Beim ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit würde das Erwerbseinkommen aus dem verloren Job nicht angerechnet.

Geht es um Bürgergeld vom Jobcenter, gilt das Zuflussprinzip, wenn der Antrag angenommen im Dezember gestellt würde, greift dieser im Regelfall auf den 1.des Antragsmonats zurück.

Was dann in diesem Monat auf dem Konto eingeht, wird entsprechend der SGB - ll Verordnungen auf den Bedarf angerechnet.

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Du hast ab Ende deines ALG - 1 Anspruchs einen kostenlosen nachgehende Leistungsanspruch bei deiner Krankenkasse.

Wenn Du den Antrag noch im Dezember stellst, greift dieser im Regelfall auf den 1.des Antragsmonats zurück.

Dein anteiligen ALG - 1 für Dezember würde im Regelfall bis auf 30 Euro Versicherungspauschale auf den Grundbedarf nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter angerechnet.

Ist der Bedarf mit dem anrechenbaren Einkommen nicht gedeckt und Du erfüllst die sonstigen Voraussetzungen für Bürgergeld, der Antrag würde im nachhinein bewilligt, dann würde auch der Beitrag an die Krankenkasse vom Jobcenter nachgezahlt.

Zum Arzt kannst Du dann also gehen und müsstest den Beitrag von derzeit monatlich um die 230 Euro nicht selber zahlen.

Sollte deine Krankenkasse nachfragen, dann gibst Du an das Du Bürgergeld beantragt hast und noch in Bearbeitung ist.

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Erst einmal kommt es darauf an ob der Job sozialversicherungspflichtig ist oder nicht und wenn ja, ob es einen wichtigen Grund für die Kündigung gab und wie lange Du in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast.

Wenn es keinen wichtigen Grund gibt und Du innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, würde erst einmal die Agentur für Arbeit mit ALG - 1 als Versicherungsleistung für dich zuständig sein.

Dann kann es nach Paragraf 159 SGB - lll eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen geben, also erst einmal gar kein Geld.

Dein Beitrag für die Krankenversicherung würde aber dennoch gezahlt.

Beim Bürgergeld vom Jobcenter kann es zur Leistungsminderung kommen, im Regelfall derzeit erst einmal max.bis zu 3 Monate und max. 30 % vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt, die Warmmiete wäre davon nicht betroffen.

Also bei einem Single wären das dann von derzeit 563 Euro Regelbedarf max. 30 % weniger an Leistungen.

Der Lohn würde beim ALG - 1 nicht angerechnet, aber beim Bürgergeld, wenn Du den Lohn im Monat der Antragstellung oder im Leistungsbezug bekommen würdest, nennt sich Zuflussprinzip.

Würdest Du ihn vor dem Monat der Antragstellung erhalten, wäre es Vermögen und kein anrechenbares Einkommen und Vermögen bliebe bis auf Höhe des Schönvermögens ohne Berücksichtigung.

Derzeit wären das beim Antragsteller im ersten Jahr bis zu 40.000 Euro und ab dem zweiten Jahr noch bis zu 15.000 Euro an Schonvermögen.

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Wenn dann persönlich zahlen, aber nicht per Post schicken.

Entweder zahlst Du das Geld ein und überweist dann, oder es überweist ein anderer für dich und Du gibst es der Person auf die Hand.

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Im ersten Jahr darf der Antragsteller derzeit bis zu 40.000 Euro und jede weitere zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehörende Person weitere bis zu 15.000 Euro an Vermögen haben, oder auch im Leistungsbezug entsprechende Ansparungen machen.

Im ersten Jahr dürften sie zusammen also bis zu 55.000 Euro an Schonvermögen haben.

Ab dem zweiten ja dürfen sie dann zusammen nur noch max.bis zu 30.000 Euro an Schonvermögen haben.

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Du redest hier doch vom erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen für Kinder unter 25 unter Bürgergeld vom Jobcenter !

Ist das Kind unter 25, Schüler, Azubi oder Stundent, bleibt vom Erwerbseinkommen derzeit ein Freibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze von 538 Euro Brutto gleich Netto.

