Eine Ablehnung des Unterhaltsvorschusses kann es nur dann geben, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Das könnte mehrere Gründe haben, entweder ist man neu verheiratet, oder man ist mit dem Kindsvater in einer Beziehung, wohnt aber getrennt bzw.man ist getrennt, aber der Kindsvater nimmt sein Umgangsrecht über das übliche Maß hinaus in Anspruch, dann gilt man beim Jugendamt nicht als alleinerziehend und es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Oder das Kind hätte das 12 Lebensjahr schon vollendet und das Elternteil bei dem das Kind lebt und gemeldet ist hat nicht min.ein Bruttoeinkommen von 600 Euro bzw.das Kind könnte mit Kindergeld und Unterhaltsvorschuss seinen eigenen Bedarf im Haushalt des Elternteils nicht decken.

Die Jobcenter zahlen keinen Unterhaltsvorschuss, da geht es dann um euren Gesamtbedarf nach dem SGB - ll, kannst Du diesen mit deinem anrechenbarem Einkommen nicht decken und die sonstigen Voraussetzungen sind erfüllt, würde es eine entsprechende Aufstockung vom Jobcenter geben.

Da käme es unter anderen auf dein und das anrechenbare Einkommen des Kindes ab, also z.B.bei dir Erwerbseinkommen und beim Kind zumindest das Kindergeld und auf das Alter des Kindes käme es natürlich auch an, danach richtet sich die Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt des Kindes.

Was Du an Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen musst ist auch relevant und wie viele Personen im Haushalt leben, in welchem Verhältnis ihr zueinander steht und was diese ggf.an Einkommen haben.

Das Jobcenter wird dann Auskünfte und Nachweise über evtl. Einkommen des Kindsvaters fordern, um dessen Leistungsfähigkeit überprüfen zu können.

Für minderjährige Kinder besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, der Barunterhaltspflichtige muss also zusehen zumindest den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle zahlen zu können.

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Wenn sich an deiner Situation nichts geändert hat und es zu einer Überzahlung gekommen ist, wird man diese je nach Höhe und deines Anspruchs mit laufenden Leistungen verrechnen.

Einfach den angekündigten Bescheid abwarten.

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Wenn dein WBA - bearbeitet, bewilligt und Du den Bewilligungsbescheid erhalten hast, dann bekommst Du auch Leistungen rückwirkend für Mai gezahlt, sollte der Antrag nicht rechtzeitig bewilligt werden.

Deine Leistungen für April hast Du ja schon erhalten und dein Bewilligungszeitraum endet im April.

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Wenn dein ALG - 1 Anspruch noch nicht verbraucht ist, stünde dir anteilig deine Leistungen bis vor dem Tag der Beschäftigungsaufnahme laut Arbeitsvertrag zu und das dann rückwirkend für den Monat.

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Müsstest Du beides machen, also rechtzeitig arbeitssuchend und dann auch arbeitslos melden und einen Antrag stellen.

Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, also ein ALG - 1 Anspruch erworben, wenn man innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Wenn man aber ohne wichtigen Grund selber gekündigt hat, oder für die Kündigung selber verantwortlich war, ist mit einer Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von bis zu 12 Wochen zu rechnen.

Natürlich müsste man auch der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen.

Würde es eine Sperrzeit bei erfüllen der Anwartschaftszeit wegen der Eigenkündigung geben, bliebe nur ein Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter.

Da könnte es dann bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen Bürgergeld geben, der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von z.B.derzeit 563 Euro für einen Single könnte um erst einmal derzeit max. 30 % und 3 Monate gemindert werden.

Die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom wäre davon nicht betroffen.

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Wenn Du die Anwartschaftszeit für das ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit nicht erfüllt hast, also nicht innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, dann bleibt nur Bürgergeld vom Jobcenter.

Erfüllst Du da die sonstigen Voraussetzungen, würdest Du dieses nach Antragstellung und Bewilligung auch bekommen.

Da käme es unter anderen auf dein Alter an und wo und mit wem Du zusammen lebst.

Denn wenn Du z.B.noch unter 25 wärst und bei deinen Eltern im Haushalt leben würdest, bildest Du mit ihnen zusammen eine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könntest.

