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Nein, das Verbot wurde nicht aufgehoben, sondern lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage widerhergestellt.


tampalinus 
Beitragsersteller
 14.08.2024, 16:59

Doch es wurde aufgehoben, denn das Magazin darf bis zum Haupverfahren weiter erscheinen.

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CookieDent  14.08.2024, 17:04
@tampalinus

Nein. Die sofortige Vollziehung nach § 80 II Nr. 4 VwGO wurde außer Kraft gesetzt. Das eigentiche Verbot wurde nicht beschieden.

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben, wie der Volksmund sagt.

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Schestko  14.08.2024, 17:16
@CookieDent

Ja, es hat sich aber bei summarischer Prüfung als rechtswidrig herausgestellt. Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Rechtsauffassung des Gerichts, dass zweifelhaft ist, dass der Verein tatsächlich in seiner Gesamtheit in aggressiv-kämpferischer Weise gegen die FDGO agiert und mildere Mittel als ein Vereinsverbot möglich gewesen wären, im Hauptsacheverfahren ändern sollte. Das Bundesinnenministerium hat seine (dürftige) Verbotsbegründung mit Äußerungen, die zwar geschmacklos, größtenteils aber von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt sind, wie das Gericht festgestellt hat, ja bereits vorgelegt.

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CookieDent  14.08.2024, 17:32
@Schestko

Ändert nichts daran, dass das Hauptsachenverfahren unabhängig von der Aufhebung des Sofortigen Vollzugs geführt wird und weitere Beweismittel erhoben werden können.

Die Aussage dass das Verbot aufgehoben sei ist somit falsch.

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Schestko  14.08.2024, 17:43
@CookieDent

Es ist vorläufig aufgehoben, da die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt ist. Wer das Verfahren vor Verwaltungsgerichten im einstweiligen Rechtsschutz gewinnt, gewinnt so gut wie immer auch in der Hauptsache. Wie viele Vereinsverbote kennst du, bei denen das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug im einstweiligen Rechtsschutz aufgehoben hat, die dann aber später für rechtmäßig befunden wurden? Eben. Wäre das Gericht von der Rechtmäßigkeit des Verbots überzeugt, hätte es dieses nicht außer Vollzug gesetzt. Die Sache ist durch.

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CookieDent  14.08.2024, 17:46
@Schestko

Die Wahrscheinlichkeit ist vorhanden. Aber hieraus eine unabdingbare Folge zu machen ist falsch. Die Kritikpunkte wiegen schwer, sind aber nicht unüberwindbar.

Und es ist weiterhin nur aufgeschoben. Es kann aufgehoben werden, aber wie schon gesagt, die Folge ist nicht unabdingbar.

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Schestko  14.08.2024, 17:57
@CookieDent

Ja, aber wenn das Bundesinnenministerium tatsächlich weitere Anhaltspunkte hätte, hätte es die doch bereits vorgelegt. Man hat eben nicht mehr. Befremdlich an der Entscheidung finde ich vielmehr, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Anwendung des Vereinsrechts formell nicht zu beanstanden sei. Zwar wurde formell nur die GmbH hinter dem Compact Magazin verboten und es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt, dass auch Unternehmen nach Vereinsrecht verboten werden können. Die Bundesinnenministerin hat in ihren Äußerungen aber ja keinen Zweifel daran gelassen, dass es in Wahrheit um das Compact Magazin, also ein Presseorgan geht. Das ist etwas, was dringend geklärt werden müsste und dazu wird es jetzt wohl nicht mehr kommen.

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CookieDent  14.08.2024, 18:05
@Schestko

Es wurde durch das BVerwG festgetsellt, dass sich dieses Erzeugnis gegen die Menschenwürde richtet. Dabei ist eine Berufung auf die Pressefreiheit schwerlich möglich.

Die Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände kann die Bewertung des BMI durchaus untermauern. Daher ist eine Abweisung der Klage immer noch möglich.

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Schestko  14.08.2024, 18:30
@CookieDent

Nein, es wurde gesagt, dass einzelne Äußerungen sich gegen die Menschenwürde richteten. Der überwiegende Teil sei aber von der Meinungsfreiheit gedeckt. Privatpersonen, auch private Medien, sind ja an die Grundrechte gar nicht unmittelbar gebunden, auch nicht an Art. 1 I GG. Grundrechte sind primär Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, sie gelten nicht unmittelbar für Bürger untereinander. Verstöße gegen die Menschenwürde anderer Personen können nur ein Rechtfertigungsgrund für den Staat sein, in Grundrechte einzugreifen. Das bedeutet aber nicht, dass der Grundrechtsschutz per se entfällt. Es muss eine Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit stattfinden, die in Deutschland einen sehr hohen Stellenwert in der Rechtsprechung haben.

