Deine Mutter oder deine Eltern haben nach diesem Schreiben für dich als minderjähriges Kind zu Unrecht Leistungen erhalten, dass wären diese 300 Euro.

Nach Paragraf 1629 a BGB - beschränkte Minderjährigenhaftung soll nun geprüft werden ob und wenn ja in welcher Höhe diese Forderung wenn gerechtfertigt ab der Vollendung des 18 Lebensjahres von dir eingefordert werden kann.

Du musst dem Jobcenter nun eine schriftliche Einrede nach Paragraf 1629 a BGB - zukommen lassen und entsprechende Nachweise in Kopie einreichen, was Du an deinem 18 Geburtstag an Vermögen hattest.

Wenn unter 15.000 Euro, wird die Forderung vom Jobcenter wohl ins leere laufen, also nichts von dir zu zahlen sein.

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Wenn Du nicht erst seit Dezember Anspruch auf ALG - 1 hattest, ist die Zahlung die Du erhalten hast der Anspruch für den ganzen Dezember und das rückwirkend für den Monat.

Beginnt deine neue Beschäftigung laut Arbeitsvertrag am 7. Januar 2025 und dein Anspruch endet dann, steht dir im Januar dann rückwirkend für 6 Tage noch ALG - 1 zu.

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Wenn Du die Erstausstattung schon in vollem Umfang erhalten hast, also vorher für die Küchen in deiner anderen Wohnung schon eine Erstausstattung erhalten hast, wird man dir auf schriftlichen formlosen Antrag ggf.nur ein zinsloses Darlehen dafür bewilligen.

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Auch dann musst Du Unterhalt zahlen, wenn Du nach Zahlung des Kindesunterhalts noch über deinem bereinigten Nettoeinkommen liegen würdest, stünde sogar der Mutter min.noch bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres des Kindes Betreuungsunterhalt zu.

Wenn Du das Kindeswohl nicht gefährdest, dann hast Du auch ein Umgangsrecht und wenn es ggf.in dem Alter des Kindes erst einmal nur unter Aufsicht des Jugendamtes staatfinden würde.

Das beste wäre, such dir einen Anwalt für Familienrecht, wenn Du nicht sehr viel Einkommen und Vermögen hast, könntest Du versuchen beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein für einen Anwalt zu bekommen.

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Wenn euch das Jobcenter schriftlich zur Beantragung des Elterngeldes aufgefordert hat und ihr dieser Aufforderung nicht gleich nachgekommen seid, deshalb dann Elterngeld ab der Geburt des Kindes abgelehnt wurde, weil es das rückwirkend ab der Geburt ab Antragstellung nur für max. 3 Monate geben kann, dann wäre es euer eigenes Verschulden.

Das Jobcenter würde dann Elterngeld als fiktives Einkommen auf den Bedarf anrechnen, also auch wenn es durch Ablehnung gar nicht gezahlt würde.

Ihr solltet euch eine kostenlose Sozialberatung in eurer Nähe suchen, aber zur Sicherheit erst einmal einen schriftlichen formlosen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein besorgen, damit könnt ihr euch dann einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen.

Zu einer Rückforderung von Leistungen kann es nur dann kommen, wenn diese euch z.B.wegen zu hohem anrechenbaren Einkommen gar nicht zugestanden haben, es also zu einer Überzahlung gekommen wäre.

Aber ohne die Umstände genau zu kennen, kann man hier nur spekulieren und das würde euch nicht helfen.

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Sie bekommt natürlich erst einmal ihren Lohn vom Arbeitgeber, also angenommen diese etwa 830 Euro Netto aufs Konto.

Das Jobcenter berechnet anhand des Bruttoeinkommens einen Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Der Grundfreibetrag vom Bruttoeinkommen beträgt derzeit 100 Euro.

Von 100 Euro bis 520 Euro = 420 Euro Brutto kommen 20 % = 84 Euro Freibetrag dazu.

Damit wären wir schon bei 184 Euro an Freibetrag.

Ab 520 Euro bis 1000 Euro Brutto kommen 30 % an Freibetrag dazu, also von 480 Euro Brutto = 144 Euro.

Somit sind wir dann schon bei 328 Euro an Freibetrag.

