Welches Ausstellungsdatum muss auf einem Folgerezept stehen?

Hallo,

meine Mutti hat eine schwere unheilbare neurologische Erkrankung. Sie braucht Rezepte für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, anziehen von Kompressionsstrümpfen, sowie Krankmeldungen, da sie noch Krankengeld bekommt.

Nun war es bis jetzt immer so, dass Rezepte in Düsseldorf, wo meine Mutter vorher gelebt hat, im Voraus ausgestellt worden sind. Was es für uns extrem angenehm gemacht hat die Rezepte einzusammeln. Nun sind wir umgezogen, da meine Mutti in eine Behindertengerechte Wohnung musste und sie so näher bei uns (Meinem Vater der ihr Exmann ist und mir) wohnt. Hier gibt es nicht so viele Arztpraxen und anscheinend sind sie solche Fälle auch nicht gewohnt.

Die Arzthelfer in unserer neuen Praxis erzählen uns nun immer, dass sie die Rezepte immer nur an dem Tag ausstellen dürfen an dem das andere ausläuft. Uns wurde von den Arzthelferinnen erzählt, dass es rechtlich nicht ginge und dass sie es auch nicht in Ihre Computer eintippen könnten. Nun war dieser Hausarzt auch 3 Wochen im Urlaub und eine Krankmeldung ist 5 Tage nach der Ablauffrist der letzten ausgestellt worden. Aber Rückwirkend wurde auch das richtige Anschlussdatum angegeben.

Unsere Krankenkasse will nun für die Tage zwischen Ausstellungsdatum und Ablauffrist kein Krankengeld zahlen!

Da meine Mutti eine unheilbare Krankheit hat und es klar ist, dass sie krank war, sind wir nun im Rechtsstreit mit der Krankenkasse.

Da die einzige Lösung bedeutet, dass ich für meine Mutti jedesmal rechtzeitig am selben Tag die Rezepte abholen muss, denke ich, dass einer Unrecht haben muss?

Ich studiere noch und kümmere mich zur Zeit alleine um meine Mutti. Jedoch kann ich nicht immer vor Ort sein. Mein Vater arbeitet auch noch und will natürlich nur ungern zu viel Verantwortung für seine Exfrau übernehmen. Wer hat also nun recht oder was kann ich tun?

Danke!

Arztpraxis, Krankenkasse
Wer zahlt nach abgebrochener Wiedereingliederung?

Wer zahlt nach abgebrochener Wiedereingliederung, wenn:

  • das Krankengeld der Krankenkasse bereits komplett ausgeschöpft ist (nach 78 Wochen)
  • das Arbeitsamt ab dem Punkt der Aussteuerung bereits gezahlt hat
  • die Deutsche Rentenversicherung eine Reha-Maßnahme sowie die Wiedereingliederung gezahlt hat
  • sich nun keine Behörde mehr zuständig fühlt

Hier eine Zusammenfassung der Situation:

Seit Januar 2016 besteht eine Krankmeldung aufgrund eines Folgeschaden einer Meniskus-OP, welche am 27.10.2014 stattgefunden hat. Der Folgeschaden wurde als Knochenmarks-Ödem diagnostiziert und eine strikte Entlastung wurde angeordnet, wodurch ein weiterführen der Arbeitstätigkeit vorübergehend nicht mehr möglich war.

Auch nach Einhaltung der Entlastung, sowie ein Bohrung und Glättung des Meniskus im Mai 2015, um das Ödem zu entfernen, stellte sich keine Besserung ein.

Ab dem 06.07.2016 stellte zudem die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes ein, da durch den langen Arbeitsausfall aufgrund der Meniskus-OP in 2014 sowie des jetzigen Folgeschadens die 78 Wochen ausgeschöpft waren. Ab dem Moment der Aussteuerung trat die Nahtlosigkeitsregelung in Kraft und die weiteren Zahlung erfolgten durch die Agentur für Arbeit.

Leider trat auch nach der OP im Mai 2015 keine Besserung ein und nach einem Arzt-Wechsel wurden daraufhin zwei weitere Risse im Meniskus festgestellt. Diese wurde dann am 04.11.2016 operativ korrigiert.

Nach und nach stellte sich nun eine Besserung ein.

Anfang Dezember 2016 traf ein Brief der Deutschen Rentenversicherung ein, in der eine Reha-Maßnahme angeordnet wurde. Die Reha erfolgte in dem Zeitraum vom 13.12.2016 bis zum 17.01.2017.

Zum Ende dieser Reha-Maßnahme konnte eine deutliche Besserung festgestellt werden, sodass einer Wiedereingliederung vom 13.02.2017 bis 13.03.2017 nichts mehr im Wege stehen sollte.

