Grenztermin / Grenzabmarkung / Grundstücksgrenze? Ich sehe keine.....?

Hallo!

Vor einem halben Monat war ein Grenztermin mit öffentlich bestelltem Vermessungsingeneur.

Die Helma Wohnungsbaugesellschaft hat sich ein großes Grundstück mehere 1000m² neben meinem gekauft und eine Grenzfeststellung bzw. Teilung Ihres in mehrere kleine in Auftrag gegeben. Die Firma möchte dort Einfamilienhäuser errichten und diese verkaufen. Es handelt sich bei meinem um ein leeres unbebautes Grundstück....

Leider konnte ich an besagtem Termin nicht teilnehmen habe mich aber später mal vor Ort umgeschaut.

In den Unterlagen welche mir zugeschickt wurden sollten mehrere Grenzsteine bzw. Eisenrohre gesetzt werden. Leider konnte ich vor Ort die Grenzsteine welche an meinem Grundstück grenzen nicht ausmachen - soll heissen die Unterlagen(das Kataster) und die Realität stimmen nicht überein.

Lediglich ein Stein war ersichtlich.

Laut Schreiben des Vermessungsingeneurs habe ich noch ein paar Tage Zeit für einen Widerspruch bis die Grenze rechtswirksam wird.

Gerne möchte ich Widerspruch einlegen mit der bitte um Aufklärung wo die Grenzsteine nun sein sollen. Was passiert da jetzt eigentlich?

Brauche ich einen Anwalt? In dem Schreiben steht wortwörtlich Sie können innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.....

Es handelt sich um eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Können Kosten bei einem erfolglosen Widerspruch entstehen?

Recht, grenzbebauung, Grundstück, Nachbarn, Nachbarschaftsrecht, Nachbarschaftsstreit, Grundstücksgrenze
Darf mein Nachbar sein Grundstück beliebig verwahrlosen lassen?

Leider habe ich direkt nebenan einen Problemfall wohnen. Mein Nachbar lässt sein Grundstück seit Jahren restlos verwahrlosen. Das bedeutet, dass auf mehreren hundert Quadratmetern Efeuranken, Ackerwinden und wilde Brombeeren alles überwuchern. Mittlerweile wachsen seine Brombeerranken und sein Efeugestrüpp auf einer Länge von ca. 50 Metern durch meine Thujahecke in meinen Garten und verursachen viel Arbeit und meine kleinen Kinder verletzen sich oft an den Brombeerranken. So schnell wie die wachsen, kann ich die gar nicht entfernen.

Ich kann meine Hecke nicht mehr schneiden, jedenfalls nicht auf seiner Seite. Auf dem Nachbargundstück ist es auf mehreren hundert Quadratmetern schätzungsweise bis in eine Höhe von drei bis vier Metern so dermassen zugewuchert, dass ich da selbst mit einem Buschmesser nicht durchkäme. Reden kann man mit dem Nachbarn nicht. Habe ich Jahre lang versucht. Erst kam: Ja ja, mache ich - und dann passiert nichts. Mittlerweile ist der prollige, meist angetrunkene, Kette rauchende Nachbar nur noch hochaggressiv. Reden ist hier müßig. Ohne Druckmittel passiert hier nichts.

Wie kann ich dagegen legal vorgehen? Kann ich gerichtlich durchsetzen, dass er das entfernt? Kann ich einen Schiedsmann einschalten? Wenn ja, aufgrund welcher Gesetze, Paragraphen, Gerichtsurteile?

Garten, Grenze, Nachbarn, Nachbarschaft, Nachbarschaftsrecht, Hecke, Grundstücksgrenze
Der Nachbar bricht eine MÜNDLICHE Abmachung. Zeuge ist die Ehefrau des Beklagten. Wird ihre Aussage vor Gericht anerkannt?

Es geht um meinen Freund. Der hat von seiner Mutter ein Haus geerbt.

1994 wurde von seiner (inzwischen verstorbenen) Mutter zum Nachbargrundstück ein 60 Meter langer Zaun gezogen. Das Nachbargrundstück war damals unbewohntes Brachland.

2008 wurde auf dem Land ein Haus gebaut. Der neue Nachbar stellte während seines Bauens fest, dass der Zaun von der Mutter meines Freundes (zu der Zeit schon verstorben) ca. 40 Zentimeter zu weit auf seinem Grundstück steht. Das wird nicht bestritten.

Er hat das MÜNDLICH über den Gartenzaun mit meinem Freund und dessen Frau besprochen und versichert, dass ihm das egal ist. Es könne alles so bleiben.

