Du musst innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, damit Du die Anwartschaftszeit für das ALG - 1 erfüllst und musst der Vermittlung in Arbeit an min. 15 Stunden die Woche zur Verfügung stehen.

Die Betreuung des Kindes muss gesichert sein, sonst wird kein Anspruch auf ALG - 1 bestehen, dann bliebe nur ein Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter.

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Wenn ihr eine BG - Bedarfsgemeinschaft bildet, kann dein Partner soviel Netto verdienen, dass er unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll seinen eigenen Bedarf decken kann und danach kein Überschuss mehr vorhanden ist, damit Du weiterhin dein volles Bürgergeld bekommst.

Dann müsste man erst einmal wissen was an Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden muss.

Die Warmmiete geht dann durch die Personen im Haushalt, also angenommen durch 2 Personen und dazu käme in einer BG - Bedarfsgemeinschaft für euch derzeit min.noch ein Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 506 Euro.

Angenommen die Warmmiete liegt bei 600 Euro, dann läge der Kopfanteil pro Person für die Warmmiete bei 300 Euro und mit den min. 506 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt der Bedarf pro Person bei min. 806 Euro.

Er könnte dann unter Berücksichtigung der Freibeträge auf Erwerbseinkommen um die 1200 Euro Netto verdienen, damit dann kein oder nur wenig anrechenbares Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet werden könnte.

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Keine lust mehr auf die Maßnahme?

Es geht darum das mich der Jobcenter seit März mich in eine Maßnahme schickt, obwohl ich eigentlich mein Abschluss nachholen wollte aber die meinte angeblich würde ich es mit meiner Matheschwäche die schule nicht packen

und haben mir die Maßnahme angeboten wo man lernt Bewerbungen zu schreiben, und sich zu bewerben, arbeite von Mittwoch von Freitag unnötig in der Küche und Montag von Dienstag hocke ich nur vorm Pc und muss nach stellen bzw nach Praktikum Plätzen suchen

Weil angeblich mich keine stelle nehmen würde ohne ein Abschluss

Ich gehe schon seit Anfang März dort hin und ich weiß echt nicht wozu? Das ist einfach nur eine pure Zeitverschwendung

Ich habe einfach keine Lust mehr, es langweilt mich alles dort nur noch einfach, ich will einfach nur bei irgendeiner stelle anfangen und nebenbei bei einer Abendschule mein Abschluss machen

Ständig reden die mir ein das ich doch lieber ein Praktikum machen soll weil es ja angeblich so viel besser wäre, stecken ihre Nase ständig überall rein

Zum größtenteils fühle ich mich aber dort einfach nur gelangweilt dort, ich stehe morgens nur auf damit ich bis mittag vor pc hocken kann

Es war mit Jobcenter abgesprochen das ich nur bis 19.7 dort hin muss aber plötzlich wurde mir von der Maßnahme mitgeteilt das ich anscheinend bis 28.7 kommen muss? Anscheinend sei es von Anfang an so festgelegt? Ich werde jetzt auch von Jobcenter angelogen

Ich will da einfach nur raus und selber mein Weg entscheiden

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Dann bewirb dich bei Zeitarbeitsfirmen, die nehmen auch ungelernte und die paar Wochen stehst Du auch noch durch.

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Kannst Du dir nicht aussuchen, ein möglicher vorrangiger Anspruch ist durch Antragstellung zu klären, also umgehend Antrag auf Bafög - stellen, damit Du das dem Jobcenter nachweisen kannst.

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Wenn das ein offizieller Rechner ist, wo man alle benötigten Angaben eingeben kann und die korrekt eingegeben werden, sollte man sich zumindest in etwa auf das Ergebnis verlassen können, was die Höhe eines möglichen Anspruchs betrifft.

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Da kann es unter Umständen einmalige Beihilfen geben, wie z.B.wenn ein Kind geboren wurde.

Wenn ihr auf dauerhafte finanzielle Unterstützung angewiesen seid, solange ihr in dieser Situation steckt, würde ich empfehlen einen vorrangigen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit zu prüfen.

Kostenlose Rechner findest Du im Internet, für den Kinderzuschlag solltest Du dir noch das Merkblatt für Kinderzuschlag suchen.

