Gesetz zur Verhinderung von militanten Versammlungen /Welche Grundrechte sind betroffen?

Hallo,

für meine Hausarbeit in Grund- und Menschenrechte brauche ich bzgl. des Sachverhaltes etwas Hilfe und würde gerne Wissen wollen, welche Rechte hier laut dem Sachverhalt betroffen sein könnten. Vllt ist ja der ein oder andere dabei der mir weiterhelfen kann ?! :/

Zu prüfen ist, ob diese Vorschrift mit den Grundrechten des GG und der EMRK vereinbar ist.

Der Sachverhalt:

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den Ausschreitungen bei Versammlungen gegen den G 20- Gipfel in Hamburg im Sommer 2017 hat der Berliner Senat den Entwurf für ein „Gesetz zur Verhinderung von militanten Versammlungen“ beschlossen und dem Berliner Abgeordnetenhaus zugeleitet. Der Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung des Abgeordnetenhauses berät den Gesetzentwurf. Er hat den Polizeipräsidenten in Berlin um eine Stellungnahme gebeten. Das Justiziariat des Polizeipräsidiums ist mit den verfassungsrechtlichen Aspekten der Stellungnahme befasst. Als Mitarbeiter/in dieser Dienststelle erhalten Sie den Auftrag, ein Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob die vorgeschlagene Vorschrift mit den Grundrechten des Grundgesetzes (GG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar ist.

Der Gesetzentwurf lautet:

„Gesetz zur Verhinderung von militanten Versammlungen

§ 1 Ein Camp, das keinen unmittelbaren Bezug zu Akten der Meinungskundgabe einer Versammlung hat, sondern vorwiegend der Versorgung von Personen dienen soll, die anderweitig an einer Versammlung teilnehmen, stellt keine nach § 1 Absatz 1 Versammlungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978, BGBl. I S. 1789, zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.12.2008, BGBl. I S. 2366) geschützte öffentliche Versammlung dar. Ein Camp im Sinne von Satz 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn 1. Zelte zu Übernachtungszwecken, 2. Sanitäranlagen und 3. Kochgelegenheiten vorgesehen sind oder vorgehalten werden.

§ 2 Bei Versammlungen, bei denen ein militanter Verlauf nicht ausgeschlossen werden kann, sollen, soweit Einsatzkräfte verfügbar sind, voll ausgerüstete SEK-Einheiten die Versammlung gut sichtbar begleiten.

 § 3 Dieses Gesetz schränkt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) ein.

§ 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.“

Politik, Recht, Hausarbeit, Grundrechte, öffentliches Recht, versammlungsrecht, Versammlungsfreiheit
Sind Menschenrechte tatsächlich universell gültig?

Zurzeit diskutieren wir in der Schule das Thema Menschenrechte und Menschenwürde. Auf die Frage wieso wir denn eigentlich Menschenrechte besitzen lautete die Antwort "weil wir Menschen sind".

Da stellst sich mir jedoch die Frage, dass wenn die Menschenwürde so allgegegnwärtig und Menschenrechte eigentlich unantastbar sind und dabei für ALLE Menschen überall gelten, wie es denn sein kann, dass es in manchen Ländern wie etwa China oder den USA noch die Todesstrafe gibt, zumal dies ja eine Verletzung der Menschenrechte ist, wenn das Recht auf Leben als solches aufgefasst wird. Es scheint ja fast so, als sei die Menschenwürde und das Recht auf Leben staatlich gebunden und je nach Aufenthaltsort veränderlich.

Da stimmt die Philosphie, dass wir Menschen aufgrund unseres Menschseins diese unabsdingbaren Menschenrechte besitzen, doch gar nicht mehr damit überein.

Selbstverständlich kommt es immer wieder dazu, dass gegen Menschenrechte verstoßen wird, doch derartige Verstoße wie die Todesstrafe sind ja soweit ich mir denken kann kaum einklagbar und es erscheint mir demnach so, dass in gewissen Verfassungen der Menschenrechtsgedanke keine Zentrale bzw. gar keine Stellung findet.

Ich hoffe, jemand kann etwas Licht in meine Gedanken bringen und erläutern, ob der Menschenrechtsgedanke eben doch nur ein Produkt des jeweiligen Staates ist und eben doch kein angeborenes, natürliches, unantastbares und vorstaatliches Recht in allen Teilen der Welt darstellt, sondern nur gesondert in manchen Ländern zum Vorschein kommt.

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