Wenn deine Angaben stimmen, dann kannst Du euren Gesamtbedarf inkl. Kindergeld, Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt und deinem anrechenbaren Teil deines Elterngeldes nicht decken.

Genau das solltest Du in einem schriftlichen formlosen und fristgerechten Widerspruch dem Jobcenter mitteilen und am besten euren Bedarf nach dem SGB - ll und eure Einkommen noch einmal nennen und entsprechende Nachweise in Kopie einreichen.

Wenn eure Warmmiete schon fast bei 700 Euro ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom liegt, diese angemessen sind bzw.wenn nicht ihr noch keine 12 Monate im Leistungsbezug seid, dann müssten auch unangemessene KDU - erst einmal anerkannt werden.

Dann kann es eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung geben.

Zu den etwa 700 Euro Warmmiete kommt dann ja min.noch dein Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 563 Euro und für 1 Kind unter 7 Jahren der Alleinerziehenden Mehrbedarf von 36 % deines Regelbedarfs, also etwas über 202 Euro noch dazu.

Der Regelbedarf für das Kind liegt unter 6 Jahren derzeit bei 357 Euro und dazu käme dann min.noch die Hälfte deiner Warmmiete, also etwa 350 Euro.

Die andere Hälfte kommt zu deinem Bedarf dazu.

Also sollte dein Bedarf bei min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt + etwa 202 Euro Alleinerziehenden Mehrbedarf + etwa 350 Euro Kopfanteil der Warmmiete = insgesamt um die 1115 Euro liegen.

Der Bedarf des Kindes min.bei 357 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch etwa 350 Euro Kopfanteil von der Warmmiete = insgesamt min.um die 707 Euro.

Zusammen mit deinem Bedarf läge der Gesamtbedarf bei min.um die 1822 Euro im Monat.

Als Einkommen hätte dein Kind das Kindergeld von derzeit 255 Euro + 227 Euro Unterhaltsvorschuss für 1 Kind unter 6 Jahren = 482 Euro im Monat.

Ohne Berücksichtigung deines anrechenbaren Elterngeldes würde es einen ungedeckten Bedarf von min.um die 1340 Euro pro Monat geben.

Wie hoch fällt denn dein Elterngeld aus, hast Du vorher Erwerbseinkommen erzielt und wie lange beziehst Du dein Elterngeld, also normal für 12 Monate oder hast Du den Anspruch geteilt auf 24 Monate ?

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Müsste natürlich beim Jobcenter vorher gemeldet werden und es müsste die Anlage EKS - ausgefüllt und das voraussichtliche Einkommen der zunächst einmal 6 Monate eingeschätzt werden.

Die Anlage findest Du zumindest zum Ausdrucken im Internet, unter Umständen geht es auch online.

Der Umsatz wird abzüglich notwendiger berufsbedingter Ausgaben und unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll auf deinen Bedarf angerechnet.

Würde unter 18 natürlich auch wie jetzt auch mit dem Kindergeld von derzeit 255 Euro passieren.

Kinder unter 25 Jahren, die Schüler, Azubi oder Stundent sind, stünde derzeit noch der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze zu, da würde nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Bei einem höheren Brutto kämen zum erhöhten Grundfreibetrag weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

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Unterhaltsanspruch trotz Einkünfte als Werkstudent?

Hallo zusammen,

ich stehe gerade vor einer ziemlich schwierigen Situation und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen oder Tipps geben kann.

Kurz zu meiner Lage:

• Ich studiere seit Oktober 2022 – zunächst dual (bis September 2024) und ab Oktober letzten Jahres regulär.

• Während dieser Zeit habe ich monatlich 325 € verdient und in einer separaten Wohnung im Haus meiner Eltern gewohnt. Dabei habe ich meinen eigenen Strom gezahlt, während mir die Heizkosten erlassen wurden.

