Unterhalt zahlen?

3 Antworten

Die grundsätzliche Frage ist doch: muss überhaupt noch Jemand Unterhalt zahlen oder kann der volljährige Sohn seinen Bedarf selbst decken mit einer Ausbildungsvergütung und dem Kindergeld?

Und wenn geklärt ist wer was zahlen kann und muss (ab 18 sind BEIDE Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet), dann geht der Unterhalt den der Vater ggf. noch zahlen muss, direkt auf das Konto des Kindes. Es sei denn, das Kind möchte es anders haben, was es dann dem unterhaltspflichtigen Elternteil schriftlich mitteilt, indessen Haushalt er nicht lebt und demgegenüber einen Unterhaltsanspruch hat, der zu errechnen wäre.

Die Kindsmutter, bei dem das Kind lebt, kann ihren Teil als Kost und Logis anbieten und klärt dann mit dem Kind, ob sie noch dazu das Kindergeld und / oder einen teil der Ausbildungsvergütung und /oder des Unterhaltes möchte. Das muss den Kindsvater aber nicht interessieren wie die Beiden sich intern einigen.

Also wie hoch ist die Ausbildungsvergütung oder macht das Kind eine schulische Ausbildung? Dann wäre vorrangig BAföG zu beantragen.

Und wie hoch ist das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen beider Eltern? Wäre damit der Bedarf bereits gedeckt? Liegen beide Eltern über dem Selbstbehalt?

Also Fragen über Fragen...

Sollte das volljährige Kind meinen noch einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zu haben, dann kann es sich zwecks Berechnung an das Jugendamt wenden, wenn es zwischen 18 und 21 ist.

ab 18 muss das kind die einkommensunterlagen beider eltern anfordern. denn es ist nicht nur der vater unterhaltspflichtig, sondern auch die km.

unterhalt ist nur fällig wenn kind in vollzeit schule, studium oder ausbildung. eigenes einkommen und kindergeld werden vom bedarf abgezogen. hat kind also ein einkommen von 930 euro inkl. kindergeld, dann gibts keinen unterhalt mehr

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres muss das Kind einen möglichen Anspruch auf Unterhalt selber geltend machen und das bei beiden Elternteilen.

Denn ab der Vollendung des 18 Lebensjahres muss ein möglicher Anspruch neu berechnet werden und zwar vom bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile.

Bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres kann er sich für die Berechnung noch ans zuständige Jugendamt wenden.

Außerdem kommt es dann auch zur Anrechnung des vollen und nicht mehr nur hälftigen Kindergeldes auf einen möglichen Anspruch.

Auch kommt es darauf an was das Kind für eine Ausbildung macht, ob es weiterhin die Schule besucht oder eine Ausbildung mit Vergütung macht.

Denn diese würde wie das Kindergeld bis auf monatlich 100 Euro Netto Freibetrag von der Vergütung auf einen möglichen Anspruch angerechnet.

Sollte noch Anspruch auf Unterhalt bestehen, geht dieser ab Vollendung des 18 Lebensjahres ans Kind selber, es sei denn es möchte das Du es weiterhin bekommst, dass müsste das Kind dann dem Vater mitteilen.