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CookieDent  14.08.2024, 18:53
@Schestko

Auch wenn eine wirtschaftliche Vereinigung nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden ist, ist bei VA'en eine entsprechende Abwägung anhand der Grundrechte vorzunehmen. Das hat das BMI gemacht und das in einer Weise, die das BVerwG als nicht beanstandungswürdig betrachtet hat. Eine Überprüfung nur um des Prinzips Willen findet nicht statt. Auch das ist rechtsstaatlich.

Hier wiegen die Versöße gegen die Menschenwürde und die kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen augenscheinlich nach Meinung des BVerwG deutlich schwerer als die Pressefreiheit.

Dem besonders hohen Schutz der Pressefreiheit hat das BVerwG damit Rechnung getragen, dass es die aufschiebende Wirkung aussetzt.

Es wird ausdrücklich auf die Auswertung der Beweismittel verwiesen. Diese können folglich untermauern, dass die Verbotsverfügung erforderlich war und wird dann im Hauptsacheverfahren behandelt.

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Schestko  14.08.2024, 19:04
@CookieDent
Hier wiegen die Versöße gegen die Menschenwürde und die kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen augenscheinlich nach Meinung des BVerwG deutlich schwerer als die Pressefreiheit.

Wenn das so wäre, hätte das BVerwG die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt. Summarische Prüfung heißt nicht, dass keine Beweise ausgewertet werden, sondern nur, dass keine Beweise erhoben werden. Das BMI hat die vermeintlichen Belege bereits in der Verbotsbegründung (ca. 80 Seiten), die ja öffentlich zugänglich ist, ausgeführt. Man kann da nicht einfach nachträglich irgendetwas einbringen, wenn es das gäbe, hätte man das bereits getan. Vereinsverbote müssen juristisch akribisch vorbereitet und begründet werden, eben weil sie sonst scheitern. Die Bundesinnenministerin, die es ja mit rechtsstaatlichen Prinzipien ohnehin nicht so hat (Versuch der Einführung einer Beweislastumkehr im Beamtendisziplinarrecht, Äußerungen wie „wer den Staat verhöhnt, muss es mit einem starken Staat zu tun haben etc.), hat eben gedacht, es reicht, dass Compact ein rechtsextremes Magazin ist. Das ist aber halt nicht so, da auch Rechtsextremismus von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt ist und auch rechtsextreme Vereine nur verboten werden können, wenn sie in aggressiv-kämpferischer Weise gegen die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung agieren, also z.B. Gewalt ausüben oder zu Gewalt aufrufen. Das hat Compact nicht getan.

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CookieDent  14.08.2024, 19:19
@Schestko

Ich glaube du verstehst mich da miss: Die Abwägung betrifft in meinen Augen die Frage, ob das Verbot der GmbH mit der Pressefreiheit vereinbar ist. Und da das Gericht die formelle Rechtmäßigkeit festgestellt hat scheint das so zu sein.

Einfach einmal platt gesagt: Verstößt eine GmbH mit Erzeugnissen gegen die Menschenwürde und bekämpft die fdGO wiegt dies schwerer als die Pressefreiheit, daher kann die GmbH dann auch verboten werden.

Die Erforderlichkeit der Maßnahme steht hier infrage. Also sind die Erzeugnisse der GmbH derartig systematisch gegen die Menschenwürde und die fdGO gerichtet, dass das Verbot das mildeste geeignete Mittel ist?

Hier muss das BMI nun nachliefern, gegebenenfalls mit Beweismaterial, welches bei den Duchsuchungen gesichert wurde. Schafft es das BMI eine extreme Systematik der Verstöße darzulegen, die Einzelmaßnahmen, wie Veransraltungsverbote als nicht geeignet oder nicht angemessen zu belegen, wird die Klage abgewiesen. Schafft es das BMI nicht, dann wird der Klage stattgegeben.

Aber einen Automatismus anzunehmen, dass Zweifel an der Erforderlichkeit zu einem Erfolg im Hauptsacheverfahren führen, ist immer noch nicht folgerichtig.

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Schestko  14.08.2024, 20:41
@CookieDent

Ich denke, die Bezugnahme auf die Pressefreiheit bezieht sich alleine auf die Frage, wie bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache (die so offen aber ja nicht sind, denn das BVerwG geht ja offenbar davon aus, dass das Verbot nicht rechtmäßig ist), zu verfahren ist, und da hat das BVerwG eben gesagt, dass das Aussetzungsinteresse unter Berücksichtigung der sonst drohenden Verletzung der Pressefreiheit das Vollzugsinteresse überwiegt. Damit ist aber im Grunde schon ein versteckter Hinweis gegeben, was zugegebenermaßen eine Interpretation meinerseits ist, aber wenn das BVerwG hier tatsächlich eine erhebliche Gefahr von diesem Verein ausgehend sehen würde, würden sie das nicht außer Vollzug setzen und warten, bis das in der Hauptsache in vermutlich 2-3 Jahren entschieden wird.