In diesem Fall könntest Du nur zusammen mit den Eltern einen Anspruch haben, wenn diese den Gesamtbedarf der BG - Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen oder Vermögen decken könnten.

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Gibst Du im Internet einmal ein, angemessene KDU - Mecklenburg Vorpommern, da solltest Du die sogenannte Bruttokaltmiete finden.

Das ist die Grundmiete + kalte Nebenkosten, der Abschlag für Heizkosten kommt in tatsächlicher Höhe dazu, solange dieser als angemessen gilt.

Kannst auch die kostenlose Hotline einmal anrufen und da um Auskunft bitten.

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Kinderzuschlag ist nicht mit Kindergeld und sonstigen Sozialleistungen zu verwechseln.

Kindergeld kann auch an dritte ausgezahlt werden, wenn diese für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen, muss also nicht das leibliche oder adoptierte Kind sein, deshalb wurde es euch ja auch bewilligt.

Beim Kinderzuschlag sieht das meiner Ansicht nach anders aus, hat man euch ja auch mit entsprechenden Paragrafen mitgeteilt und die Ablehnung begründet.

Im Gegensatz zum Kindergeld, hätten leibliche Eltern oder für adoptierte Kinder unter 25 Jahren z.B.auch keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt und gemeldet ist.

Da siehst Du schon den Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderzuschlag, denn beim Kindergeld spielt das nämlich keine Rolle.

Wenn Du mit der Ablehnung nicht einverstanden bist, dann lege einen schriftlichen formlosen und fristgerechten Widerspruch ein.

Kannst dir bei wenig Einkommen und Vermögen beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein für einen Anwalt besorgen und dir damit einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen.

Der kann dich dann auch aufklären und dir sagen, ob sich evtl.eine Klage vor dem Sozialgericht lohnen würde.

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Was man min.vor dem Monat der Antragstellung schon hatte, stellt Vermögen und kein Einkommen dar und Vermögen bleibt bis auf Höhe des Schönvermögens ohne Berücksichtigung.

Beim Antragsteller wären das derzeit im ersten Jahr bis zu 40.000 Euro und ab dem zweiten Jahr noch bis zu 15.000 Euro an Schonvermögen, wird sich mit neuem Bundeskanzler und Regierung sich zum negativen verändern.

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Davon abgesehen das ihr euch unter Umständen strafbar macht, wenn Du zwar bei deiner Mutter gemeldet bist, tatsächlich aber beim Freund wohnst, denn dann stünde deiner Mutter für dich gar keine Leistungen zu, wenn Du praktisch nur einmal auf Besuch bei deiner Mutter bist und sonst beim Freund wohnst.

Nennt man Betrug !

Natürlich wäre eine Veränderung in den wirtschaftlichen oder finanziellen Verhältnissen dem Jobcenter unaufgefordert zu melden und entsprechende Nachweise in Kopie zu erbringen.

Dein Einkommen wird dann natürlich nach den SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen Bedarf im Haushalt der Mutter angerechnet.

Kannst Du deinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken, fällst Du automatisch auch unter 25 Jahren aus der BG - Bedarfsgemeinschaft deiner Mutter raus.

Dann würde dein Kopfanteil der Warmmiete und dein Regelbedarf für den Lebensunterhalt entfallen, müsstest dann zumindest deinen Anteil der Warmmiete und vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom selber an deine Mutter zahlen.

Also Warmmiete und Abschlag durch die Personen im Haushalt teilen, ergibt dann deinen zu zahlenden Anteil an deine Mutter, solltest Du deinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken können.

Wenn Du dich nicht selber verpflegst und versorgst, müsstest Du mit deiner Mutter noch ein angemessenes Kostgeld vereinbaren.

Liegen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten mehr als 3 Monate, also z.B. Ende der Schulzeit und Beginn einer Ausbildung oder Studium, gilt der derzeit erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen für Kinder unter 25 Jahren was Schüler, Azubi oder Stundent ist bis auf Höhe der Minijobgrenze nicht.

Denn sonst würde Erwerbseinkommen oder eine Azubivergütung bis auf Höhe der Minijobgrenze derzeit nicht als Einkommen auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Bei dir würden dann die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll gelten.

