Derzeit darf man beim Bürgergeld im ersten Jahr noch bis zu 40.000 Euro an Vermögen haben oder auch im Leistungsbezug entsprechende Ansparungen machen.

Für jede weitere zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehörende Person gilt ein Schonvermögen von bis zu 15.000 Euro.

Ab dem zweiten Jahr dann noch jeweils bis zu 15.000 Euro pro Person die zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehört.

Wenn Du also alleine bist, könntest Du bei Antragstellung im ersten Jahr bis zu 40.000 Euro an Vermögen haben oder Ansparungen machen.

Ab dem zweiten Jahr dann nur noch bis zu 15.000 Euro.

Würdest Du z.B.verheiratet sein und 2 Kinder unter 25 Jahren haben, die noch im Haushalt leben und ihren Bedarf nicht aus eigenem anrechenbaren Einkommen decken könnten, würden diese zu eurer BG - Bedarfsgemeinschaft gehören.

Die Frau und die beiden Kinder könnten dann zusätzlich noch jeweils bis zu 15.000 Euro an Vermögen haben.

Also im ersten Jahr zusammen bis zu 85.000 Euro und im zweiten Jahr noch bis zu 60.000 Euro.

Wer dann wie viel Vermögen hättet spielt da keine Rolle, solange die Gesamtsumme des Schönvermögens nicht überschritten würde.

Ein Erbe ist derzeit auch kein anrechenbares Einkommen mehr, es gilt auch als Vermögen und solange die Grenze des Schönvermögens nicht überschritten wird, gäbe es da auch keine Probleme mit dem Jobcenter.

Würde das Schonvermögen überschritten, käme es darauf an um wie viel, man müsste dann den übersteigenden Betrag erst einmal verbrauchen bzw.er würde mindernd auf einen Zeitraum von 6 Monaten angerechnet.

Dabei müsste man dann auch den evtl.selber zu zahlenden Beitrag für die Kranken und Pflegeversicherung von derzeit um die 250 Euro pro Monat berücksichtigen.

Wenn Du angenommen alleine wärst und vor der Antragstellung schon 60.000 Euro hättest, würdest Du erst einmal keinen Anspruch haben, da Du 20.000 Euro über dem Schonvermögen im ersten Jahr liegen würdest.

Angenommen deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom läge bei 667 Euro, dann käme dazu min.noch der derzeitige Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 563 Euro.

Dann würde dein Bedarf bei min. 1230 Euro liegen, mit dem Beitrag für die Kranken und Pflegeversicherung von um die 250 Euro pro Monat bei angenommen min.um die 1480 Euro pro Monat.

Rechnen wir mal 1500 Euro x 6 Monate, dann käme man auf 9000 Euro und immer noch 11.000 Euro über der Grenze des Schönvermögens.

Würde dann wie erklärt erst einmal keine Leistungen vom Jobcenter geben, nach diesen 6 Monaten kann wieder geprüft werden.

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Beim Wohngeld hast Du unter 25 Jahren auf Erwerbseinkommen einen monatlichen Freibetrag von 100 Euro.

Der Rest wird bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt, es kann also zumindest zur Verringerung des Anspruchs kommen.

Im schlimmsten Fall je nach Höhe des derzeitigen Wohngeldes und Höhe deines Erwerbseinkommens auch ganz entfallen.

Kostenlose Rechner für Wohngeld findest Du im Internet.

Beim Kinderzuschlag ändert sich bei einer Änderung im Einkommen im bereits bewilligten Bewilligungszeitraum nichts.

Erst wenn der Bewilligungszeitraum ausgelaufen ist und ein neuer Antrag gestellt wird, zählt dann wieder das Einkommen der letzten 6 Monate vor dem Monat der Antragstellung.

Dann käme es bei dir auf die individuellen Umstände an, also was Du derzeit machst bzw.gemacht hast und wie lange das her ist und wann Du mit deinem Studium beginnen würdest, wenn das bisher noch nicht der Fall ist.

Beim Kinderzuschlag gelten teilweise die Regelungen unter derzeit noch Bürgergeld vom Jobcenter.

Da dürfen Kinder unter 25 Jahren die Schüler, Azubi oder Stundent sind derzeit bis auf Höhe der Minijobgrenze verdienen, ohne das es auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird.

Diese Regelung gilt auch in einer Übergangszeit von bis zu 3 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, also z.B. Ende der Schulzeit und Beginn einer Ausbildung oder Studium.