• Die Miete betrug insgesamt 400€- 200 € (Kindergeld) von mir und von meinem Freund ebenfalls 200 € monatlich. Als er letztes Jahr versetzt wurde, erwartete mein Vater trotzdem, dass er seine 200 € weiter zahlt obwohl er dort nicht mehr wohnte– faktisch bezahlte er die 200€ nur, weil ich es nicht konnte (also zahlte er quasi mir Unterhalt, damit ich meinem vater miete für seine wohnung bezahlen konnte, weil mein vater mir kein unterhalt bezahlte) und das ohne einen offiziellen Mietvertrag.

• Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich keinen Unterhalt erhalten, allerdings wurde mir ein Auto über die Firma meines Vaters zur Verfügung gestellt.

Meine Eltern haben sich im Juni 2023 getrennt – die Scheidung läuft allerdings noch. Im März letzten Jahres bat ich dann um Unterhaltszahlungen, die erst im Juni eintraten. Dadurch entfällt die 400 € Mietzahlung, und ich erhalte zusätzlich von meinem Vater 250 € (die mittlerweile als Einkommen über seine Firma verbucht und dort mit dem „Dienstwagen“ von ca. 40 € verrechnet werden) sowie das Kindergeld von meiner Mutter. Strom bezahle ich weiterhin. Seitdem habe ich kaum noch Kontakt zu meinem Vater, der –wenn man nach den vermutungen meiner therapeuten – ein Narzisst ist. Die Situation belastet mich psychisch sehr, und ich komme damit einfach nicht mehr klar.

Seit Oktober studiere ich an einer normalen Uni und arbeite als Werkstudent, wodurch sich mein Einkommen von 325 € auf ca. 950–1000 € monatlich erhöht hat – allerdings ohne eine Anpassung der Unterhaltszahlungen. Mein Vater verdient etwa 4–5 Tausend Euro im Monat (vermutlich nochmal ca 2 tausend euro mehr-schwarz)-funfact: die miete wollte er immer bar, ich frage mich warum… , und meine Mutter ist noch bis Juni bei ihm auf Minijob-Basis angestellt und erhält meines Wissens ebenfalls Unterhaltszahlungen.

Meine Frage:

Wenn ich aufgrund der Situation ausziehe, habe ich dann Anspruch auf eine Auszahlung der ca 400 € Wohngeld? Habt ihr Erfahrungen oder Tipps, wie ich in diesem Fall vorgehen kann?

Danke schon mal für eure Hilfe und liebe Grüße

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Wenn Du nicht mehr bei deiner Mutter im Haushalt lebst und gemeldet bist, stünde dir unter 25 Jahren das Kindergeld von derzeit 255 Euro selber zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommen würdest.

Ein möglicher Anspruch auf Unterhalt muss ab der Vollendung des 18 Lebensjahres neu berechnet werden und zwar vom bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile, darum muss sich das Kind ab der Vollendung des 18 Lebensjahres selber kümmern.

Bis min. Vollendung des 21 Lebensjahres kann sich das Kind wegen der Berechnung noch ans Jugendamt wenden.

Nach dem Auszug mit dann eigener Meldeanschrift stünden dir derzeit bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern theoretisch im Monat 990 Euro an Unterhalt zu, abzüglich Kindergeld von derzeit 255 Euro und eine Nettovergütung würde bis auf einen pauschalen Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen von 100 Euro auch als Einkommen angerechnet.

Wenn Du also im Monat angenommen 900 Euro Nettovergütung bekommst, blieben davon 800 Euro anrechenbares Einkommen übrig + 255 Euro Kindergeld = um die 1055 Euro gesamtes anrechenbares Einkommen.

Sonst würdest Du rein rechnerisch mehr als 990 Euro haben, deinen Unterhaltsanspruch aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken können und im Regelfall keinen Anspruch mehr auf Unterhalt von den Eltern haben.

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Wenn Du dort wohnst, musst Du dich auch auf die Wohnung anmelden.