Das hätte das Kind dann wie Taschengeld für sich zur Verfügung, bei höherem Bruttoeinkommen kämen dann weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Wenn das Kind also neben Bafög - Erwerbseinkommen erzielt, dann besteht Anspruch auf den genannten erhöhten Grundfreibetrag, aber dann fällt der pauschale monatliche Freibetrag auf das Bafög - von 100 Euro weg.

Dieser ist dann schon im erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen enthalten.

Das Bafög - wird dann im Regelfall voll angerechnet, so wie das Kindergeld usw.auch, wenn beim Kind ab der Vollendung des 18 Lebensjahres schon Freibeträge auf Erwerbseinkommen berücksichtigt werden.

Sonst könnte ein volljähriges Kind ohne Erwerbseinkommen von sonstigen Einkommen 30 Euro Versicherungspauschale absetzen.

Die würden aber auch bei den 100 Euro Freibetrag auf das Bafög - entfallen, weil diese 30 Euro Versicherungspauschale auch da schon enthalten sind.

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Unter 25 Jahren wohnhaft im Haushalt deines Vaters gehörst Du zu seinem Haushalt, es zählt das Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen.

Als Kind unter 25 Jahren hast Du auf Erwerbseinkommen einen monatlichen pauschalen Freibetrag von 100 Euro, der darüber liegende Betrag wird bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt.

Es wird dann tatsächlich zumindest zur Verringerung des Anspruchs kommen.

Wenn sich das Gesamteinkommen um 15 % oder mehr ändert, muss man das der Wohngeldbehörde gleich melden und nachweisen, dann wird ein möglicher Anspruch gleich neu berechnet.

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Beim ALG - 1 spielt Vermögen keine Rolle, auch eine Steuererstattung nicht, nur Erwerbseinkommen ist relevant, welches im Leistungsbezug erarbeitet wird.

Das würde im Regelfall bis auf monatlich 165 Euro Nettoeinkommen auf den Bedarf angerechnet.

Eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von bis zu 12 Wochen muss also einen anderen Grund haben und der sollte aus dem schriftlichen Bescheid ersichtlich sein.

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Wenn Du zu Unrecht Leistungen bezogen hast oder deine Mutter für dich erhalten hast, dann sind diese natürlich ans Jobcenter zu erstatten.

An wen das lag spielt am Ende keine Rolle.

Ist die Rückforderung korrekt, bringt dir auch ein Anwalt nichts, aber auf schriftlichen formlosen Antrag wird einer Ratenzahlung im Regelfall stattgegeben.

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Theoretisch ist das ab der Vollendung des 15 Lebensjahres möglich, weil man ab da als arbeitsfähige Person gilt und erst ab da selber Bürgergeld bekommen könnte, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt würden.

Aber ohne Prüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern hat man unter 25 Jahren wohnhaft bei den Eltern keinen eigenständigen unabhängigen Anspruch auf Bürgergeld.

Das Kind bildet dann im Haushalt der Eltern mit ihnen eine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn das Kind seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Es könnte dann nur gemeinsam mit den Eltern einen Anspruch haben, wenn diese den Gesamtbedarf der Familie nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen oder Vermögen decken könnten.

Aber selbst wenn das Kind unter 25 Jahren nicht mehr bei einem Elternteil leben würde, könnte ein evtl. Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geprüft werden, wenn das Kind noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, sich auf der ernsthaften Suche nach einer befindet oder sogar schon in einer Erstausbildung ist.

Wäre das Kind in einer Erstausbildung und würde nicht mehr bei einem Elternteil leben, müsste man auch evtl.vorrangige Ansprüche prüfen, je nach Art der Ausbildung.

Also z.B.in einer betrieblichen Erstausbildung BAB - Berufsausbildungsbeihilfe von der Agentur für Arbeit oder in einer schulischen Ausbildung bzw. Studium Bafög - vom Bafög - Amt.

Auch das Kindergeld würde dann den Kind zustehen, wenn es nicht mehr bei einem Elternteil im Haushalt lebt und von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommt.

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Ohne etwas nachweisen zu können ist immer schlecht.