Sonst bliebe nur ein Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter, auch da findest Du einen kostenlosen Rechner im Internet.

Was bekommst Du denn an ALG - 1, was deine Frau an Elterngeld und über welchen Zeitraum und was müsst ihr für eure Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

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Beim Bürgergeld gibt es keine zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit, man muss sogar dauerhaft min. 3 Stunden am Tag arbeiten können und min.das 15 Lebensjahres vollendet haben, um überhaupt als arbeitsfähige Person zu gelten.

Würdest Du min. 15 sein und nicht min.für 3 Stunden täglich auf Dauer arbeiten können, hättest Du im Regelfall gar keinen Anspruch auf Bürgergeld vom Jobcenter unter SGB - ll, dann wäre das Sozialamt mit Grundsicherung nach dem SGB - Xll für dich zuständig.

Also das müsste dann erst einmal geklärt werden, woher Du deine Leistungen bekommst, weil es da beim Zuberdienst und der Anrechnung von Erwerbseinkommen Unterschiede gibt.

Es geht zwar bei beiden nach dem Zuflussprinzip, also Einkommen darf erst dann angerechnet werden, wenn es auch tatsächlich zur Verfügung steht, also z.B.auf dem Konto eingegangen ist.

Beim Bürgergeld gelten auf Erwerbseinkommen Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll, die werden aus dem Bruttoeinkommen berechnet und dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht.

Was bleibt wäre das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen und das würde dann vom Leistungsanspruch abgezogen, man hätte dann zumindest theoretisch die zustehenden Freibeträge mehr zur Verfügung, also ohne Anrechnung auf den Bedarf.

Die ersten 100 Euro vom Brutto ist der Grundfreibetrag, bis zur Höhe der Minijobgrenze kommen weitere 20 % an Freibetrag dazu.

Dann bis 1000 Euro Brutto 30 % Freibetrag und bis 1200 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag.

Es käme dann also darauf an, wann Du dieses Geld aufs Konto bekommst bzw. Du darüber verfügen kannst, also dir zugeflossen ist und wie hoch das Brutto und Nettoeinkommen ausfallen würde.

Wie erklärt wird der Freibetrag aus dem Bruttoeinkommen berechnet, sollte nach Abzug des Freibetrags vom Nettoeinkommen soviel anrechenbares Nettoeinkommen übrig bleiben, dass über dem Leistungsanspruch liegt, würde der Anspruch im Monat des Zuflusses entfallen.

Im Folgemonat würde aus dem anrechenbaren Einkommen Vermögen und das bleibt bis auf Höhe des Schönvermögens ohne Berücksichtigung, dann würde also im nächsten Monat wieder Anspruch bestehen.

Entweder käme es dann zu einer entsprechenden Rückforderung vom Jobcenter für den Monat des Zuflusses, oder das Jobcenter verrechnet die zu Unrecht bezogenen Leistungen mit folgenden laufenden Leistungen.

Beim Sozialamt läge der Freibetrag auf Erwerbseinkommen bei pauschalen 30 % und bei max. 50 % von der Regelbedarfsstufe 1, die liegt derzeit bei 563 Euro.

Da könnte der max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen derzeit bei 281,50 Euro liegen, dafür müsste das Erwerbseinkommen auch entsprechend hoch sein, um auf diesen max. Freibetrag zu kommen.

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Wenn sie eine möchten, dann lasse dir von deiner damaligen Schule halt eine ausstellen, kostet nichts und mit Glück kannst Du sie gleich mitnehmen.

Dein Abschlusszeugnis kannst Du ja zusätzlich in Kopie einreichen.

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Wenn ihr nicht zusammen lebt, hat er entsprechend seines bereinigten Nettoeinkommen Unterhalt zumindest für das Kind zu zahlen und das wird die Wohngeldbehörde und die Agentur für Arbeit beim Kinderzuschlag auch von dir fordern, dass Du vorrangige Ansprüche geltend machst.

Sie möchten sehen das Unterhalt gezahlt wird, wie ihr das dann mit Essen usw.regelt ist euch überlassen.

Du kannst nicht einfach auf Unterhalt verzichten und meinen das gleicht sich gegenseitig aus, nur weil einmal er und das andere mal Du etwas zahlst, so läuft das nicht.