Der Vermieter könnte natürlich sogar darauf bestehen, dass ihr gemeinsam im Mietvertrag steht, denn dann würdet ihr beide haftbar gemacht werden können, sollte die Miete wie vertraglich nicht gezahlt werden.

Sobald Du mit deiner Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung lebst, würdest Du keinen Unterhalt mehr zahlen müssen, weil Du dann mit deinem Einkommen bzw.jetzt noch Vergütung in der Ausbildung entsprechend deines Einkommens für den Unterhalt aufkommen würdest.

Du bildest dann durch das gemeinsame Kind mit deiner Partnerin eine BG - Bedarfsgemeinschaft, ihr würdet dann wie ein Ehepaar behandelt, also euer Einkommen und Vermögen würde auf euren Gesamtbedarf der Familie entsprechend der SGB - ll Verordnungen angerechnet.

Kindergeld ist vorrangiges Einkommen des Kindes und wird wie auch jetzt schon mindernd auf den Bedarf des Kindes angerechnet, so wie es auch mit Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt der Fall wäre.

Sie hat dann auch keinen Anspruch mehr auf den Alleinerziehenden Mehrbedarf von 36 % von ihrem Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 563 Euro für 1 Kind unter 7 Jahren.

Außerdem wird sich nach dem Zusammenzug ihr Regelbedarf für den Lebensunterhalt auf derzeit 506 Euro verringern, der stünde dir rein rechnerisch auch zu, abzüglich anrechenbarem Einkommen.

Auch dein Kindergeld von derzeit 255 Euro würde dir dann zustehen, wenn Du nicht mehr im Haushalt deiner Eltern lebst, von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst und natürlich noch unter 25 wärst, sonst bestünde ja kein Anspruch mehr auf Kindergeld für dich.

Das Kindergeld würde dann auch zu 100 % auf zunächst deinen Bedarf angerechnet, solange Du es zur eigenen Bedarfsdeckung noch benötigen würdest.

Hast Du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, müsstest Du bei der Agentur für Arbeit BAB - Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, dass würde auch das Jobcenter als mögliche vorrangig zustehende Leistung von dir fordern.

Auch das mögliche BAB - würde dann entsprechend auf den Bedarf angerechnet.

Was bekommst Du denn laut Azubivertrag an Bruttovergütung und was an Nettovergütung ausgezahlt, was würdet ihr für eine mögliche Wohnung an Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen müssen und wie alt bist Du ?

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Beginn der Karenzzeit Bürgegeld?

Guten Tag,

bei einem Freund liegt ein etwas verzwickter Sonderfall vor und er hätte gerne etwas Licht im Dunklen bezüglich der Frage der Karenzzeit und Vermögen bei einem Bürgergeld Antrag.

Der Arbeitsvertrag eines Freundes wurde leider zum 15.05.2024 im Einvernehmen ziemlich abrupt beendet. Um schnellstmöglich abgesichert zu sein, beantragte er zeitgleich ALG1 und Bürgergeld.

Das Jobcenter reagiert ziemlich rasch und er bekam am 04.06.2024 einen Bewilligungsbescheid für 16.05.2024 - 30.04.2025.

In diesem Zuge erfolgte der erste Zufluss an Leistungen vom Jobcenter im Juni 2024. (Bürgergeld rückwirkend für Mai 2024 und für den aktuellen Monat Juni 2024) und Juli 2024.

Am 25.06.2024 kam der Aufhebungsbescheid des Jobcenters, dass die Leistungen ab 01.08.2024 ganz aufgehoben werden.

"...Grund für die Aufhebung der Entscheidung: Wegfall der Hilfebedürftigkeit mit Beginn der laufenden Zahlungen des Arbeitslosengeldes von der Agentur für Arbeit. Erst mit Wegfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2025, kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen..."

