten im Monat nach dem Zufluss, so zumindest ist es der Regelfall.

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Wenn Du dich nicht nur in einer kurzen Wartezeit bis zum Beginn deiner Ausbildung oder Studium befindest, in der Regel 3 bis 4 Monate, besteht erst einmal kein Anspruch auf Unterhalt.

Aber auch wenn Du mit deinem Studium beginnst, ist vorrangig ein Antrag auf Bafög - von dir zu stellen.

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Wenn er bei dir im Haushalt lebt und zu deiner BG - Bedarfsgemeinschaft gehört, ist er schon seit 2016 ab der Vollendung des 15 Lebensjahres selber ein Mitglied einer Krankenkasse.

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Wenn für dich nicht der derzeit geltende erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen gilt, also unter 25 Schüler, Azubi oder Stundent bzw.nach Ende der Schule in einer Übergangszeit von max. 3 Monaten keine Voraussetzung davon erfüllt wird, gelten die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Bei einem Minijob wären vom Bruttoeinkommen zunächst 100 Euro Grundfreibetrag, bis 520 Euro Brutto dann weitere 20 % an Freibetrag.

Bekommst Du also angenommen 300 Euro Brutto gleich Netto ausgezahlt, blieben 140 Euro an Freibetrag und 160 Euro anrechenbares Einkommen, welches dir vom Leistungsanspruch abgezogen würde.

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