Erst einmal kommt es darauf an ob der Job sozialversicherungspflichtig ist oder nicht und wenn ja, ob es einen wichtigen Grund für die Kündigung gab und wie lange Du in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast.
Wenn es keinen wichtigen Grund gibt und Du innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, würde erst einmal die Agentur für Arbeit mit ALG - 1 als Versicherungsleistung für dich zuständig sein.
Dann kann es nach Paragraf 159 SGB - lll eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen geben, also erst einmal gar kein Geld.
Dein Beitrag für die Krankenversicherung würde aber dennoch gezahlt.
Beim Bürgergeld vom Jobcenter kann es zur Leistungsminderung kommen, im Regelfall derzeit erst einmal max.bis zu 3 Monate und max. 30 % vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt, die Warmmiete wäre davon nicht betroffen.
Also bei einem Single wären das dann von derzeit 563 Euro Regelbedarf max. 30 % weniger an Leistungen.
Der Lohn würde beim ALG - 1 nicht angerechnet, aber beim Bürgergeld, wenn Du den Lohn im Monat der Antragstellung oder im Leistungsbezug bekommen würdest, nennt sich Zuflussprinzip.
Würdest Du ihn vor dem Monat der Antragstellung erhalten, wäre es Vermögen und kein anrechenbares Einkommen und Vermögen bliebe bis auf Höhe des Schönvermögens ohne Berücksichtigung.
Derzeit wären das beim Antragsteller im ersten Jahr bis zu 40.000 Euro und ab dem zweiten Jahr noch bis zu 15.000 Euro an Schonvermögen.