Am 10.06.2024 erhielt er einen Bewilligungsbescheid vom Arbeitsamt, für ALG1 Leistungen für den Zeitraum 16.05. bis 28.02.2025.

Nun wirds interessant:

Die bereits geleisteten Leistungen vom Jobcenter solle er nicht direkt an das Jobcenter zurückzahlen, sondern würden intern mit den ALG1 Leistungen des Arbeitsamtes verrechnet.

Der Zeitraum dieser Verrechnung erstreckte sich sukzessive vom 16.05.2024 bis 31.07.2024

Sein ALG1 Leistungen enden am 28.02.2025, da diese erschöpft sind.

Er hat vor einigen Tagen erneut einen neue Antrag auf Bürgergeld bei Jobcenter gestellt.

Er fragt sich nun vorsorglich folgendes:

Ab wann läuft die 12 monatige Karenzzeit bezüglich des Vermögens. Seines wissen darf man in den ersten 12 Monaten bis zu 40.000€ Vermögen besitzen und nach der Karenzzeit nur noch 15.000€.

Danke im Voraus.

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Ein Antrag auf Bürgergeld wirkt immer auf den 1.des Antragsmonats zurück, es sei denn man beantragt im Antrag einen späteren Zeitpunkt.

Aber auch der würde dann ab dem 1.eines Monats und nicht Mitten im Monat beginnen, so wie es beim ALG - 1 der Fall ist, da kann es Leistungen bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen frühstens ab dem Tag der Antragstellung geben.

Also z.B.man stellt den Antrag Mitten im Monat und gibt keinen späteren Zeitpunkt an, dann greift der Antrag ab dem 1.in dem der Antrag gestellt wurde und was in diesem Monat an Geld zufließt, wird im Regelfall als Einkommen entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf angerechnet.

Wäre also im Monat der Antragstellung noch mit Lohn zu rechnen, der dann entsprechend als Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll angerechnet würde, könnte man z.B.im Antrag erst den Folgemonat nach dem Zufluss des Lohns im Antrag angeben, aber auch dann würde der Antrag ab dem 1.des Monats gelten.

Bei einer Vorleistung durch das Jobcenter, in dem Fall also vorrangig ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit, ist ein entsprechender Erstattungsantrag vom Jobcenter bei der Agentur für Arbeit der Normalfall.

Sie verrechnen dann untereinander die Vorleistung mit der ALG - 1 Nachzahlung, darüber wird man aber schriftlich informiert.

Ich kann mich zwar irren, aber meiner Ansicht nach sollte durch den Aufhebungsbescheid und Erstattungsbescheid die volle Übergangszeit von 12 Monaten für diese derzeit bis zu 40.000 Euro an Schonvermögen gelten.

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Der Antrag muss von einem Elternteil gestellt werden, es sei denn Du wärst Vollwaise oder kennst den Aufenthaltsort der Eltern nicht.

Nach Bewilligung und Zahlung könntest Du dann ab der Vollendung des 18 Lebensjahres bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag stellen, wenn Du nicht mehr im Haushalt der Eltern lebst und gemeldet bist und von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Im Regelfall sind die Eltern in einer Zweitausbildung aus der Unterhaltspflicht raus.

Wenn Du schon einen Azubivertrag zum nächst möglichen Beginn in der Tasche hast, kann der Antrag gleich gestellt werden und es sollte in der Wartezeit bis zum Beginn der Ausbildung auch schon Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Hast Du entsprechende Nachweise über die ernsthafte Suche nach einer weiteren Ausbildung, oder bist z.B.bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet, könnte unter Umständen auch rückwirkend für bis zu 6 Monate Anspruch bestehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium darf man in der Wartezeit bis zur nächsten Ausbildung oder auch dann nebenbei in einer weiteren Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden arbeiten.

Bei Vollständigkeit des Antrags sollte die Bearbeitung nicht länger als 4 bis 6 Wochen dauern, zumindest sollte man innerhalb dieser Zeit eine schriftliche Nachricht von der Familienkasse erhalten.

