Arbeitsvertrag wirst du doch schon haben? Was steht da für ein Arbeitsentgelt drin? Das trägst du ein. Und bei Studienzeit einfach 40h, wenn du nen Vollzeitstudium machst, fertig. Ist jetzt auch nicht entscheidend, weil eine geringfügige Beschäftigung eh nichts an deinem Versichertenstatus als Pflichtmitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ändert. "Spannend" wird es erst, wenn du mehr als 20h Woche arbeitest.

...zur Antwort

Ganz einfach, das Werkstudierendenprivileg kannst du sowieso nicht mehr nutzen. Denn das geht nur bis Ende des Monats, indem du das (vorläufige) Abschluss-Zeugnis erhältst. Ab dann giltst du nämlich nicht mehr als ordentlich Studierender, auch wenn du noch eingeschrieben bist. Heißt ab dem Zeitpunkt, wirst du als Arbeitnehmer voll sozialversicherungspflichtig, wenn du eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnimmst. Siehe auch: https://www.studentische-versicherungen.de/werkstudent-sozialversicherung/

In der günstigen KVdS könntest du als eingeschriebener Student aber noch bleiben, wenn du maximal geringfügig beschäftigt bist (und unter 30 Jahre).

Im Übrigen gibt es auch während des Studiums kein Verbot, dass man nicht 40h und nur 20h arbeiten darf. Die Sache ist nur die, dass man dann halt ggf. im Erscheinungsbild für die Sozialversicherung nicht mehr als Student (mit den entsprechenden Privilegien für den Arbeitgeber), sondern als Arbeitnehmer zählt.

Anspruch auf Arbeitslosengeld I wirst du kaum haben, weil du nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast (als Werkstudent oder geringfügig Beschäftigter)?!? Bürgergeld wäre machbar beim Jobcenter, jedoch mit allen verbundenen Mitwirkungspflichten. Mit großartig verreisen ist aber nichts (Ortsabwesenheit), wenn man Bürgergeld oder ALG I beziehen möchte. Die Arbeitsagentur bzw. Jobcenter würden dann aber KV/PV übernehmen.

Wenn die studentische Pflichtmitgliedschaft in KV/PV endet, und du einfach nur nicht-ewerbstätig bist (ohne Bürgergeld, ALG I, etc.) bzw. maximal mit ner geringfügigen Beschäftigung wirst du automatisch freiwillig versichert. Kostet dann ca. 220 Euro Mindestbeitrag für KV/PV im Monat.

Alles Weitere zur KV auch hier: https://www.studentische-versicherungen.de/krankenversicherung-student/nach-dem-studium/

...zur Antwort

Das heißt, eine berufliche Aufstiegsfortbildung bzw. vergleichbare Qualifikation hast du nicht, oder? Dann hätte man nämlich einen allgemeinen Hochschulzugang.

Anderenfalls gilt, dass das Studienfach eine fachliche Nähe zum erlernten und ausgeübten Beruf besitzen muss. Glaub das ist in deinem Fall zu Psychologie eher nicht gegeben?!?

Der Hochschulzugang ist aber je nach Bundesland unterschiedlich geregelt, sodass man ggf. auch fachfremd über eine separate Eignungsprüfung Zugang zum Wunschstudiengang erhält (Berlin, Hamburg, NRW z.B.). Hab aber bitte Verständnis, dass kaum jemand die Einzelheiten aller 16 Bundesländer dazu im Kopf hat. Ein Ausgangspunkt könnte für dich hier sein: https://studieren-ohne-abitur.de/informationen-zu-den-einzelnen-bundeslaendern/

...zur Antwort

Wenn du am Ende das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erhältst, bist du beim Studium auf keine Fachrichtung eingeschränkt. Anders wäre es bei der fachgebundenen Hochschulreife. Die beiden Abschlüsse unterscheiden sich darin, ob man die erforderlichen Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache nachgewiesen hat oder nicht.

...zur Antwort

Mit Fachabitur meinst du die Fachhochschulreife? Die Frage ist, was willst du im Anschluss machen? Studieren, wenn ja, was? Vieles kann man bereits mit der Fachhochschulreife studieren: https://www.fachabitur-nachholen.de/allgemeine-fachhochschulreife.html#Universit%C3%A4tsstudium

...zur Antwort

Du hast bereits die Fachhochschulreife und eine abg. Ausbildung als Erzieher? Warum dann mindestens zwei oder drei Jahre auf die Abendschule? Magst nicht lieber in einem Jahr Vollzeit Abi machen an ner Berufsoberschule / FOS13: https://www.abi-nachholen.de/berufliche-oberschule.html

...zur Antwort

Dein alter Arbeitgeber meldet dich ab, der neue an. In der Zwischenzeit bist du freiwilliges Mitglied, weil aufgrund deiner Erwerbstätigkeit der nachgehende Leistungsanspruch nicht infrage kommt.

...zur Antwort

Es gibt den nachgehenden Leistungsanspruch von maximal einem Monat, wenn er nicht erwerbstätig ist. Jedoch hat ein Familienversicherungsanspruch über dich Vorrang. Beides kostet euch bzw. deinen Mann keinen Beitrag.

...zur Antwort

Es ist möglich, aber extrem schwer. Es gibt quasi keinen schwereren Weg zum Abitur als den, den du dann planst (ohne externe Hilfe). Die Statistiken besagen, dass diese Leute im Durchschnitt auch den schlechtesten Abischnitt haben im Vergleich mit allen anderen Wegen: https://www.abi-nachholen.de/externenpruefung.html

Vielleicht kannst du ja doch eine reguläre Schule besuchen oder es reicht vllt. schon die Fachhochschulreife für dein Vorhaben? Sofern man flexibel ist, kann man heute sehr sehr vieles auch ihne Abi studieren...