Das Gericht scheint ja, worauf ja auch meine Kritik abzielt, tatsächlich davon auszugehen, dass es hier um das Verbot des Vereins geht und nicht eigentlich um das Verbot des Pressemagazins, worauf das ja eigentlich abzielt. Darauf deutet auch die Begründung des Gerichts hin, dass es ja mildere Mittel gäbe, wie z.B. Versammlungsverbote. Versammlungsverbote ergeben bei Pressemagazinen keinen Sinn, sondern eben nur bei Vereinen.

Was die Frage nach möglicherweise durch die Beschlagnahmung erlangten zusätzlichen Beweisen betrifft, so unterlägen diese meiner Meinung nach einem Beweisverwertungsverbot, weil sie ja nicht im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen nach StPO erlangt wurden, sondern die Materialen wurden ja nur als Vermögensgegenstände der GmbH eingezogen. Man kann ja nicht erst einen Verein verbieten, um dann Materialien zu beschlagnahmen um Beweise zu finden, um das Verbot nachträglich zu rechtfertigen. Die Beweise müssen schon zum Zeitpunkt des Verbots vorliegen. Es gibt in Deutschland aber keine „Früchte des verbotenen Baums“ Rechtsprechung wie in den USA, deshalb ist fraglich, ob die Rechtsprechung das auch so sehen würde.

Ich glaube aber unabhängig davon auch nicht, dass man da was finden würde. Elsässer ist natürlich ein politischer Aktivist, aber das findet ja alles in der Öffentlichkeit statt. Ich glaube nicht, dass der da im Geheimen irgendwelche konspirativen Treffen abhält. Du hast ja formell recht, dass das nur vorläufig ist, weil es eben im einstweiligen Rechtsschutz so ist. Aber praktisch spricht nichts wirklich dafür, dass das im Hauptsacheverfahren anders ausgehen könnte. Im vorläufigen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten wird im Regelfall die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen.

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CookieDent  14.08.2024, 21:05
@Schestko
Das Gericht scheint ja, worauf ja auch meine Kritik abzielt, tatsächlich davon auszugehen, dass es hier um das Verbot des Vereins geht und nicht eigentlich um das Verbot des Pressemagazins, worauf das ja eigentlich abzielt.

Das ist ja das was ich meinte. Vielleicht hätte ich es auch anders beschreiben sollen. Die Vereinigung dient dem Zweck die gegen die fdGO aufzuwiegeln und die Menschenwürde herabzusetzen. Das (vermeindliche) Presseerzeugnis ist hierfür ein Mittel. Daher fällt die Pressefreiheit weniger ins Gewicht als die Menschenwürde und der Schutz der fdGO. Mal wieder unjuristisch und platt gesprochen: Wenn sich jemand hinter dem Presserecht versteckt, kann dieses nicht zum Schutz herangezogen werden.

so unterlägen diese meiner Meinung nach einem Beweisverwertungsverbot, weil sie ja nicht im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen nach StPO erlangt wurden,

Das Vereinsverbot ist ein Mittel der Gefahrenabwehr. Diese bedarf keiner Rechtsgrundlage in der StPO.

Im vorläufigen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten wird im Regelfall die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen.

Nun, man könnte hier auch ebenso argumentieren, dass das Gericht neun von Zehn Anträgen Elsässers nicht stattgegeben hat. Das BVerwG spricht einen kritischen Punkt an. Bei der Verbotsverfügung wurde der Zusammenhang und die Systematik der Arbeitsweise wenig betrachtet. Die Struktur wurde einfach per se unterstellt.

Aber wenn sich zum Beispiel in den Beweismitteln Absprachen erkennen lassen, die darauf schließen, dass der Hauptzweck der Vereinigung in der Verächtlichmachung der Menschenwürde und dem Aufwiegeln zum Kampf der fdGO ist, dann wäre das Verbot das mildeste geeignete MIttel, da ansonsten nur eine Kombination aus allen Maßnahmen denselben Erfolg hätten und damit untunlich wären.

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Schestko  15.08.2024, 22:07
@CookieDent
Die Vereinigung dient dem Zweck die gegen die fdGO aufzuwiegeln und die Menschenwürde herabzusetzen. Das (vermeindliche) Presseerzeugnis ist hierfür ein Mittel.