Sonst würden erst einmal nur die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll gelten, die ersten 100 Euro vom Bruttoeinkommen wäre der Grundfreibetrag.

Von 100 Euro bis 520 Euro Brutto kämen 20 % an Freibetrag dazu, ab 520 Euro bis 1000 Euro Brutto dann 30 % und von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag.

Der gesamte Freibetrag würde dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht und vom vorerst anrechenbaren Nettoeinkommen würden dann 45 % mindernd auf den bisherigen Kinderzuschlag angerechnet.

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Dann bildest Du im Haushalt deiner Eltern deine eigene BG - Bedarfsgemeinschaft, da Du schon über 25 bist.

Mit den 280 Euro für deine Wohnkosten + derzeit 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt liegt dein derzeitiger Bedarf im Haushalt deiner Eltern bei insgesamt 843 Euro im Monat.

Auf deine Bruttovergütung von 1060 Euro stünde dir derzeit nach Paragraf 11 b SGB - ll ein Freibetrag von 334 Euro zu, bei min. 1200 Euro Brutto wären es derzeit 348 Euro an Freibetrag.

Bei 1060 Euro Brutto solltest Du mit Steuerklasse 1 um die 830 Euro Nettovergütung aufs Konto bekommen.

Zieht man davon den Freibetrag von 334 Euro ab, sollten von den etwa 830 Euro Nettovergütung nur um die 496 Euro anrechenbare Nettovergütung bleiben.

Dein Bedarf liegt nach deinen Angaben derzeit bei min.843 Euro, zieht man davon dann das voraussichtliche anrechenbare Netto von um die 496 Euro ab, bliebe voraussichtlich ein ungedeckter Bedarf von etwa 347 Euro pro Monat.

Diese etwa 347 Euro könntest Du dann zu deiner Nettovergütung von um die 830 Euro zusätzlich noch als Aufstockung vom Jobcenter erhalten.

Hättest dann also zusammen mit deiner Nettovergütung und der Aufstockung vom Jobcenter im Monat um die 1177 Euro zur Verfügung.

Davon müsstest Du dann deine derzeit 280 Euro Kopfanteil für die Warmmiete an deine Eltern zahlen und alles was Du von deinen Leistungen bisher auch zahlen musstest.

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Ist zumindest nicht ausgeschlossen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und Du mit deinem anrechenbaren Einkommen deinen Bedarf nach dem SGB - ll nicht decken könntest.

Wenn Du bereits 30 Jahre alt bist, dann fällt ja im Normalfall schon einmal Kindergeld von derzeit 255 Euro für dich weg, dass gäbe es nämlich nur bis max. Vollendung des 25 Lebensjahres.

In dem Alter sollte man eigentlich schon eine Erstausbildung abgeschlossen haben, dann bestünde im eigenen Haushalt lebend im Regelfall auch kein Anspruch mehr auf BAB - von der Agentur für Arbeit.

Dann müsste man einen evtl.vorrangigen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde prüfen, dafür findest Du im Internet einen kostenlosen Rechner.

Da Du dann dem Grunde nach keinen Anspruch mehr auf BAB - hättest, weil im Regelfall nur eine betriebliche Erstausbildung damit unterstützt werden könnte, wärst Du von Wohngeld nicht ausgeschlossen.

Musst aber dann ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erreichen, damit Du als Mieter dann die Voraussetzungen für Wohngeld erfüllen würdest.

Es muss soviel eigenes Einkommen vorhanden sein, dass Du deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom selber zahlen kannst und dann solltest Du vom derzeitigen Regelbedarf für den Lebensunterhalt unter Bürgergeld vom Jobcenter von 563 Euro min.noch 80 % = um die 450 Euro im Monat zur Verfügung haben.

Da Du schon über 25 bist, käme bei dir unter Bürgergeld vom Jobcenter auch nicht mehr der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bzw.eine Azubivergütung bis auf Höhe der Minijobgrenze in Betracht.

Auf deine Bruttovergütung gelten dann nur die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, da kommt es dann auf die Höhe deiner Brutto und Nettovergütung an.

Die Freibeträge berechnen sich vom Brutto und werden dann theoretisch vom Netto in Abzug gebracht, was bleibt wäre dann das voraussichtliche anrechenbare Netto, welches dann auf deinen Bedarf mindernd angerechnet würde.

Hättest Du z.B.min. 1200 Euro Brutto, könntest Du den derzeit max. Freibetrag von 348 Euro von deiner Nettovergütung in Abzug bringen, bei weniger Bruttoeinkommen natürlich einen geringeren Freibetrag.

