Eine Ablehnung des Unterhaltsvorschusses kann es nur dann geben, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
Das könnte mehrere Gründe haben, entweder ist man neu verheiratet, oder man ist mit dem Kindsvater in einer Beziehung, wohnt aber getrennt bzw.man ist getrennt, aber der Kindsvater nimmt sein Umgangsrecht über das übliche Maß hinaus in Anspruch, dann gilt man beim Jugendamt nicht als alleinerziehend und es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Oder das Kind hätte das 12 Lebensjahr schon vollendet und das Elternteil bei dem das Kind lebt und gemeldet ist hat nicht min.ein Bruttoeinkommen von 600 Euro bzw.das Kind könnte mit Kindergeld und Unterhaltsvorschuss seinen eigenen Bedarf im Haushalt des Elternteils nicht decken.
Die Jobcenter zahlen keinen Unterhaltsvorschuss, da geht es dann um euren Gesamtbedarf nach dem SGB - ll, kannst Du diesen mit deinem anrechenbarem Einkommen nicht decken und die sonstigen Voraussetzungen sind erfüllt, würde es eine entsprechende Aufstockung vom Jobcenter geben.
Da käme es unter anderen auf dein und das anrechenbare Einkommen des Kindes ab, also z.B.bei dir Erwerbseinkommen und beim Kind zumindest das Kindergeld und auf das Alter des Kindes käme es natürlich auch an, danach richtet sich die Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt des Kindes.
Was Du an Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen musst ist auch relevant und wie viele Personen im Haushalt leben, in welchem Verhältnis ihr zueinander steht und was diese ggf.an Einkommen haben.
Das Jobcenter wird dann Auskünfte und Nachweise über evtl. Einkommen des Kindsvaters fordern, um dessen Leistungsfähigkeit überprüfen zu können.
Für minderjährige Kinder besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, der Barunterhaltspflichtige muss also zusehen zumindest den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle zahlen zu können.