Das funktioniert so nicht. Unsere Rechtsordnung geht bei Vereinen davon aus, dass diese eine Gefahr für die FDGO darstellen können, nicht aber bei Presseerzeugnissen. Entsprechend gibt es auch keine Rechtsgrundlage zum Verbot von Printmedien. Das Grundgesetz und die Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Verbreitung von Meinungen alleine keine Gefahr für die FDGO darstellen kann. Die Situation ist im Grunde nicht anders, als wenn das ein Ein-Personen Medienunternehmen wäre, das die gleichen Inhalte verbreitet. Das könnte man ja auch nicht nach Vereinsrecht verbieten. Du gibst die Entscheidung bzgl. des Kampfes gegen Art. 1 I GG auch falsch wieder. Das BVerwG hat sagt, dass zwar vieles dafür spreche, dass in einzelnen Artikeln dagegen gekämpft werde. Da die meisten Artikel aber klar von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt seien, sei es zweifelhaft, dass der Verlag insgesamt tatsächlich in agressiv-kämpferischer Weise gegen die FDGO kämpfe. Das BVerwG hält also die Begründung, mit der das BMI argumentiert, für nicht zutreffend.

Wenn sich jemand hinter dem Presserecht versteckt, kann dieses nicht zum Schutz herangezogen werden.

Auf die Pressefreiheit kann man sich als Journalist immer berufen, der Staat kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in die Pressefreiheit eingreifen. Ein Verbot eines Mediums ist natürlich so ziemlich die schärfste Form des Eingriffs, daher müssen, bevor das zum Zuge kommt, mildere Mittel erwogen werden. Das hat das BVerwG ja auch ausgeführt. Vom Schutzbereich der Pressefreiheit wäre Compact nur dann nicht erfasst, wenn sie nicht journalistisch tätig wären, also z.B. ein Fußballverein wären.

Das Vereinsverbot ist ein Mittel der Gefahrenabwehr. Diese bedarf keiner Rechtsgrundlage in der StPO.

Ja, aber die Beweise dafür müssen bereits zum Zeitpunkt des Verbots vorliegen, damit das Verbot rechtmäßig ist. Das ist nicht wie bei einer Hausdurchsuchung, die man auf Verdacht durchführen kann. Die Beschlagnahmung der Materialien dient nicht dazu, Beweise zu sichern, sondern um das Verbot zu vollstrecken.

Nun, man könnte hier auch ebenso argumentieren, dass das Gericht neun von Zehn Anträgen Elsässers nicht stattgegeben hat.

Es wurde dem Antrag der Compact GmbH stattgegeben. Die anderen Anträge waren von anderen Antragstellern und wurden mangels Klagebefugnis als unzulässig abgelehnt.

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Es gab noch eine viel größere Klatsche für Faeser. Jürgen Elsesser hat kürzlich die erste Ausgabe von "Näncy" veröffentlicht und laut Angaben 10x mehr Exemplare verkauft, als es bei "Compact" der Fall war. Sogar an viele, die "Compact" bis dato nicht kannten. Es war trotz allem eine riesige PR Aktion für ihn. Anbei das Titelbild von "Näncy".

Bild zum Beitrag

 - (Medien, AfD, Presse)

DerRoll  14.08.2024, 22:11

Dieses Bild und vor allem der Text unter dem Bild sind so ... schlecht. Mir fehlen wirklich die Worte. Lügen sind übrigens nicht von Artikel 5 Grundgesetz gedeckt.

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Seufz. Es ist keine Klatsche.

https://www.bverwg.de/de/pm/2024/39

Ein Urteil bleibt noch abzuwarten. Insbesondere der Absatz 3 der Verfügung ist wesentlich. Denn da steht dass es keine grundlegenden Bedenken gegen die rechtliche Anwendbarkeit des Vereinsverbotes auf die Compact GmbH gibt, dass aber die Erfolgsaussichten der eingereichten Klage offen sind und auf Basis des vorliegenden Materials nicht hinreichend sicher bewertet werden können.

Aus Schutzgründen wegen der herausragenden Bedeutung von Art. 5(1) Grundgesetz sieht es daher das Gericht als geboten an das die Publikation weiter erscheinen darf bis ein Urteil über den Hauptgegenstand ergangen ist.

ALLE anderen Anträge auf Eilverfügung hat das Bundesverwaltungsgericht übrigens ... abgelehnt, weil da die Einschätzung des Erfolges so negativ ist dass es keine Rolle spielt.

Frau Faeser und ihr Team kennen Recht und Gesetz sehr wohl. Hier ging es um eine Güterabwägung die das Bundesverwaltungsgericht vornehmen mußte und es hat eine Entscheidung gefällt. Was wirklich raus kommt werden wir sehen wenn die Hauptverhandlung läuft. Bis dahin gilt übrigens was im Text steht, nämlich dass das Gericht durchaus "presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen" als mögliche gebotene Maßnahmen ansieht.