Was dann nach Abzug des Freibetrags von der Nettovergütung an anrechenbarem Einkommen bleiben würde, könnte dann unter Umständen bis auf Höhe deines Bedarfs durch das Jobcenter aufgestockt werden, wenn die Voraussetzungen für vorrangiges Wohngeld nicht erfüllt würden, mit dem Du dann inkl.deiner Nettovergütung deinen Bedarf nach dem SGB - ll decken könntest.

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Die laufenden Leistungen werden so angewiesen, dass sie spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats in Voraus für den Folgemonat auf dem Konto zur Verfügung stehen.

Da der letzte Bankarbeitstag diesen Monat und Jahr der 29. August ist, würde ich den Arbeitsvertrag in Kopie mit einer Veränderungsmitteilung erst am Donnerstag ans Jobcenter senden.

Er sollte dann seine Leistungen für September noch erhalten, weil diese nicht mehr eingestellt werden kann und er spart sich einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen zur Überbrückung, bis sein erster Lohn gezahlt wird, also auf dem Konto zur Verfügung steht.

Es gilt dann das Zuflussprinzip, wenn er seinen ersten Lohn für September erst im Oktober aufs Konto bekommen würde, müsste er von den Leistungen für September nichts ans Jobcenter zurück zahlen.

Muss dann natürlich im nachhinein dem Jobcenter eine Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber und einen Kontoauszug in Kopie mit dem Eingang des Lohns zukommen lassen, damit sie sehen was er Brutto und Netto verdient und wann aufs Konto bekommen hat.

Würde der Lohn für September aber noch im September aufs Konto kommen, käme es auf die Höhe des Brutto und Nettoeinkommens an, wenn er alleine ist, min. 1200 Euro Brutto hat, kann er den derzeit max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von 348 Euro vom Nettoeinkommen in Abzug bringen.

Sollte er nach Abzug des Freibetrags vom Nettoeinkommen gleich oder mehr als seinen derzeitigen Bedarf ohne Berücksichtigung von Einkommen übrig haben, müsste er die komplette Leistung für September ans Jobcenter erstatten.

Auf schriftlichen formlosen Antrag wäre das im Regelfall dann auch in Raten möglich.

Ob er dann in Zukunft noch Anspruch auf eine Aufstockung hätte, müsste man anhand von Brutto und Nettoeinkommen und seinen Bedarf ohne eigenes Einkommen berechnen.

Geht aber ganz einfach, gibt es ja entsprechende kostenlose Rechner im Internet.

Einfacher geht es natürlich auch, wenn er wie schon erklärt auf min. 1200 Euro Brutto käme, kann er den derzeit max. Freibetrag von 348 Euro vom Nettoeinkommen in Abzug bringen.

Hat er dann gleich oder mehr als seinen Bedarf ohne Anrechnung von eigenem Einkommen, bestünde normalerweise kein Anspruch mehr auf eine Aufstockung vom Jobcenter.

Dann könnte er einen möglichen vorrangigen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde prüfen lassen, auch dafür gibt es kostenlose Rechner im Internet.

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Selbst bewohntes Wohneigentum ist erst einmal kein Problem, auch wenn man es erst geerbt hat.

Denn ein Erbe ist derzeit unter Bürgergeld vom Jobcenter erst einmal kein anrechenbares Einkommen sondern Vermögen und das bleibt derzeit im ersten Jahr bis zu 40.000 Euro ohne Berücksichtigung.

Ab dem zweiten Jahr dann für jede Person die zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehört noch bis zu 15.000 Euro, diese gelten auch schon ab Beginn an für jede Person die zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehört.

Dieses Schonvermögen gilt aber nicht bei selbst bewohntem Wohnraum, dieser muss dann nur angemessen sein, evtl. Vermögen käme dann zusätzlich noch dazu, wo dann derzeit die genannten Grenzen für das Schonvermögen gelten.

Auch bei selbst bewohntem Wohnraum käme es derzeit im ersten Jahr nicht auf die Angelegenheit an, egal ob Größe oder Kosten betreffend.

Erst ab dem zweiten Jahr könnte es dann Probleme geben, wenn der Wohnraum nicht angemessen nach dem SGB - ll wäre.

Wenn Du also alleine bist, könnte es bei einer 4 Zimmer Wohnung etwas eng mit der Angemessenheit werden.