Darauf hat sich mein Freund verlassen. Inzwischen hat er den Zaun begrünt (Hecke) und hat einen Rasenmäh-Roboter installiert. Dazu verlegte er entlang des Zaunes Begrenzungsdraht, der für den Roboter nötig ist. Das hat ihm einiges gekostet.

Jetzt kommt der Nachbar und besteht darauf, dass der Zaun um 40 Zentimeter zurückversetzt werden muss.

Mein Freund berief sich auf das gesetzlich geregelte Gewohnheitsrecht. Allerdings existiert keine schriftliche Abmachung. Und das mündlich gegebene Versprechen bestreitet der Nachbar.

Hat die Aussage der Ehefrau meines Freundes als Zeugin des Gesprächs einen Wert? Der Nachbar sagt, er würde im Ernstfall auch seine Frau als Zeugin beibringen. Und die würde bezeugen, dass abgemacht wurde, dass der Zaun bis 2018 zurückgesetzt werden muss.

Gewohnheitsrecht, Nachbarschaftsstreit, Grundstücksgrenze
Gabionenwand (4m x1,80m x 0,25m, ca. 2 Tonnen schwer) als Zaun direkt an Grenze: Anzeigepflicht durch Nachbar?

Der Bauherr direkt neben uns hat ohne Mitteilung an uns einen Gabionenzaun direkt an der Grenze zu unserem Garten aufgestellt, unmittelbar vor unser Terrassengeländer, zwischen unserem und einem von ihm als Investor erstellten Reihenhaus (wobei beide Reihenhäuser leider direkt verbunden sind, er hat seines als Investor erstellt und will es teuer verkaufen). Wir waren gerade ein paar Tage verreist und haben dies nach Rückkehr mit Entsetzen festgestellt. Jetzt können wir nicht einmal mehr unser Terrassengeländer reparieren, da er den Zugang komplett zugestellt hat. In der Baugenehmigung für sein inzwischen fast fertiges Haus war keine Gabionenwand an der Grenze zu uns ausgewiesen. Anhand der von uns bestimmten Abmessungen hat dieser Zaun ein Gewicht von ca. 2100 kg, also über 2 Tonnen (laut Gabionenrechner im Internet). Wir befürchten nun unter anderem eine besondere statische Belastung mit der Gefahr der Absackung des ohnehin vor ca. 20 Jahren bereits abgesackten Geländes, in nur ca. 200 m Luftlinien-Entfernung von einem großen Fluss mit toten Armen, auch ganz in der Nähe unseres Grundstücks.

Ist eine so schwere Wand nicht vorher absprachepflichtig? Sind hierfür nicht auch vorher Berechnungen eines Statikers erforderlich? Muss ich das dulden?

Ist eine derart schwere Mauer nicht auch durch das Bauamt genehmigungspflichtig, mit genauen Angaben von Maßen, Gewicht und Aufstellungsort?

(Anmerkung: Dieser Investor hat auffallend viele Merkmale mit Donald Trump gemeinsam: materiell sehr reich, in der Immobilienbranche tätig, arrogant, gierig, rücksichtslos, skrupellos, daher keine normale verlässliche Kommunikation möglich!).
Wir fühlen uns wie David gegen Goliath!

Wer weiß Rat oder hat Erfahrung? Danke im Voraus.

Baurecht, Nachbarschaftsrecht, Grundstücksgrenze
Einfriedung des Grundstückes, Verstehe ich das so richtig?