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Die Familienkasse ist für Kindergeld zuständig, also die Agentur für Arbeit.

Du meinst die kostenlose Familienversicherung über ein Elternteil !

Wenn Du eine Ausbildung mit einer Vergütung beginnst, wirst Du selber ein Mitglied einer Krankenkasse, dass kann natürlich auch die sein, über die Du derzeit kostenlos bei deinem Elternteil mitversichert bist.

Dann werden entsprechende Sozialabgaben von deiner Bruttovergütung an die Krankenkasse, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung vom Ausbildungsbetrieb angefügt und dann bekommst Du nach dieser Abführung deine Nettovergütung aufs Konto ausgezahlt.

Nur wenn Du eine schulische Ausbildung oder Studium ohne eine Vergütung machen würdest, könntest Du weiterhin bis max. Vollendung des 25 Lebensjahres weiterhin kostenlos über die Familienversicherung mitversichert werden.

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Wenn Du keine Vollwaise bist und den Aufenthaltsort der Eltern kennst, muss einer von beiden den Antrag bei der Familienkasse stellen.

Ist das Kindergeld einmal bewilligt und wird gezahlt, kann das volljährige Kind, welches nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag stellen, findet man im Internet zum Ausdrucken.

Bekommt das Kind von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes, kann das Kindergeld nach Prüfung der Sachlage direkt von der Familienkasse an das Kind ausgezahlt werden.

Solltest dich da bald darum kümmern, denn selbst wenn dem Grunde nach Anspruch darauf besteht, kann Kindergeld rückwirkend für max. 6 Monate nachgezahlt werden.

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Das ist ganz normal, es geht nach dem Zuflussprinzip !

Wenn Du also Ende Juli eine Rentenerhöhung von 45 Euro ausgezahlt bekommst, wird diese auf deinen Leistungsanspruch für Juli voll angerechnet.

Am Ende hast Du durch die Erhöhung der Rente wieder das, was dir laut SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter oder dem SGB - Xll mit Grundsicherung vom Sozialamt zusteht.

Die Erhöhung der Rente bringt dir also gar nichts, wie jedem anderen in dieser Situation auch.

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Du hättest dich gleich arbeitssuchend melden müssen, auch wenn Du schon etwas in Aussicht gehabt hättest.

So könnte dir eine Sperrzeit von 1 Woche nach Paragraf 159 SGB - lll wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung drohen.

Denn wenn Du ab bestehen deiner Ausbildung bis zum Beginn deiner neuen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung länger als 4 Wochen arbeitslos bist, ohne das Du ALG - 1 bei der Agentur für Arbeit oder Ersatzleistungen durch Bürgergeld beim Jobcenter beantragt und bewilligt bekommen hast oder bewilligt bekommen würdest, dann zahlst Du deinen KK - Beiträge in Höhe von monatlich um die 230 Euro selber an deine Krankenkasse.

Es sei denn es besteht noch Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung über ein Elternteil, dass wäre in deiner Situation bis zur Vollendung des 23 Lebensjahres möglich.

Also selbst wenn Du den Arbeitsvertrag schon unterschrieben haben solltest, würde ich mich arbeitslos melden und einen Antrag auf ALG - 1 stellen, hast dir ja durch Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung auch einen entsprechenden Anspruch erworben.

Warum willst Du darauf verzichten ?

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Das ist ein Änderungsbescheid ab dem 16. April 2024, danach steht dir täglich ALG - 1 in Höhe von 15,29 Euro zu.

Also bei einem vollen Monat wären das 15,29 Euro x 30 Tage = 458,70 Euro pro Monat.

Hast Du denn schon einmal Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten, oder wäre das deine erste Zahlung ?

Würde es die erste sein, kann sich die erste Auszahlung natürlich auch etwas verzögern, aber wenn die erste Zahlung ( Nachzahlung ) erfolgt ist, sollten die laufenden Leistungen spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, dann rückwirkend für den Monat auf dem Konto zur Verfügung stehen.

Hast Du denn bisher andere Leistungen vom Jobcenter erhalten, solltest Du noch kein ALG - 1 bekommen haben, also Bürgergeld als Vorleistung vom Jobcenter ?

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Erst einmal kurz zur allgemeinen Erklärung !