Alleine dürftest Du bei eigenem bewohnten Wohnraum um die 80 qm haben, auf Miete wären es alleine nur etwa 45 qm - 50 qm, die als angemessen derzeit gelten.

Ist die Wohnung größer als um die 80 qm, könnte es dann im zweiten Jahr Probleme mit dem Jobcenter geben, aber auch dann müsste die Wohnung nicht zwingend verkauft werden.

Man könnte ja ein Zimmer vermieten, diese Einnahme würde dann natürlich entsprechend mindernd auf deinen Bedarf angerechnet.

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Normalen Antrag mit erforderlichen Angaben und Nachweisen stellen und sollte sich das Einkommen zu 2023 verringert haben, zusätzlich noch einen Antrag auf Einkommensaktualisierung mit entsprechenden Nachweisen stellen.

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Du meinst doch sicher den 06.02.2026, denn 2025 ist schon vorbei ?

Wenn kein Anspruch mehr auf ALG - 1 besteht, musst Du andere evtl.vorrangige Leistungsansprüche prüfen lassen.

Die wären dann Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit bzw. Familienkasse, da wo Du dann auch Kindergeld beantragen musst.

Da käme es aber auf deine individuellen Umstände an, bist Du dann alleinerziehend, wenn nicht, was ist mit dem Vater des Kindes, hast Du schon Kinder, wenn ja wie alt, was machen sie ?

Denn für Wohngeld und Kinderzuschlag ist ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erforderlich, kostenlose Rechner findest Du im Internet und auch das Merkblatt für Kinderzuschlag.

Sonst käme nur noch derzeit Bürgergeld vom Jobcenter in Betracht, auch dafür findest Du einen kostenlosen Rechner im Internet.

Auch da käme es dann auf euer Gesamteinkommen an und wie sich das zusammen setzt.

Würdest Du Mutterschaftsgeld erhalten, würde das beim Bürgergeld nicht mehr als Einkommen mindernd auf den Bedarf angerechnet.

Anders sieht es dann mit dem Elterngeld aus, dass wäre dann unter Umständen bis auf einen Freibetrag anrechenbares Einkommen.

Auch Kindergeld und evtl. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt wäre anrechenbares Einkommen des jeweiligen Kindes.

Erwerbseinkommen würde unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll auf den Bedarf angerechnet.

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Rückwirkend gibt es keine Leistungen gezahlt, frühstens ab Antragstellung auf ALG - 1 bei der Agentur für Arbeit und erfüllen der sonstigen Voraussetzungen.

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Ob Bürgergeld vom Jobcenter oder Grundsicherung vom Sozialamt, spielt bei der Wahl einer Bank keine Rolle.

Kannst Du dir selber suchen, rechtzeitig neue Bankverbindung mitteilen, damit es mit der Zahlung der Leistungen keine Probleme gibt.

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Da käme nur Bafög - in Betracht, weil es eine rein schulische Ausbildung ist, für BAB - Berufsausbildungsbeihilfe von der Agentur für Arbeit müsste sie in ihrer betrieblichen Erstausbildung sein und dürfte nicht mehr bei dir im Haushalt leben und gemeldet sein.

Auch wenn das so wäre, würde die Agentur für Arbeit bei minderjährigen Kindern die Notwendigkeit für den Auszug prüfen, also ob dieser wegen der Ausbildung oder einen anderen schwerwiegenden Grund erforderlich ist.

Natürlich würde auch das Einkommen der Eltern und die eigene Vergütung des Kindes eine Rolle bei der Berechnung und einen möglichen Anspruch auf BAB - spielen.

Du kannst unter Umständen einen möglichen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit bzw. Familienkasse prüfen lassen.

Im Internet findest Du dafür kostenlose Rechner und das Merkblatt für Kinderzuschlag.

Sonst käme nur noch derzeit Bürgergeld vom Jobcenter in Form einer Aufstockung in Betracht, da würde aber auch dein Einkommen bzw.deine Vergütung unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll auf den Bedarf angerechnet.

Auch das Kindergeld, Unterhalt oder anderes Einkommen des Kindes würde entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

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Das ist doch Unsinn !

Anspruch auf derzeit noch Bürgergeld vom Jobcenter besteht nicht nur 6 Monate.

Es kann bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen bis zur Altersrente bezogen werden und solange man arbeitsfähig ist.

Also täglich theoretisch min.noch 3 Stunden arbeiten könnte.