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Vor einer Räumungsklage muss es erst einmal eine schriftliche fristlose Kündigung geben, wenn es entsprechende Mietrückstände gibt.

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Ein Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB - Xll vom Sozialamt ist nicht von einer Pflegestufe abhängig.

Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, man also weiterhin voll erwerbsgemindert ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, besteht auch ohne Pflegestufe Anspruch auf Grundsicherung.

Freiwillig auf zustehende Leistungen zu verzichten wäre Unsinn, zumal Pflegegeld kein anrechenbares Einkommen darstellt.

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Ein möglicher ALG - 1 Anspruch berechnet sich im Regelfall aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate.

Wenn Du aber innerhalb von zwei Jahren nicht auf diese min. 150 Tage mit Arbeitslohn kommst, wird der Anspruch entsprechend fiktiv berechnet.

Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag wäre zu prüfen, oder dann eine Aufstockung mit Bürgergeld vom Jobcenter.

Kostenlose Rechner findest Du im Internet und für den Kinderzuschlag auch das Merkblatt für Kinderzuschlag.

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Wenn Du beim Jobcenter keinen Antrag gestellt und Leistungen bewilligt bekommen hast, wird es auch keine Erstausstattung für ein Kind geben, zumal dann sicher auch das Einkommen des zukünftigen Kindsvaters geprüft werden würde.

Bei der Caritas kann man das auch ohne Bürgergeld bekommen, wenn man nachweislich ein geringes Einkommen hat.

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Im Internet findest Du einen kostenlosen BAB - Rechner !

Alleine durch die Bruttovergütung von fast 1400 Euro wirst Du sehr wahrscheinlich gar keinen Anspruch auf BAB - von der Agentur für Arbeit haben.

Dazu wäre auch noch das Einkommen der Eltern entscheidend.

Lebst Du im eigenen Haushalt, was unter anderem eine Voraussetzung für BAB - wäre, stünde dir unter 25 Jahren das Kindergeld von derzeit 255 Euro zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Ja, bei der Berechnung eines möglichen BAB - Anspruchs kommt es nicht auf die tatsächlich zu zahlende Warmmiete an, es wäre da nur ein pauschaler Betrag von aktuell 380 Euro möglich.

Ist der Auszug wegen der Ausbildung oder einen anderen schwerwiegenden sozialen Grund unter 25 Jahren notwendig und dein anrechenbares Einkommen inkl. Kindergeld, mögliches BAB - und ggf. Unterhalt deckt deinen Grundbedarf nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter nicht, wäre durch einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter unter Umständen eine monatliche Aufstockung möglich.

Auch dafür findest Du im Internet einen kostenlosen Rechner.

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Es gibt eingesetzlich geregeltes Mindesteinkommen, dass liegt derzeit bei 12,82 Brutto die Stunde.

Beim Bürgergeld gelten auf Erwerbseinkommen die Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll, da kommt es auf die Höhe des Brutto und Nettoeinkommens an, die Freibeträge werden vom Bruttoeinkommen berechnet, theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht und ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen.

Dieses wird dann entsprechend mindernd auf den Bedarf angerechnet.

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Über einen möglich zustehenden Betrag kann dir hier keiner etwas sagen, dafür muss es einen entsprechenden schriftlichen Bescheid geben und darin stünde dann auch um welchen Betrag es sich handelt und im Regelfall auch wann dieser gezahlt wird.

Bevor nicht ein entsprechender Bescheid über eine zustehende Nachzahlung vorliegt, bekommt man im Regelfall auch kein Geld.

Sollte im Bescheid kein konkretes Datum der Überweisung stehen, sondern nur wurde angewiesen, sollte es ab der Anweisung innerhalb von 3 bis 5 Werktagen bzw. Bankarbeitstagen auf dem Konto sein.