Ab Beginn der Reha-Maßnahme bis zum Ende der Wiedereingliederung erfolgten die Zahlungen in Form von Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung.

In den ersten zwei Wochen der Wiedereingliederung war die Tätigkeit zwar anstrengend, auch aufgrund des langen Ausfalls, jedoch ertragbar.

Ab der dritten Woche begann das Knie jedoch wieder so stark zu schmerzen, sodass die Wiedereingliederung am 07.03.2017 abgebrochen werden musste. Ein MRT, welches am 10.03. durchgeführt wurde ergab dann, dass sich aufgrund der langen Entlastung und der dadurch entstanden Unterernährung im Knochen ein "Dorn" am Knochen gebildet hat, der zu diesen Schmerzen führt. Weitere Untersuchungen müssen nun ergeben, was hier unternommen werden kann.

Stand heute ist nun, dass eine weitere Beschäftigung momentan nicht möglich ist. Eine Ende ist leider noch nicht in Sicht.

Muss bereits ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt werden? Tritt bis zur Bewilligung dieser Rente die Nahtlosigkeitsregelung durch die Agentur für Arbeit wieder in Kraft.

Wir sind dankbar für jegliche Tipps und Hilfe!!

Erwerbsminderungsrente, Krankheit, Arbeitsamt, Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse, Übergangsgeld, Wiedereingliederung
IKK Classic, Zwangsvollstreckung von Gebühren in lächerlicher Höhe?

Hallo ..

zum Sachverhalt erst mal ein paar Fakten:

Ich war, bis ich zur Bundeswehr ging, bei der IKK Baden-Württemberg versichert. Aus der eigenen Dummheit und Unwissenheit, habe ich nach meinem Ausscheiden (31.03.2009) nicht sofort bei der IKK gemeldet, da ich dachte, dass es von selbst wieder so läuft. Daraufhin war ich nochmals in der Schule (also nicht Arbeitslos gemeldet). Im Mai 2010 habe ich mich dann bei der IKK gemeldet, da ich nebenher einen Minijob angenommen habe und eine Krankenversicherung angeben musste. In dem Zeitraum war ich nicht Krank und habe auch sonst keine Leistungen in Anspruch genommen.

Die netten Herren stellten mir eine Rechnung von knapp 4000,- € aus mit dem Verweis, dass ich das zu zahlen habe.

Noch am gleichen Tag habe ich mich bei der AOK angemeldet, da ich mit der IKK nichts mehr zu tun haben wollte. Die haben von mir damals über mein Ausscheiden eine Info bekommen und sich nicht gemeldet.

Dann war sehr, sehr lange Zeit Ruhe. Ich habe nochmal angefragt wie und was da nun ist, es hieß, dass nochmal nachgerechnet wird und sie sich melden. Das war wie gesagt 2010. Vor 3 Monaten kam nun der erste lustige Brief: 20.400,-€ soll ich nun zurück zahlen, da sie mir sonst an den Kragen gehen. Nach einer Kostenaufstellung habe ich mehrfach (!!!) vergeblich gefragt, denn da hieß es nur "für die Leistungen bla bla und Säumniszuschläge". Heute habe ich nun endlich eine Aufstellung bekommen. Mit Datum usw.

Ich schied aus der Bundeswehr am 31.03.2009 aus, meldete mich im Mai 2010 bei der AOK an. Die IKK Classic (so nennt sie sich wohl heute) berechnet mir vom 01.11.2008 bis zum 30.09.2011 Gebühren i.H.v. 10.400 €. Also wurde noch vor meinem Ausscheiden damit angefangen und dann auch fortgesetzt als ich schon längst bei einer anderen Krankenkasse war. Hinzu kommen Säumniszuschläge von 9.300€ (01.11.2008-30.09.2014).

Ich habe über die Jahre nicht ein Brief erhalten, keine Meldung - gar nichts. Und nun wollen die über den Daumen gepeilt 20.000€ für etwas was ich nicht genutzt habe, über einen Zeitraum der gar nicht so sein kann..?

Die AOK hat damals meine Anmeldung an die IKK weiter gegeben, 2 mal bisher. Auf meine Briefe wurde von der IKK Classic auch nicht reagiert, als Antwort kam immer nur eine Erinnerung über Rückstände.

Meine Frage: was kann ich tun? Würde mir ein Anwalt Abhilfe schaffen und vor allem Klarheit? Ich habe gelesen, dass Versicherten bis 2013 die Rückstände erlassen wurden, daher dachte ich, dass ich auch unter diese Kategorie falle.

Über hilfreiche Antworten bin ich sehr dankbar ..

Krankenkasse, Zwangsvollstreckung, ikk classic

Meistgelesene Beiträge zum Thema Krankenkasse