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Solange deine Kinder noch nicht volljährig sind, kannst Du dich ans Jugendamt wenden und da z.B. Unterhaltsvorschuss beantragen.

Das Kindergeld würde aber voll angerechnet, eine Azubivergütung usw.bis auf einen Freibetrag auch.

Es könnte dann bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen der Differenzbetrag vom gezahlten Unterhalt und Berücksichtigung des eigenen anrechenbaren Einkommens bis auf Höhe des Unterhaltsvorschusses gezahlt werden.

Wenn Du ihn nicht nachweislich zur Zahlung des vollen Unterhalts aufgefordert hast oder auch keinen Titel über den zu zahlenden Unterhalt hast, gibt es rückwirkend keinen Unterhalt nachgezahlt, selbst wenn der Kindsvater entsprechend leistungsfähig war und ist.

Eigenes Einkommen, zumindest die Azubivergütung wird mindernd auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Solange es noch minderjährig ist, in deinem Haushalt lebt und gemeldet ist, wird die anrechenbare Nettovergütung nur hälftig auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet, so wie das mit dem Kindergeld auch passiert, dass darf der Kindsvater ja auch nur hälftig vom Betrag laut Düsseldorfer Tabelle in Abzug bringen.

Von der Nettovergütung kann das Kind erst einmal pauschal 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen in Abzug bringen.

Die dann verbleibende anrechenbare Nettovergütung muss hälftig auf dich und den Kindsvater verteilt werden, solange das minderjährige Kinder noch bei dir lebt und gemeldet ist.

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Den Antrag muss ein Elternteil stellen, erst wenn dieser bearbeitet und bewilligt wurde, dann Kindergeld gezahlt wird, kann ein Kind ab der Vollendung des 18 Lebensjahres einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse stellen.

Das Kind darf aber nicht mehr bei den Eltern leben und gemeldet sein, braucht also eine eigene Meldeanschrift und das Kind darf von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommen.

Wird dann entsprechend erst einmal durch die Familienkasse geprüft, die Zahlung wird dann im Regelfall erst einmal eingestellt, sobald der Abzweigungsantrag bei der Familienkasse zur Bearbeitung vorliegt.

Wäre dann nach Prüfung der Familienkasse der Abzweigungsantrag bewilligt, würde das Kindergeld ab der vorläufigen Einstellungen ans Kind rückwirkend ausgezahlt und dann das laufende Kindergeld monatlich.

Kindergeld kann es bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ab der Vollendung des 18 bis 25 Lebensjahres rückwirkend längstens bis zu 6 Monaten geben.

Diese 6 Monate beginnen vor dem Monat der Antragstellung auf Kindergeld.

Wenn der Antrag noch diesen Monat gestellt und bei der Familienkasse eingehen würde, die sonstigen Voraussetzungen erfüllt wären, also Anspruch bestehen würde, könnte es rückwirkend längstens bis Februar Kindergeld nachgezahlt geben, wenn für diesen Zeitraum von 6 Monaten auch die Voraussetzungen erfüllt wären.

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Wer kann helfen, wer hat Erfahrung, Wie seht Ihr das, Arbeitsamt?

Ich bin 58 Jahre alt und arbeite seit Dezember 2024 als Kraftfahrer (LKW 7,5 Tonnen) und Verkäufer in einem Familienbetrieb im Obst- und Gemüsehandel. Man ist sehr zufrieden mit meiner Arbeit, ich fühle mich nicht ganz so wohl, weil ich Probleme mit Schwester meiner Chefin habe. Mit allen anderen Mitarbeitern komme ich sehr gut aus. Allerdings habe ich das Problem, dass die Arbeit doch sehr stressig ist, ohne Pause und ich habe bis vor kurzem noch 6 Tage die Woche gearbeitet. Bis heute habe 6 Kilo abgenommen und bin körperlich nicht mehr in der Lage den Job so weiter auszuüben. Hinzu kommt, das ich den ersten LKW im April 2025 zu Schrott gefahren habe, weil ich einen PKW nicht gesehen habe. Seitdem habe ich immer wieder die Befürchtung, dass sowas noch mal passiert und ich mit dem neuen LKW sehr vorsichtig fahre, was auch mit sehr viel Stress verbunden ist. Der Job wird gut bezahlt. Ich habe in den letzten Monaten das eine oder andere Vorstellungsgespräch gehabt, leider war nichts dabei, was ich hätte sofort machen können.