Von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto kommen dann noch einmal 10 % an Freibetrag dazu, wenn min. 1 minderjähriges Kind berücksichtigt werden muss, dann wären es 10 % Freibetrag bis zu 1500 Euro Brutto.

Wenn sie also auf 1040 Euro Brutto kommt, kämen weitere 4 Euro an Freibetrag dazu.

Damit läge der gesamte Freibetrag dann bei derzeit min. 333 Euro im Monat und diesen Betrag hätte sie dann zumindest theoretisch mehr als bisher zur Verfügung.

Diese 333 Euro Freibetrag würde das Jobcenter dann theoretisch von den 830 Euro Nettoeinkommen abziehen, dann blieben voraussichtlich um die 497 Euro anrechenbares Nettoeinkommen, die würden dann von den bisherigen Leistungen vom Jobcenter abgezogen.

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Wenn Du bisher sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst und innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, musst Du zunächst einmal ALG - 1 als Versicherungsleistung bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Aus dem Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate wird dann im Regelfall ein Durchschnitt ermittelt, oder aus dem Nettoeinkommen, vom durchschnittlichen Nettoeinkommen stehen dir dann in etwa 60 % an ALG - 1 zu.

Müsste bei dir min. 1 Kind mit Anspruch auf Kindergeld berücksichtigt werden, dann wären es 67 % .

Dazu könnte man einen möglichen vorrangigen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde prüfen lassen, einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

Dafür muss man aber bereits Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Käme Wohngeld nicht in Betracht, dann müsste man einen zusätzlichen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen.

Auch dazu findest Du im Internet einen kostenlosen Rechner.

Dein mögliches ALG - 1 würde beim Bürgergeld ohne weiteres Erwerbseinkommen mit Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll im Regelfall min. 30 Euro Versicherungspauschale berücksichtigt.

Das anrechenbare ALG - 1 würde sich dann um min.diese 30 Euro Versicherungspauschale verringern.

Wenn Du wegen des Lebensunterhalts und neuer Miete gleich auf zusätzliches Bürgergeld angewiesen wärst, musst Du vor der Unterschrift unter einem Mietvertrag die Kostenübernahme durch Antragstellung beim Jobcenter klären.

Da kommt es dann darauf an wo Du wohnst und wer alles zu deiner BG - Bedarfsgemeinschaft gehört.

Das Jobcenter teilt dir dann schriftlich die angemessenen Kosten für die Wohnung mit, dann musst Du suchen und wenn Du eine passende Wohnung gefunden hast, dann erst die Kostenübernahme vom Jobcenter bestätigen lassen, bevor Du den Mietvertrag unterschreibst.

Diese 563 Euro wäre der derzeitige Regelbedarf für den Lebensunterhalt wenn Du alleine oder alleinerziehend wärst, dazu käme dann min.noch deine angemessene Warmmiete.

Eigenes Einkommen wird entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet.

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Was die Höhe der Leistungen gegenüber dem Bürgergeld betrifft nicht, wenn man wieder arbeitsfähig wäre, die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, dann könnte bei Bedarf natürlich auch wieder das Jobcenter zuständig sein.

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Wenn Du unter 25 Schüler, Azubi oder Stundent bist, kannst Du derzeit bis zu 538 Euro im Monat ohne Anrechnung auf deinen Bedarf verdienen.

Darüber hinaus gelten weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, die kämen bei einem höheren Bruttoeinkommen über 520 Euro noch zum erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis zu 538 Euro Brutto dazu.

Als Schüler darf das Kind in den Ferien sogar unbegrenzt verdienen.

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Solche Sachen macht man auf keinen Fall mündlich, immer in Schriftform und dann muss es auch einen entsprechenden Bescheid geben.

Nur gegen einen Bescheid, kannst Du dann bei Ablehnung oder wenn Du mit einer Entscheidung nicht einverstanden bist in Widerspruch gegen und ggf.mit Hilfe eines Anwalts dagegen vorgehen.

Wenn Du das Fahrzeug tatsächlich nicht zur Ausübung deiner Arbeit benötigst, wird aber auch da ein Anwalt sicher nicht weiter helfen können.

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Laut dem Bescheid bleibt es beim vorher bewilligten Wohngeld von 530 Euro.

Wenn Du also für den angegebenen Zeitraum weniger an Wohngeld erhalten hast, steht dir natürlich für diesen Zeitraum eine Nachzahlung vom Differenzbetrag zu.