Aber zu einer Haftstrafe wird es da sicher nicht kommen, aber zu der Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Leistungen wird noch eine Geldstrafe kommen.

Wenn man heiratet und sich zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet ist, kann man auch ohne viel Mühe aus dem Internet erfahren was einem an Gesamtbedarf nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter zusteht.

Auch was von Erwerbseinkommen abzusetzen ist erfährt man aus dem Internet, also min.die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll sind vom Nettoeinkommen absetzbar.

Dann hättest ihr auch vorher schon berechnen können das kein Anspruch mehr besteht, wenn das anrechenbare gesamte Nettoeinkommen höher als euer Gesamtbedarf war.

Hättet also schon lange vorher einmal beim Jobcenter nachhaken können, aber das nur so nebenbei.

Ihr könnt euch natürlich einen Anwalt für Sozialrecht suchen, aber ohne einen Nachweis, dass ihr die Änderung dem Jobcenter umgehend gemeldet und nachgewiesen habt, wird der Anwalt sicher auch nichts gegen die Anzeige machen können.

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Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres muss sich das Kind selber um einen möglichen Unterhaltsanspruch kümmern.

Das Kindergeld wird dann voll auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, der Unterhalt muss neu berechnet werden, denn ab der Vollendung des 18 Lebensjahres muss das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Dafür kann sich das Kind unter 21 Jahren wegen der Berechnung noch ans zuständige Jugendamt wenden.

Von den 1000 Euro Nettovergütung kann das Kind pauschal 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen in Abzug bringen.

Es blieben dann immer noch 900 Euro anrechenbare Nettovergütung + derzeit 250 Euro Kindergeld.

Euer Kind hat also um die 1150 Euro bereinigtes Nettoeinkommen und hat bei eurem bereinigten Nettoeinkommen keinen Anspruch mehr auf Unterhalt.

Auch müssten z.B.minderjährige Kinder beim Unterhalt vorrangig berücksichtigt werden.

Denn mit den etwa 1150 Euro anrechenbarem Nettoeinkommen hat euer Kind um die 220 Euro mehr, als einem Kind was nicht mehr bei einem Elternteil leben würde derzeit theoretisch bei Leistungsfähigkeit der Eltern an Unterhalt zustehen würde.

Das wären derzeit meiner Kenntnis nach noch 930 Euro.

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Nicht nur dein Nettoeinkommen ist relevant, dass muss zwar um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen bereinigt werden, oder wenn die tatsächlichen Aufwendungen nachweisbar höher wären dann diese, aber dann käme noch jeweils 1 / 12 von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und einer Steuererstattung dazu.

Nach dem dann bereinigten Nettoeinkommen müsste dann Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle je nach Alter des oder der Kinder gezahlt werden.

Du musst sehen das Du zumindest den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle zahlen kannst, dafür könnte auch geprüft werden, ob dann ggf.ein Minijob zumutbar wäre, wenn man den Mindestunterhalt nicht zahlen könnte.

Bis zu 48 Stunden in der Woche wären da insgesamt zumutbar, wenn sich das neben dem Hauptjob vereinbaren lassen würde.

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Wenn ihr keine Kinder habt, sollte das Einkommen und Vermögen des Partners im ersten Jahr noch keine Rolle spielen.

Danach würde das Jobcenter eine BG - Bedarfsgemeinschaft vermuten und wenn diese nicht wiederlegt werden kann, würde es zur Anrechnung von Einkommen und evtl. Vermögen des Partners auf den Gesamtbedarf kommen.

Aber auch wenn ihr im ersten Jahr noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden würdet, stünde dir im Regelfall bei 2 Personen dann nur noch die Hälfte der Warmmiete zu.

Die andere Hälfte müsste der Partner zahlen, wenn er genug anrechenbares Einkommen zur Deckung deines Bedarfs hat.

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Derzeit beträgt der Regelbedarf für den Lebensunterhalt für ein Kind unter 6 Jahren 357 Euro.

Kindergeld von derzeit 250 Euro wäre vorrangiges Einkommen des Kindes und wird im Regelfall voll angerechnet.

Ab 2025 beträgt das Kindergeld dann 255 Euro.

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