Solange Du noch unter 25 bist und deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst, bildest Du mit deiner Mutter im Haushalt eine BG - Bedarfsgemeinschaft.

Sie bekäme dann entsprechend auch Leistungen für dich vom Jobcenter gezahlt.

Bist Du unter 25, aber min.schon 18, dann läge dein Bedarf ohne Berücksichtigung von eigenem Einkommen derzeit bei min. 451 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch dein Kopfanteil der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Der ist schon pauschal im Regelfall enthalten und muss davon selber gezahlt werden, oder aus eigenem Einkommen.

Das Jobcenter wird von dir erst einmal einen Nachweis haben wollen, dass Du Bafög - beantragt hast, denn das wäre vorrangig und würde entsprechend wie Kindergeld unter 25 Jahren und andere Einkommen entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet.

Sollte auf Grund deiner Vergütung durch das duale Studium noch Anspruch auf Bafög - bestehen, würde das wie das Kindergeld als Einkommen im Regelfall voll auf deinen Bedarf angerechnet.

Denn auf deine Vergütung steht dir unter 25 Jahren, als Schüler, Azubi oder Stundent seit Juli 2023 ein erhöhter Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen zu, bis auf Höhe der Minijobgrenze wird von deiner Nettovergütung also nichts auf deinen Bedarf angerechnet.

Ist die Bruttovergütung höher als die Minijobgrenze, kommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Der gesamte Freibetrag wird dann theoretisch von deiner Nettovergütung abgezogen und das voraussichtliche anrechenbare Einkommen inkl. Kindergeld und ggf. Bafög - mindernd auf deinen Bedarf im Haushalt deiner Mutter angerechnet.

Die Warmmiete wird also durch die Personen im Haushalt geteilt und ergibt dann den jeweiligen Kopfanteil der Warmmiete pro Person und dazu käme bei dir derzeit min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 451 Euro.

Hättest Du keine Vergütung oder Erwerbseinkommen, stünde dir auf das Bafög - ein pauschaler Freibetrag von monatlich 100 Euro zu, der theoretisch vom Bafög - Anspruch abgezogen würde und somit dein anrechenbares Bafög - verringern würde.

Da Du aber eine Vergütung vergleichbar mit einem Erwerbseinkommen bekommst, fällt dieser pauschale Freibetrag von 100 Euro auf einen möglichen Bafög - Anspruch weg.

Dafür steht dir dann wie erklärt der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen zu, wenn Du noch unter 25 bist, dann würde von deiner Nettovergütung bis auf 538 Euro erst einmal nichts auf deinen Bedarf angerechnet.

Ab 538 Euro Brutto bis zu 1000 Euro Brutto kommen weitere 30 % und von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto nochmal 10 % an Freibetrag dazu.

Diese weiteren Freibeträgen würden zum erhöhten Grundfreibetrag von 538 Euro Netto addiert und dann theoretisch von deiner Nettovergütung in Abzug gebracht.

Was dann bleibt wäre dein voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen bzw. Vergütung und dazu käme ein möglicher Anspruch auf Bafög - und das Kindergeld von 250 Euro, solange Du das Kindergeld noch zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würdest.

Könntest Du deinen Bedarf ohne oder nur mit einem Teil des Kindergeldes decken, würdest Du automatisch aus der BG - Bedarfsgemeinschaft deiner Mutter fallen und das nicht mehr benötigte Kindergeld würde wieder zum Einkommen deiner Mutter und entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf ihren Bedarf angerechnet.

Hat sie kein Erwerbseinkommen auf das schon Freibeträge berücksichtigt werden, könnte sie vom Kindergeld min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen, also es würden dann vom nicht mehr benötigten Kindergeld min.diese 30 Euro Versicherungspauschale theoretisch abgezogen und verringert das anrechenbare Einkommen deiner Mutter entsprechend.

Je nachdem wie hoch dein Bedarf und dein anrechenbares Einkommen dann ausfallen würde, müsstest Du dann unter Berücksichtigung von Kindergeld, welches Du noch zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würdest und unter Umständen einer Aufstockung, die deine Mutter für dich bekommen würde, solltest Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken können, entsprechend anteilig für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.selber an deine Mutter zahlen.

Das müsste ihr dann unter euch klären, ob und wenn ja in welcher Höhe Du Kostgeld an deine Mutter zahlen solltest.

