CDU geführter skandal in Thüringen?

10 Antworten

WIebke Muhsal ist eine verurteilte Straftäterin, die dafür verurteit wurde, dass sie ein Arbeitsverhältnis vortäuschte, die infolgedessen vom Landtag überwiesenen Gehälter einstrich und sich hiervon unter anderem ein Handy kaufte.

Sie hat eine Straftat zum Nachteil des Landtages begangen, dem sie als Vizepräsidentin vorgeschlagen wurde. Die Gelder hat sie nicht zurückgezahlt. Dass diese Person nicht gewählt wird, sollte selbstverständlich sein. Aber die AfD nutzt es mal wieder um in die Opferrolle zu schlüpfen.

Der Verfassungsbruch durch die AfD wurde ja inzwischen durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt.

Also beschweren gerade Verfassungsbrecher und Straftäter darüber auf, dass sie nicht in verantwortungsvolle Ämter gehoben werden.

Die Wiederholte Verwendung des Begriffs "Kartellparteien" zeigt schon, dass es hier vor allem um die Delegitimierung anderer Parteien geht.

Die CDU hat nicht irrtümlich Recht bekommen, sondern zu Recht.

Das Amt wird per Wahl vergeben und Wahlen müssen frei sein, sonst sind sie sinnlos.

Der Alterspräsident der AfD hat hier klar rechtswidrig gehandelt und seine Kompetenzen weit überschritten. Er hat sich ja dann auch gefügt und es dann doch anders gemacht Das ist der nachweisliche Fakt. Alles andere sind Hirngespinste von Leuten, die einen Scheiß auf unsere freiheitliche, parlamentarische Demokratie geben und ganz eigene Ziele verfolgen.

Die Abgeordnetenhaben aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Parlaments- und Geschäftsautonomiedas Recht, auchin der konstituierenden Sitzung über dieTagesordnung zu bestimmenund dabei sowohl die Gegenstände als auch dieReihenfolge der Tagesordnung festzulegen.

Verfassung des Freistaats Thüringen

Art. 57 Verf

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer.

(2) Der Präsident kann den Landtag jederzeit einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder eine Fraktion oder die Landesregierung es verlangen. Er leitet die Sitzungen des Landtags nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

(3) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtags. Er übt das Hausrecht, die Ordnungs- und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.

(4) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtags, leitet dessen Verwaltung und die wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er stellt die Bediensteten der Landtagsverwaltung ein, entlässt sie und führt über sie die Aufsicht.

(5) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Richter können überhaupt nicht anderes entscheiden