Bei einer direkten Überweisung sollte das nicht länger als 2 Werktage bzw. Bankarbeitstage dauern.

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Wenn Du bereits einen entsprechenden Bescheid mit einer Erstattung / Aufrechnung und weniger Leistungen erhalten hast, dann muss im Regelfall auch nichts mehr überwiesen werden.

Genau das sollte dann auch im Bescheid stehen, außerdem braucht man für die Überweisung eine entsprechende Bankverbindung und ein Verwendungszweck vom Jobcenter, müsste bei einem von dir zu überweisenden Betrag ja angegeben sein.

Das einfachste wäre Du rufst einmal an, wird ja eine Telefonnummer angegeben sein, oder Du stellst den Bescheid hier einmal ein, wichtige persönliche Daten unkenntlich machen.

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Wenn Du ernsthaft auf der Suche nach einer Ausbildung bist, dann kannst und solltest Du dich dann natürlich auch ausbildungssuchend melden.

Dann kann Kindergeld ab der Vollendung des 18 Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres weiter gezahlt werden.

Die Zahlung wäre auch in einer Übergangszeit von bis zu 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten möglich, ohne das man sich z.B.ausbildungssuchend melden müsste.

Man müsste dann aber auch nach Ende oder Abbruch einer Ausbildung innerhalb dieser 4 Monate Übergangszeit mit einer neuen Ausbildung beginnen.

Wie wäre es mit einem freiwilligen Dienst wie einem FSJ ?

Da bestünde auch Anspruch auf Kindergeld und wenn Du das ganze für 1 Jahr machen würdest, erwirbst Du dir sogar danach einen Anspruch auf ALG - 1 als Versicherungsleistung bei der Agentur für Arbeit, solltest Du danach arbeitslos sein.

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Die Berechnung eines möglichen Anspruchs mit diesen 6 Monaten Erwerbseinkommen vor dem Monat der Antragstellung bezieht sich nur auf den Kinderzuschlag.

Beim Wohngeld ist das jedoch nicht der Fall, solltest also erst einmal aus dem Internet einen kostenlosen Rechner für Wohngeld suchen und da einen möglichen Anspruch berechnen lassen.

Aber auch wenn dieser kein positives Ergebnis bringen sollte, würde ich mir die Mühe machen und einen Antrag stellen, mehr als eine Ablehnung kann ja nicht kommen.

Was bekommst Du denn an ALG - 1, wie alt sind die Kinder, ist außer Kindergeld und Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt noch anderes Einkommen vorhanden und was musst Du an Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

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Vorsorglich einen schriftlichen formlosen und fristgerechten Widerspruch gegen die Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll einlegen.

Sie sollte beim Jobcenter erst einmal Bürgergeld nach dem SGB - ll beantragen, die letzten Kontoauszüge in Kopie von 3 Monaten nicht vergessen.

Wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, bekäme sie erst einmal Bürgergeld vom Jobcenter, da würde sie dann auch erst einmal weniger Regelbedarf für den Lebensunterhalt bekommen, derzeit von 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt max. 30 % über 3 Monate weniger erhalten.

Die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen und auch ein möglicher Anspruch für die Kinder nicht.

Warmmiete wird durch die Personen im Haushalt geteilt, dazu kommt dann min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt, bei den Kindern kommt es auf das Alter an, Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt wird als Einkommen mindernd auf den Bedarf des jeweiligen Kindes angerechnet.

Bei der Mutter kommt zum Regelbedarf für den Lebensunterhalt noch ein Alleinerziehenden Mehrbedarf, bei 2 Kindern unter 16 Jahren wären das dann zusätzlich vom Regelbedarf der Mutter 36 % im Monat.

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Zu Unrecht bezogene Leistungen wirst Du wegen anrechenbarem Erwerbseinkommen erstatten müssen und eine Anzeige wegen Betruges wird sehr wahrscheinlich auch folgen.

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