Seit dem 11. August 2025 bin ich krankgeschrieben, weil es körperlich und psychisch im Augenblick nicht geht. Nun hat mein Hausarzt gesagt, ich solle kündigen, weil mich mein Juniorchef nicht gehen lässt. Nur wenn ich das mache, bekomme ich kein Arbeitslosengeld. Mein Hausarzt meinte, es gebe beim Arbeitsamt ein Formular, wo er dann bestätigen kann, wenn ich gekündigt habe, das es körperlich und psychisch nicht mehr geht und ich dann trotzdem Arbeitslosengeld bekomme. Ich solle jetzt zum Arbeitsamt gehen und das Problem so schildern und das Formular mir geben lassen. Ich habe aber einen sehr bitteren Nachgeschmack in der ganzen Sache. Wie seht Ihr das ??? Dankeschön!

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Nur wenn die Eigenkündigung nicht aus wichtigem Grund erfolgt oder man durch Fehlverhalten vom Arbeitgeber gekündigt würde, kann es nach Paragraf 159 SGB - lll eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen geben.

Wenn die Kündigung also aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, was Du vorher mit der Agentur für Arbeit in einem persönlichen Gespräch klären solltest, darf es keine Sperrzeit geben.

Aber selbst wenn diese Sperrzeit dann nicht verhängt würde und Du die Anwartschaftszeit für das ALG - 1 erfüllt hast, dir also einen Anspruch erworben hättest, müsstest Du der Agentur für Arbeit dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen.

Das an min. 15 Stunden pro Woche, wenn sich dein Anspruch aber aus einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit ergibt, würde sich dein Anspruch entsprechend deiner Verfügbarkeit verringern.

Sollte es eine Sperrzeit geben, würde die Agentur für Arbeit auch in dieser Zeit deinen Beitrag für die Kranken und Pflegeversicherung zahlen.

Für den Zeitraum der Sperrzeit könntest Du beim zuständigen Jobcenter derzeit noch Bürgergeld beantragen, was dann erst einmal für max. 30 % und 3 Monate gemindert werden könnte.

Davon wäre aber nur der Regelbedarf für den Lebensunterhalt und nicht die Wohnkosten = Warmmiete betroffen.

Bei z.B.einem Single wären das derzeit 563 Euro Regelbedarf, davon dann erst einmal max. 30 % für max. 3 Monate weniger.

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Kommt darauf an welche Sozialleistungen Du beziehst !

Im SGB - ll unter derzeit noch Bürgergeld vom Jobcenter bleiben im Regelfall nach Paragraf 11 b SGB - ll auf Erwerbseinkommen 100 Euro Grundfreibetrag vom Bruttoeinkommen.

Bei höherem Bruttoeinkommen steigen dann die Freibeträge stufenweise bis auf eine max. Grenze an und somit dann auch das anrechenbare Einkommen.

Sollte es um Leistungen nach dem SGB - Xll vom Sozialamt gehen, bleiben auf Erwerbseinkommen pauschal 30 % Freibetrag, max.jedoch 50 % von der Regelbedarfsstufe 1.

Diese beträgt derzeit 563 Euro, bei max. 50 % Freibetrag könnte dieser bei Leistungen vom Sozialamt bei derzeit 281,50 Euro liegen, wenn man ein entsprechend hohes Bruttoeinkommen hätte.

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Vielleicht ist die Kaltmiete nicht die reine Grundmiete !

Denn die Jobcenter geben im Regelfall nur die sogenannte max. Bruttokaltmiete vor, darin sind nämlich schon kalte Nebenkosten enthalten.

Der Abschlag für Heizkosten kommt dann in tatsächlicher Höhe dazu, solange diese nach dem SGB - ll als angemessen gelten.

Was steht denn im Mietvertrag bei der Grundmiete, also die reinen Kosten für die Wohnung und nicht die Bruttokaltmiete, in der schon die kalten Nebenkosten enthalten sind ?

Denn nur die Summe von der reinen Grundmiete darf für die Kaution herangezogen werden.

Im Bescheid sollte es für die Ablehnung auch eine entsprechende Begründung geben und dazu noch eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Dann kann und sollte man einen schriftlichen, formlosen und fristgerechten Widerspruch einlegen und unter Umständen sogar vor dem Sozialgericht klagen.

Sie kann sich nach dem Widerspruch auch erst einmal einen Beratungsschein beim zuständigen Amtsgericht besorgen, damit kann sie sich einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen.

Eine kostenlose Sozialberatung wäre vor dem Anwalt sicher zu empfehlen.

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