Dieser Mietvertrag kann, so wie es in der Vereinbarung steht, frühestens zum 30.06.2026 ordentlich gekündigt werden.

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Aus einem Mietvertrag kann man nicht "aussteigen".

Wenn der Vermieter die Ex nicht aus dem Vertrag entlassen möchte bleibt nur die gemeinsame Kündigung.

Bürgen nutzen nichts.

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Was für eine Nachverrechnung?

Miete ist normalerweise zu Beginn des Monats, spätestens aber am 3. Werktag zu entrichten.

Mit der Kaution hat das nichts zu tun.

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Ja darf er er. Das sind knapp 8 % Erhöhung und immer noch unter der Obergrenze.

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Räume die nicht zur alleinigen Nutzung vermietet sind darf der Vermieter jeder Zeit betreten.

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Wenn auch kein Maßstab angegeben ist kann man nur raten bzw. schätzen.

So ein Doppelbett ist normalerweise 1,80 m breit und 2 m lang.

Damit könnte man in etwa die Maße der Räume grob versuchen zu ermittel.

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Man darf auch für Lau (0 €) vermieten. Solange man für die Mietsache keine Kosten steuerlich geltend machen will interessiert das keinen.

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Ein Nachlasspfleger kümmert sich um Verträge die nicht dem Tod enden.

Der Staat erbt übrigens nicht;-)

Erbe wird je meißt ausgeschlagen weil der Erblasser überschuldet war.

Der Staat übernimmt nicht die Schulden. Die Gläubiger bleiben i. d. R. auf den Kosten sitzen.

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BGB § 573c Absatz 1 Satz 1

"Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig."

Wenn die Kündigung spätestens am 3. Werktag im November beim Vermieter ist endet der Vertrag am 31.01.2025.

.3. Werktag im November ist der 04.11. Außer in Bundesländern wo der 01. Feiertag ist.

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Wenn das Warmwasser über den DLH erwärmt wird zahlst Du das mit deinen Stromkosten. Der Vermieter hat damit dann nichts zu tun.

Bei Vorauszahlungen für Betriebskosten muß der Vermieter aber darüber abrechnen.

Wenn Du erst 1 Jahr dort wohnst kann es sein das die Abrechnung noch nicht fällig ist,

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"Mindestmietdauer 2 Jahre" heißt genau was?

Bitte mal den genauen Wortlaut wie er im Vertrag steht oder ein Bild davon einstellen.

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