...zur Antwort

Haha, glaube nicht wirklich ernst gemeint die Frage.

Für alle anderen. Fürs Studium benötigt man eine Hochschulzugangsberechtigung, das kann eine schulische sein (Abitur, Fachhochschulreife) oder eine aufgrund beruflicher Qualifizierung (je nach Bundesland i.d.R. abgeschlossene Berufsausbildung + Berufserfahrung = fachbezogene HZB ODER Aufstiegsfortbildung = allgemeine HZB): https://www.abi-nachholen.de/studium-ohne-abitur-neu.html

...zur Antwort

Was ist jetzt genau die Frage? Wird mir nicht ganz klar, ehrlich gesagt. Auch Studierende können grundsätzlich so viel arbeiten, wie sie wollen / können bzw. was das Arbeitszeitgesetz erlaubt. Es gibt keine Beschränkung auf 20 Wochen, egal wie man versichert ist (privat / gesetzlich).

Die Frage ist nur, wie man versichert wird, wenn man bestimmte Grenzen überschreitet. An das sog. Werkstudierendenprivileg, das in der gesetzlichen Kranken- (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) und Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III) zu Versicherungsfreiheit führt bzw. dazu, dass die Personen in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI; Pflegeversicherung folgt grundsätzlich der Krankenversicherung), sind genaue Voraussetzungen geknüpft. Siehe: https://www.studentische-versicherungen.de/werkstudent-sozialversicherung/ Wer die halt nicht erfüllt, wird ggf. sozialversicherungspflichtig, weil er / sie im Sinne der Sozialversicherung im Erscheinungsbild kein Student, sondern hauptberuflich Arbeitnehmer/in ist...

...zur Antwort

Ich glaube nicht, dass du in irgendeinem deutschen Bundesland nur mit einer abgeschlossener Berufsausbildung eine fachfremde, fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium erhältst...

Angewandte Physik bspw. könntest du auch an (Fach-)Hochschulen studieren, dafür bräuchtest du als schulische HZB "nur" die Fachhochschulreife. Die kannst du in einem Jahr nach der abgeschlossenen Berufsausbildung und mit dem Realschulabschluss (= mittlerer Schulabschluss) nachholen: https://www.fachabitur-nachholen.de/allgemeine-fachhochschulreife.html

Zudem ist das Universitätsstudium auch eingeschränkt mit der Fachhochschulreife möglich: https://www.fachabitur-nachholen.de/allgemeine-fachhochschulreife.html#Universit%C3%A4tsstudium

Oder du holst das Abitur nach, das wären regulär 2 Jahre mit deinen Voraussetzungen dann an der Berufsoberschule: https://www.abi-nachholen.de/berufliche-oberschule.html#Berufsoberschule

...zur Antwort

Dir stehen mehr Wege zum Abitur nachholen offen, wenn du eine ausreichende berufliche Vorbildung, wie bspw. eine abgeschlossene Berufsausbildung, besitzt (Abendgymnasium, Kolleg, Berufsoberschule): https://www.abi-nachholen.de/wege-zum-abitur.html

...zur Antwort

Wie kommst du auf drei Jahre? Ein Blick in die relevante Abendgymnasien-Verordnung für BW § 4 zeigt, es reichen 2 Jahre: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AbdGymVBW2018rahmen

...zur Antwort

Um welches Bundesland geht es?

Wann hast du das Abitur gebrochen? In der gymnasialen Oberstufe? Und dort den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben (Zeugnis liegt vor)? Bzgl. des berufspraktischen Teils gilt dann in deinem Fall das folgende laut https://www.fachabitur-nachholen.de/berufsbezogener-teil-der-fachhochschulreife.html

Nachweis berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife:
-abgeschlossene Berufsausbildung (nach Bundes- oder Landesrecht) oder
-ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
-ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst. Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.

Zur Absicherung bitte aber die Rechtsgrundlagen des Bundeslandes checken, bevor hier übereilt eine Entscheidung getroffen wird! Also unbedingt rückversichern!

...zur Antwort

Nein, eine tägliche Höchstzahl gibt es da in Sachen Werkstudierendenprivileg nicht: https://www.studentische-versicherungen.de/werkstudent-sozialversicherung/

Es gilt das Arbeitszeitgesetz, siehe § 3: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
...zur Antwort

Aus welchem Bundesland kommst du? Welchen Bildungsgang / Schulform besuchst du gerade genau? Erst dann kann man sich anschauen, wie die Rechtsgrundlagen aussehen, was die Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe betrifft.

In der KMK-Vereinbarung zur gymnasialen Oberstufe heißt es zum Zugang zur GOSt nur sehr allgemein in 5.2.:

"Der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Anm.: das ist das erste Jahr) kommt beim Übergang in die Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu, so auch mit Blick auf den Ausgleich unterschiedlicher Voraussetzungen bei den Schülerinnen und Schülern vor Eintritt in die Qualifikationsphase. Die Länder stellen hierbei sicher, dass nur solche Schülerinnen und Schüler in die Einführungsphase aufgenommen werden, die aufgrund ihrer Leistungen einen erfolgreichen Durchgang durch die Einführungsphase erwarten lassen. Erfolgt die Aufnahme in die Einführungsphase auf der Grundlage des Mittleren Schulabschlusses, so ist ein über den Mittleren Schulabschluss hinausgehender Leistungsstand nachzuweisen."

...zur Antwort