Wenn Du mit Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro Brutto Vollzeit arbeitest, kommst Du auf min. 1200 Euro Brutto im Monat und könntest den derzeit max. Freibetrag von 348 Euro vom Nettoeinkommen in Abzug bringen.

Das berechnen kann ich mir sparen, weil Du dann selbst nach Abzug des Freibetrags vom Nettoeinkommen deinen Bedarf mit deinem anrechenbarem Nettoeinkommen selber decken könntest und aus der BG - Bedarfsgemeinschaft deiner Mutter raus wärst.

In der Ausbildung oder Studium würde dann wieder der erhöhte Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze gelten, wenn Du unter 25, Schüler, Azubi oder Stundent bist, zumindest derzeit wäre es dann so.

Würde das Bruttoeinkommen oder Azubivergütung höher als die Minijobgrenze sein, kämen zum erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

In der Ausbildung könnte dir Bafög - zustehen, musst Du klären und natürlich Kindergeld von derzeit 255 Euro unter 25 Jahren, würde dann nach den SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet, solange Du im Haushalt der Mutter gemeldet bist.

Ziehst Du aus, stünde dir ein höheres Bafög - zu, wenn dem Grunde nach Anspruch darauf besteht und dir stünde dein Kindergeld zu, wenn Du von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommen würdest.

Würdest Du zum Freund ziehen, da korrekt gemeldet sein, er keine Sozialleistungen beziehen, würde dein Einkommen wie Bafög - Kindergeld und ggf. Erwerbseinkommen auch keine Rolle spielen.

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Kannst sehen ob es in deiner Nähe eine kostenlose Sozialberatung gibt, evtl.kann man es da überprüfen, oder Du suchst dir aus dem Internet einen kostenlosen Rechner für Bafög - und prüfst es selbst nach.

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Das ist korrekt, wird derzeit nicht mehr als Einkommen mindernd auf den Bedarf angerechnet.

Kannst Du aus sicherer Quelle selber nachlesen.

Gibst Du im Internet einmal ein, fachliche Weisungen Paragrafe 11 - 11 b SGB - ll Jobcenter.

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Du bist nach Arbeitslosigkeit 30 Tage kostenlos bei deiner Krankenkasse nachversichert, nennt sich kostenlose Nachversicherung !

Innerhalb dieser 30 Tage musst Du entweder ALG - 1 bei der Agentur für Arbeit oder Bürgergeld beim Jobcenter beantragen, geht auch beides, wenn Du mit dem anrechenbaren ALG - 1 deinen Bedarf nach dem SGB - ll nicht decken könntest, nennt sich dann Aufstockung.

Wenn Du also keine finanziellen Einbußen haben möchtest, dann solltest Du dich rechtzeitig arbeitssuchend und dann arbeitslos melden und einen ALG - 1 Antrag stellen, auch wenn Du Leistungen die Du dir durch erfüllen der Anwartschaftszeit erworben hast nur 1 Monat in Anspruch nehmen müsstest.

Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn man innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, sieht man auf seiner Lohnabrechnung bzw. Abrechnung die es in der Ausbildung gibt.

Solltest Du über diese 30 Tage kommen, keinen Antrag auf ALG - 1 und oder Bürgergeld stellen bzw.gar keinen Anspruch haben, müsstest Du für diesen 1 Monat deinen Beitrag für die Kranken und Pflegeversicherung von um die 260 Euro selber zahlen.

Es sei denn Du bist noch unter 23 Jahre alt, dann könntest Du über ein Elternteil kostenlos in der Familienversicherung mitversichert werden, wenn das Elternteil in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert und nicht privat versichert ist.

Das ginge sogar bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres, wenn sich das Kind in einer schulischen Ausbildung oder Studium befinden würde.

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Derzeit gilt für Kinder unter 25 Jahren die Schüler, Azubi oder Stundent sind noch der erhöhte Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Bis zu derzeit 556 Euro Brutto gleich Netto würde derzeit nichts vom Erwerbseinkommen oder einer Azubivergütung auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Bei höherem Bruttoeinkommen oder Vergütung über der Minijobgrenze kämen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Muss dennoch beim Jobcenter gemeldet und nachgewiesen werden.

