8 Antworten

YES ... das Gericht hat so urteilen MÜSSEN. Denn es ist eindeutig ein Verfahrensfehler, wenn ein Wirtschaftsunternehmen nach dem Vereinsrecht behandelt wird. Das haut einfach nicht hin.

Und die nächsten Gerichtsverhandlungen werden zeigen, dass das Verbot nicht nur gegen Wirtschafts- und Vereinsrecht verstoßen hat, sondern auch gegen Artikel 5 des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - und zwar gegen alle Drei Einzelsätze des Abschnitt 1.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Menschlichkeit ist mein persönlicher Grundsatz!

Ich mag Compact nicht, aus Sicht des Rechtsstaates und der Pressefreiheit ist diese Entscheidung im Ergebnis richtig. Irritierend ist, dass das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen scheint, dass es tatsächlich um das Unternehmen Compact geht und nicht um das Presseerzeugnis, obwohl die Bundesinnenministerin selbst ja eindeutig gesagt hat, dass es um das Pressemagazin geht. Andererseits ist die Entscheidung für das Bundesinnenministerium fast schlimmer, da das Gericht anzweifelt, dass Compact in seiner Gesamtheit überhaupt in aggressiv-kämpferischer Weise gegen die FDGO agitiere und es ja mildere Mittel als ein Vereinsverbot gegeben hätte, es hält die Verbotsbegründung also bereits für voraussichtlich gar nicht haltbar. Die Pressefreiheit wird durch den Beschluss leider nicht gestärkt, aber es werden rote Linien für Vereinsverbote aufgezeigt.

Da ich keinerlei Bezug dazu habe, - ist mir das schlichtweg egal!

Das Verbot wurde nur ausgesetzt bis zu einem endgültigen Urteil. Bis dahin kann es aber u.U. 2 Jahre dauern und bis dahin darf Compact wieder, wie gewohnt, erscheinen.

Auch online darf wieder publiziert werden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Langjährige Erfahrung in der Parteipolitik und als Reporter

Schestko  14.08.2024, 17:34

Wer das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gewinnt, gewinnt allerdings in der Regel auch in der Hauptsache. Denn Verwaltungsgerichte führen bereits im einstweiligen Rechtsschutz eine summarische Prüfung der Rechtslage durch, keine reine Folgenabwägung, wie etwa das BVerfG. Auch in diesem Fall mit dieser Begründung ist nicht ersichtlich, dass das in der Hauptsache anders ausgehen könnte.

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Schestko  14.08.2024, 18:02
@vanOoijen

Ja, ich bin auch genervt, wenn juristische Sachverhalte nicht korrekt wiedergegeben werden, aber in diesem Fall handelt es sich tatsächlich um eine reine Formalität. Das ist wie bei einer Versammlung, bei der die aufschiebende Wirkung gegen ein Verbot vom Verwaltungsgericht wiederhergestellt wurde. Formell ist das nur vorläufig, aber faktisch ist das Verbot damit aufgehoben und auch in der Hauptsache, wenn es überhaupt dazu kommt, geht das so gut wie nie anders aus.

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vanOoijen  14.08.2024, 18:42
@Schestko

Das ist doch nicht normal was LeWe23 in meiner Diskussion abzieht. Das ist Psychoterror.

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Nein, aufgeschoben ist nicht aufgehoben.

….. wurde teils vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag der Herausgeber des Magazins, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen, in bestimmten Maße statt, wie das Gericht in Leipzig mitteilte. Damit kann das Blatt unter bestimmten Auflagen vorerst wieder erscheinen. Eine endgültige Entscheidung über ein Verbot wird im Hauptsacheverfahren fallen. 
Quelle