Als Einfriedung bezeichnet man die Eingrenzung eines Geländes, das nur durch ein Tor, eine Schranke oder eine vergleichbare Einrichtung betretbar ist. In Bebauungsplänen oder auch anderen Satzungen ist vorgeschrieben, wie Einfriedungen aussehen müssen. Dort kann bestimmt sein, dass Zäune eine bestimmte Höhe haben müssen und auch aus welchem Material sie sein sollen. Es kann für die Einfriedung auch bestimmt sein, dass nur Hecken zu nutzen sind oder Drahtzäune umpflanzt werden müssen. Genaue Auskünfte erhält man von der Gemeinde. Es kann auch unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern geben. Das ergibt sich aus dem Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Meistens ist Stacheldraht auch gar nicht erlaubt. Zäune müssen sicher und ungefährlich sein. Nachbarn können sich auch untereinander einigen, wie die Grundstücke eingefriedet werden sollen. Normalerweise steht eine Einfriedung unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Wer einen Zaun zur Einfriedung setzen will, muss das auf seinem Grundstück tun. Der Zaun muss auf dem eigenen Grundstück stehen und auch nicht mitten auf der Grundstücksgrenze. Seitliche Zaunpfähle müssen so gesetzt werden, dass die glatte Seite zum Nachbarn zeigt. Bei der Einfriedung durch eine Hecke gelten die gleichen Grenzabstände wie auch sonst bei Bäumen und Sträuchern. Soll ein Grundstück zur Straße hin eingefriedet werden, ist der Eigentümer des Grundstücks zur Einfriedung verpflichtet und nicht der Eigentümer der Straße. Liegen zwei Grundstücke nebeneinander an derselben Straße oder demselben Weg, dann hat der Eigentümer des Grundstücks, das von der Straße oder dem Weg gesehen links liegt, zum rechten Nachbargrundstück hin einzufrieden. (Grundsatz der Rechtseinfriedung). Ob es eine Einfriedungspficht (rechts) gibt, hängt vom jeweiligen Nachbarrechtsgesetz ab. Das kann also von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sein. Entscheidend ist, ob zwei Grundstücke an einer Straße eine gemeinsame Grenze haben. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Wegen oder Straßen, so kommt es darauf an, wo der Haupteingang liegt. Von dieser Straße oder diesem Weg aus ist zu entscheiden, welches Grundstück das rechte Nachbargrundstück ist. Hätte nach dem Grundsatz der Rechtseinfriedung keiner der Grundstückseigentümer einzufrieden oder hätten beide einzufrieden, so trifft die Einfriedungspflicht beide Grundstückseigentümer gemeinsam. Wenn der Abstand einer toten Einfriedigung zur Grenze weniger als 0,5 m beträgt, muss die Ausbesserung von ihrer Seite aus möglich sein (§ 11 Abs.3 NachbG). Verlangt auch nur ein Nachbar eine Einfriedung, so ist der andere verpflichtet, zusammen mit ihm eine Einfriedung zu schaffen. Das kann ein Zaun, eine Hecke oder eine Mauer sein. Die Einfriedung ist auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Der Nachbar der einfrieden will, muss den Nachbar der nicht nicht einfrieden will, schriftlich dazu auffordern, bei der Einfriedung des Grundstücks mitzuwirken.

Haus, Garten, Eigentum, Einfriedung, Grundstücksgrenze, Grund
Hallo ich habe eine Frage bezüglich des Wegerechts und Nachbarschaftsstreit?

Ich habe seit ca. 3 Monaten ein Problem mit dem Eigentümer meines Nachbargrundstücks welches hinter meinem Grundstücks liegt. Er hat einen separaten Weg zu seinem Weg der an meiner Zufahrt zu meiner Garage lang führt, und bis jetzt ebenerdig und ohne Zaun ist. Die Trennung erfolgt sichtbar durch farbige Steine die die Trennung der Grundstücke anzeigen. Da Er das dahinterliegende Haus vermietet hat, fordert Er nun von uns das wir auf unserer Seite des Weges weiter vor Parken damit seine Mieter einfacher auf seine Zufahrt gelangen können - sprich enger die Kurve nehmen und durch das Überfahren unseren Grundstücks es einfacher haben. Da wir das aber nicht nicht mehr hinnehmen wollen, da der Besitzer nicht uns bittet sondern Anschreit und befehlt uns seinen Anweisungen zu beugen, sehen wir das nicht mehr ein, und Parken nun unsere Autos an der Hofeinfahrt (unsere Seite) aber immer mindestens 30 cm entfernt vom Grenzstein. Die Sache ist nun diese Woche eskaliert, da der Eigentümer des Nachbargrundstücks am Montag mich rüde Beschimpft hat und Fotos von meinem KFZ gemacht wo und wie es geparkt war (das Autos stand auf meinem Grundstück ca. 30 cm vom Grenzstein entfernt). Ich muss erwähnen das seine Einfahrt 3 Meter breit ist und der gesetzlichen Mindestbreite entspricht. Heute Abend wurde ich von einem Mieter mit Schlägen bedroht weil der Herr seinen Porsche nicht mehr mit Schwung und Karacho mehr auf den Weg fahren kann. Ich bin ruhig geblieben trotz der Drohung, aber weil ich alleine war in dem Moment konnte ich keine Anzeige erstatten.

Laut Beglaubigten Auszug des Grundbuchamtes beim hiesigen Amtsgericht hat Er uns ein Wegerecht einräumen müssen. Unser Grundstück ist Belastungsfrei, aber die Situation droht zu eskalieren da wir nicht mehr wissen was wir machen können. Es kann doch nicht sein dass wir uns auf unserem Grundstück so ewas gefallen lassen müssen. Wir können auf das Wegerecht verzichten, und wollen so schnell wie Möglich einen Zaun ziehen lassen, aber was kommt danach? Oder müssen wir uns alles Gefallen lassen auch wenn Er keine rechtliche Handhabe hat?

Nachbarn, Nachbarschaftsstreit, Wegerecht, Grundstücksgrenze

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