Nebenkostenabrechnung alte Wohnung 2023 muss ich zahlen?
Hallo,
Ich habe eine Nebenkostenabrechnung von meinem ALTEN Vermieter bekommen aus dem Jahr 2023. Ich bin März 2024 ausgezogen und habe eine Nachzahlung für 2023 erhalten. Laut googel muss die Nachzahlung bei mir spätestens am 31.12.2024 vorliegen, alles was dannach kommt muss ich nicht zahlen ist das korrekt? Der Vermieter hat 2023/2024 zusammengelegt. Und im Jahr 2024 wohnte ich da nur 3 Monate. Dafür muss ich nachzahlen passt ja.
Ich habe die gestern erhalten
4 Antworten
Rechtlich ist der Vermieter damit für 2023 zu spät und kann die SUmme nicht mehr gerichtlich einfordern, falls du nicht zahlst. für 2024 könnte er sogar noch bis ende des Jahres warten.
Ich persönlich würde trotzdem zahlen.
Alles Gute dir.
Wie lautet denn der genaue Abrechnungszeitraum?
Eine Abrechnung über mehr als 12 Monate ist unzulässig.
Die Abrechnung für das Jahr 2023 ist wie von Dir selber geschrieben bereits verjährt. Die Abrechnung für 2024 muss er Dir bis zum 31.12.2025 zukommen lassen. Mich wundert es sehr, wie er jetzt schon die Abrechnung für 2024 fertig haben kann. So liegen in der Regel noch hat nicht alle Rechnungen vor um diese erstellen zu können. Fordere hierfür auf jeden Fall eine Einsicht in die Belege. Lediglich bei einer Pauschale kann man meinen Erfahrungen nach nur so schnell fertig sein.
Diese Angaben beziehen sich auf Wohnommobilien. Bei Gewerbemietverhältnissen gelten andere Vorschriften.
Beste Grüße
Sasnrw (29 Jahre, w, und in der Immobilienverwaltung beruflich tätig)
Jaein. Das stimmt nicht ganz. Ich z.B. habe z.B. nur für bestimmte Betriebskosten Pauschalen im Vertrag (bei mir explizit Strom und Heizung) weil es technisch nicht möglich ist, die von mir bewohnten Räume genau gemäß Verbrauch zu erfassen. Dementsprechend werden nur für die anderen Kosten Abrechnungen erstellt. Weil nicht so lange auf Abrechnungen von den Versorgern gewartet wird, ist die Abrechnungen auch schneller erstellt.
Pauschalen können aber auch erhöht werden, wenn entsprechende Anpassungsklauseln im Vertrag aufgenommen sind.
Bezüglich des Zeitraums:
Im Gewerbemietrecht wären auch 16 Monate zulässig, da hier im Vertrag individuelle Vereinbarungen möglich sind. Es macht in der Praxis aber wenig Sinn.
Als gelernte Immobilienkauffrau und Immobilienfachwirtin solltest Du aber wissen das der Abrechnungszeitraum nicht immer das Kalenderjahr ist/sein muß.
Ich merke gerade, dass wir von unterschiedlichen Situationen ausgehen. Ich bin in meine Antwort davon ausgegangen, dass der Nutzer bisher immer den Abrechnungszeitraum 01.01-31.12 hatte. In dem Jahr in welchem der hier Fragende ausgezogen ist (hier März 2024 und somit ein anderer Zeitraum als in den Vorjahren), muss die Abrechnung entsprechend bis Ende des darauf folgenden Jahres (hier 31.12.2025) zugestellt werden. Du scheinst wiederrum bei der Zustellung von einem grundsätzlich ganz anderen Abrechnungszeitraum ausgegangen zu sein.
Ist für 2023 zu spät und somit verjährt.
Bei PauschalBK gibts keine Abrechnung. Aber du müsstest es wissen, dass der Abrechnungzeitraum nicht 16 Monate umfassen darf?