Einfriedung des Grundstückes, Verstehe ich das so richtig?
Als Einfriedung bezeichnet man die Eingrenzung eines Geländes, das nur durch ein Tor, eine Schranke oder eine vergleichbare Einrichtung betretbar ist. In Bebauungsplänen oder auch anderen Satzungen ist vorgeschrieben, wie Einfriedungen aussehen müssen. Dort kann bestimmt sein, dass Zäune eine bestimmte Höhe haben müssen und auch aus welchem Material sie sein sollen. Es kann für die Einfriedung auch bestimmt sein, dass nur Hecken zu nutzen sind oder Drahtzäune umpflanzt werden müssen. Genaue Auskünfte erhält man von der Gemeinde. Es kann auch unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern geben. Das ergibt sich aus dem Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Meistens ist Stacheldraht auch gar nicht erlaubt. Zäune müssen sicher und ungefährlich sein. Nachbarn können sich auch untereinander einigen, wie die Grundstücke eingefriedet werden sollen. Normalerweise steht eine Einfriedung unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Wer einen Zaun zur Einfriedung setzen will, muss das auf seinem Grundstück tun. Der Zaun muss auf dem eigenen Grundstück stehen und auch nicht mitten auf der Grundstücksgrenze. Seitliche Zaunpfähle müssen so gesetzt werden, dass die glatte Seite zum Nachbarn zeigt. Bei der Einfriedung durch eine Hecke gelten die gleichen Grenzabstände wie auch sonst bei Bäumen und Sträuchern. Soll ein Grundstück zur Straße hin eingefriedet werden, ist der Eigentümer des Grundstücks zur Einfriedung verpflichtet und nicht der Eigentümer der Straße. Liegen zwei Grundstücke nebeneinander an derselben Straße oder demselben Weg, dann hat der Eigentümer des Grundstücks, das von der Straße oder dem Weg gesehen links liegt, zum rechten Nachbargrundstück hin einzufrieden. (Grundsatz der Rechtseinfriedung). Ob es eine Einfriedungspficht (rechts) gibt, hängt vom jeweiligen Nachbarrechtsgesetz ab. Das kann also von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sein. Entscheidend ist, ob zwei Grundstücke an einer Straße eine gemeinsame Grenze haben. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Wegen oder Straßen, so kommt es darauf an, wo der Haupteingang liegt. Von dieser Straße oder diesem Weg aus ist zu entscheiden, welches Grundstück das rechte Nachbargrundstück ist. Hätte nach dem Grundsatz der Rechtseinfriedung keiner der Grundstückseigentümer einzufrieden oder hätten beide einzufrieden, so trifft die Einfriedungspflicht beide Grundstückseigentümer gemeinsam. Wenn der Abstand einer toten Einfriedigung zur Grenze weniger als 0,5 m beträgt, muss die Ausbesserung von ihrer Seite aus möglich sein (§ 11 Abs.3 NachbG). Verlangt auch nur ein Nachbar eine Einfriedung, so ist der andere verpflichtet, zusammen mit ihm eine Einfriedung zu schaffen. Das kann ein Zaun, eine Hecke oder eine Mauer sein. Die Einfriedung ist auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Der Nachbar der einfrieden will, muss den Nachbar der nicht nicht einfrieden will, schriftlich dazu auffordern, bei der Einfriedung des Grundstücks mitzuwirken.
4 Antworten
Du hättest, statt einen langen Sermon über die mögliche Rechtslage zu schreiben, lieber kurz deine persönliche Situation schildern sollen. Dann können wir dir Antworten geben.
So kann keiner sagen, ob ein Nachbar die Kosten zur Hälfte tragen muss oder nicht, da wir deine Situation nicht kennen.
Bei so einem Text kann nur: NEIN herauskommen.
Einfriedung bedeutet das eigene Grundstück mit einem Zaun, Hecke, Mauer zu umschließen.
Dein angegebener Text ist sehr lang und ich weiß nicht genau was Du noch wissen willst.
Also muss der Nachbar die Kosten zur hälfte des Zaunens tragen.
Oder verstehe ich da was Falsch. Es Handelt sich um ein Mittelgrundstück.
Folgendes, Ich habe ein Mittelgrundstück von 1200qm was zum linken Nachbarn NICHT eingefriedet ist, aber vor 3 Jahren neu vermessen wurde. dieser Nachbar hat garkein Zaun, so das Fremde Leute auf mein Grundstück können, der Rechte Nachbar hat zwar einen Zaun wo allerdings nur noch die Pfosten stehen.
Wenn ich jetzt mein Grundstück Einzäunen will muss dann der Nachbar mit bezahlen?