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Dann tritt ein Mangelfall ein !

Das Geld was über dem bereinigten Nettoeinkommen liegt, würde auf die Kinder mit Anspruch je nach Altersstufe verteilt.

Wo die Kinder leben und gemeldet sind, kann dieses Elternteil dann bis max. Vollendung des 18 Lebensjahres beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen.

Der gezahlte Betrag an Unterhalt pro Kind würde mindernd auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und das Kindergeld von derzeit 250 Euro würde voll berücksichtigt und nicht nur hälftig wie bei minderjährigen Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle.

Durch die volle Anrechnung des Kindergeldes ergibt sich dann die Höhe des Unterhaltsvorschusses je nach Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle.

Man könnte den barunterhaltspflichtigen Elternteil je nach individuellen Umständen verpflichten sein Einkommen zu erhöhen und wenn es bei Vollzeitbeschäftigung ein Minijob nebenbei wäre.

Bis zu 48 Stunden in der Woche wären dann theoretisch zumutbar.

Es könnte dann der Elternteil bei dem die Kinder leben und gemeldet sind einen möglichen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde, Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit oder dann Bürgergeld als Aufstockung vom Jobcenter prüfen lassen.

Kostenlose Rechner findet man im Internet.

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In Bezug auf die Höhe von Leistungen hat man zumindest nicht weniger als bei Bürgergeld vom Jobcenter.

Ändern würde sich, kein Druck mehr sich eine Beschäftigung zu suchen, da Du ja nicht mehr arbeitsfähig wärst.

Die Höhe des Schönvermögens verringert sich auf max. 10.000 Euro, nicht wie beim Bürgergeld derzeit nach einem Jahr noch max. 15.000 Euro pro Person, die zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehört.

Auf Erwerbseinkommen gelten dann auch keine Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll, sondern pauschal 30 % vom Bruttoeinkommen.

Der max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen kann bei entsprechend hohem Einkommen derzeit bei max. 50 % von der Regelbedarfsstufe 1 liegen.

Derzeit also von 563 Euro Regelbedarf max. 281,50 Euro an Freibetrag.

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Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit oder Azubivergütung ist bei der Waisenrente kein anrechenbares Einkommen mehr.

Beim Bafög - kommt es nicht nur auf die Höhe deines, sondern auch auf das der Eltern an.

Wenn Du nebenbei nur einen Minijob machst oder im Bewilligungszeitraum von in der Regel 12 Monaten nicht mehr als das 12 fache davon verdienst, wird es keine Auswirkung auf die Höhe des möglichen Anspruchs auf Bafög - haben.

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Dann wirst Du es wohl spätestens am Freitag den 27. Dezember auf dem Konto zur Verfügung haben, wenn es bisher vor dem letzten Bankarbeitstag des Monats auf deinem Konto zur Verfügung stand.

Denn Montag der 30. Dezember wäre der letzte Bankarbeitstag, da der 31. Dezember keiner ist, auch wenn es ein Wochentag ist.

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Wohngeld von der Wohngeldbehörde ist kein Bürgergeld unter SGB - ll vom Jobcenter oder Grundsicherung nach dem SGB - Xll vom Sozialamt.

Ihr lebt gemeinsam im Haushalt, also gehört deine Tochter und deren Einkommen auch dazu, es zählt das Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen.

Außerdem hast Du, wenn Du selber nicht Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum bist, sondern deine Tochter, gar keinen Anspruch auf Wohngeld, den könnt ihr dann nur gemeinsam haben, wenn ihr das benötigte zuschussfähige Mindesteinkommen erreicht und auch nicht zu viel Gesamteinkommen habt.

Einen kostenlosen Rechner für Wohngeld findest Du im Internet.

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Geld besser einteilen, auf Sonderangebote beim Einkauf achten, mögliche Angebote der Tafel nutzen.

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Du hast eine Mitwirkungspflicht, hast also auch wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Wer für dich am Ende zuständig wäre entscheidest nicht Du, sondern dein Gesundheitszustand.

Wenn Du am Tag min.noch 3 oder mehr Stunden arbeiten könntest, dann ist auch mit einem Behindertenausweis weiterhin das Jobcenter zuständig, solange man noch nicht in Altersrente ist bzw.das Alter dafür hätte.

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