Kindern die noch die Schule besuchen, dürfen in den Ferien sogar unbegrenzt verdienen.

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Solange es nur Ausgaben und keine Einnahmen sind, grundsätzlich möglich !

Nur macht das wohl kaum einer, wenn es um normale Einkäufe mit Kartenzahlung geht, weil es das Jobcenter gar nicht interessiert, da spreche ich aus eigener Erfahrung, selbst Ratenzahlungen sind dem Jobcenter egal, sind ja Ausgaben und keine Einnahmen.

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Was sagt denn dein Bewilligungsbescheid, wie lange Du noch Anspruch auf ALG - 1 hattest ?

Sollte der Anspruch noch nicht verbraucht sein, dann steht dir natürlich anteilig dein ALG - 1 für den Monat März rückwirkend zu.

Da kannst Du nur weiter versuchen das telefonisch zu klären, oder wenn möglich persönlich ohne vorherigen Termin das ganze persönlich bei der Agentur für Arbeit zu klären.

An der Erfüllung der Anwartschaftszeit kann es meiner Meinung nicht liegen, denn wenn Du jedes Jahr nur max. 2 Monate ALG - 1 in Anspruch genommen hast, blieben ja immer noch 10 Monate pro Jahr übrig, wo von deinem Bruttoeinkommen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.

Wenn Du innerhalb von 30 Monaten auf min. 12 Monate mit Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung kommst, hast Du dir ja wieder einen neuen Anspruch von min. 6 Monaten ALG - 1 erworben.

Da bräuchte es dann alleine ja schon wieder 3 Jahre, um den neuen Anspruch innerhalb dieser 30 Monate bei max. 2 Monaten ALG - 1 pro Jahr zu verbrauchen.

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Rückwirkend kann Elterngeld max.für 3 Monate gezahlt werden, also sollte direkt nach der Geburt, oder dann innerhalb von 3 Monaten beantragt werden.

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In der sogenannten angemessenen Bruttokaltmiete ist die Grundmiete + kalte Nebenkosten enthalten.

Dazu käme dann noch der Abschlag für Heizkosten in tatsächlicher Höhe, solange dieser als angemessen gilt.

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Anspruch auf Bürgergeld vom Jobcenter hätte sie eh nicht, da sie das Renteneintrittsalter bereits überschritten hat, dann wäre das Sozialamt mit Grundsicherung nach dem SGB - Xll zuständig.

Solange sie noch verheiratet ist, wird das Einkommen vom Ehemann berücksichtigt und selbst nach Beantragung der Scheidung wäre man sich bei Leistungsfähigkeit noch zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet und nach einer Scheidung unter Umständen zumindest eine Zeit lang nachehelichen Unterhalt.

Der würde dann auch entsprechend auf evtl.zustehende Leistungen vom Jobcenter als Einkommen wie ihre eigene Rente auch entsprechend der SGB - Xll Verordnungen mindernd auf ihren Bedarf angerechnet.

Die Kinder wären erst bei mehr als 100.000 Euro Brutto Jahreseinkommen bei Leistungen nach dem SGB - Xll vom Sozialamt zumindest anteilig zum Unterhalt verpflichtet.

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Wenn es tatsächlich ein Erbe wäre, was dann ja auch nachgewiesen werden könnte, würde es kein anrechenbares Einkommen, sondern Vermögen darstellen und das bliebe bis auf Höhe des Schönvermögens ohne Anrechnung auf deinen Bedarf.

Im ersten Jahr liegt das Schonvermögen derzeit für den Antragsteller bei bis zu 40.000 Euro und ab dem zweiten Jahr noch bis zu 15.000 Euro.

Ist es kein Erbe, sondern eine Schenkung, wird das Geld im Monat des Zuflusses entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf angerechnet.

Im Folgemonat nach dem Zufluss würde aus dem Rest des vorherigen anrechenbaren Einkommens Vermögen und das bliebe dann bis auf Höhe des Schönvermögens ohne weitere Anrechnung auf den Bedarf.

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