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Beim Jobcenter gibt es keine Sperrzeiten, da kann im Regelfall nur der Regelbedarf für für den Lebensunterhalt bis zu 30 % sanktioniert werden.

Sperrzeiten gibt es nur beim ALG - 1 von der Agentur für Arbeit nach Paragraf 159 SGB - lll und da kommt es auf den Grund einer möglicher Sperrzeit an, also das Fehlverhalten.

So kann es z.B.eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen geben, wenn man ohne wichtigen Grund selber gekündigt hat, oder für die Kündigung selber verantwortlich wäre.

Auch kann es eine Sperrzeit von 1 Woche geben, wenn man sich verspätet arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat.

Bei anderen Pflichtverletzungen wie unzureichende Bewerbungsbemühungen, Ablehnung von Stellenangeboten mit Rechtsbehelfsbelehrung oder Abbruch bzw. Ablehnung von zumutbaren Maßnahmen ohne wichtigen Grund kann es auch zu Sperrzeiten kommen.

Diese Sperrzeit werden im Laufe des Leistungsanspruchs addiert, käme man insgesamt auf 21 Wochen Sperrzeit, dann wäre der gesamte Restanspruch weg und die Agentur für Arbeit würde einen dann bei der Krankenkasse und Rentenversicherung auch abmelden.

Würde das bei dir nicht zutreffen, dann könnte es sich nach meiner Ansicht nur um die Verfügbarkeit bei dir handeln, also wenn Du durch Krankheit der Vermittlung in Arbeit nicht min.an 15 Stunden die Woche zur Verfügung stehen kannst und durch Krankheit die 6 Wochen ALG - 1 wie beim Arbeitgeber die Lohnfortzahlung erreicht hättest.

Aber dann sollte dir Krankengeld in Höhe deines ALG - 1 zustehen.

Außerdem müsstest Du bei Einstellung oder Abmeldung durch die Agentur für Arbeit einen entsprechenden Bescheid erhalten haben und darin muss es eine Begründung geben.

Wäre man damit nicht einverstanden, bleibt ein schriftlicher formloser fristgerechter Widerspruch und ggf. Klage vor dem Sozialgericht.

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Du verwechselt hier Kindergeld von der Familienkasse mit Unterhalt von den Eltern.

Wenn dein Vater eine neue Frau und minderjähriges Kind hat und schon Unterhalt für deine Schwester zahlt, wird bei dem Nettoeinkommen wohl für dich nichts mehr übrig bleiben.

Denn zumindest Unterhalt für minderjährige Kinder geht vor.

Außerdem würde dein Taschengeld auf deinen Bedarf angerechnet, da könnten im Monat wie bei einer Azubivergütung pauschal 100 Euro Freibetrag bleiben, bei 500 Euro blieben dann angenommen 400 Euro anrechenbares Einkommen übrig.

Dir stünden dann, wenn ein Unterhaltsanspruch durch den freiwilligen Dienst bestehen würde und Du nicht mehr im Haushalt deiner Mutter leben würdest theoretisch 930 Euro Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu.

Hättest dann Anspruch auf das Kindergeld von derzeit 250 Euro und dein anrechenbares Taschengeld von angenommen 400 Euro käme auch noch dazu.

Dann würdest Du auf etwa 650 Euro anrechenbares Einkommen kommen, dir würden dann theoretisch noch 280 Euro bis zu den 930 Euro fehlen.

Ein möglicher Unterhaltsanspruch müsste außerdem ab der Vollendung des 18 Lebensjahres aus dem bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile berechnet werden und darum muss sich das Kind ab der Vollendung des 18 Lebensjahres selber kümmern.

Wie erklärt gehen vorrangige Ansprüche vor und wenn die Eltern dann nicht mehr leistungsfähig sind, weil sie auch einen Selbstbehalt haben, wirst Du leider leer ausgehen.

Könntest dann, würdest Du alleine wohnen, versuchen vorrangig auf Antrag Wohngeld von der Wohngeldbehörde zu bekommen, dafür muss man aber schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Käme das nicht in Betracht, bliebe nur noch Bürgergeld vom Jobcenter.

Im Internet findest Du für Wohngeld und Bürgergeld kostenlose Rechner.

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