Wenn Du bisher sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst und innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, musst Du zunächst einmal ALG - 1 als Versicherungsleistung bei der Agentur für Arbeit beantragen.
Aus dem Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate wird dann im Regelfall ein Durchschnitt ermittelt, oder aus dem Nettoeinkommen, vom durchschnittlichen Nettoeinkommen stehen dir dann in etwa 60 % an ALG - 1 zu.
Müsste bei dir min. 1 Kind mit Anspruch auf Kindergeld berücksichtigt werden, dann wären es 67 % .
Dazu könnte man einen möglichen vorrangigen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde prüfen lassen, einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.
Dafür muss man aber bereits Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.
Käme Wohngeld nicht in Betracht, dann müsste man einen zusätzlichen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen.
Auch dazu findest Du im Internet einen kostenlosen Rechner.
Dein mögliches ALG - 1 würde beim Bürgergeld ohne weiteres Erwerbseinkommen mit Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll im Regelfall min. 30 Euro Versicherungspauschale berücksichtigt.
Das anrechenbare ALG - 1 würde sich dann um min.diese 30 Euro Versicherungspauschale verringern.
Wenn Du wegen des Lebensunterhalts und neuer Miete gleich auf zusätzliches Bürgergeld angewiesen wärst, musst Du vor der Unterschrift unter einem Mietvertrag die Kostenübernahme durch Antragstellung beim Jobcenter klären.
Da kommt es dann darauf an wo Du wohnst und wer alles zu deiner BG - Bedarfsgemeinschaft gehört.
Das Jobcenter teilt dir dann schriftlich die angemessenen Kosten für die Wohnung mit, dann musst Du suchen und wenn Du eine passende Wohnung gefunden hast, dann erst die Kostenübernahme vom Jobcenter bestätigen lassen, bevor Du den Mietvertrag unterschreibst.
Diese 563 Euro wäre der derzeitige Regelbedarf für den Lebensunterhalt wenn Du alleine oder alleinerziehend wärst, dazu käme dann min.noch deine angemessene Warmmiete.
Eigenes Einkommen wird entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet.