Ist es bitter, dass YouTube Compact schon gelöscht hat, obwohl das Verbot gerichtlich aufgehoben wurde?

9 Antworten

Das stimmt so nicht.

Das Verbot wurde in der Eilentscheidung nur vorläufig aufgehoben bis zum Hauptsacheverfahren. Ob es dann zu einem endgültigen Verbot oder auch nur teilweisen Verbot kommt, muss das Gericht erst noch klären.

Und nein, es ist keineswegs bitter, dass Youtube etwas weniger Müll verbreitet und diesen löscht.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Insiderwissen

Sollte das Verbot am Ende komplett einkassiert werden, wird Compact wohl auch mit Rechtsmitteln versuchen die Wiederherstellung zu erwirken. Wäre jedenfalls nicht das erste und auch nicht das letzte Mal, dass eine Plattform dazu verpflichtet wird.

Auch privatwirtschaftliche Plattformen wie YouTube können auf Grundlage von spezifischen Gesetzen dazu verurteilt werden, sowohl Nutzer als auch deren Inhalte wiederherzustellen. In einem Rechtsstreit können Gerichte prüfen, ob eine Sperrung verhältnismäßig, transparent und rechtmäßig erfolgt ist. Insbesondere auch ob die Sperrung eines Profils gegen die Grundrechte des jeweiligen Nutzers verstößt. 

Wer hier glaubt das derlei Plattformen einfach löschen dürfen wie ihnen beliebt, liegt damit falsch. Bei Plattformen und Kommunikationsmitteln wie Messenger und sozialen Netzwerken, stehen deren AGB nicht über Gesetze resp. den Grundrechten.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Plato: Das Denken ist das Selbstgespräch der Seele.

YouTube ist eine private Plattform. Die können auch ohne offiziellen Beschluss (nach einem solchen wären ohnehin verpflichtet) löschen was ihnen nicht in den Kram passt.

Und es liegt doch eher am Creator selbst, Kopien seiner Videos aufzubewahren. Nur weil ich meinen Papierkram scanne und in die Cloud lege, werfe ich doch die Originale nicht weg?


Schestko  15.08.2024, 14:35

Sie können nicht willkürlich löschen. Alles schon längst höchstrichterlich geklärt in Deutschland.

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HolgieXX  15.08.2024, 14:50
@Schestko

Pack mal aus das Urteil, dann schauen wir mal was drinsteht.

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Schestko  15.08.2024, 14:58
@HolgieXX

BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2019 - 1 BvQ 42/19; sowie hunderte einstweilige Anordnungen von Landgerichten.

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Schestko  15.08.2024, 15:11
@HolgieXX

Gerne. Sog. „Community Richtlinien“ sind juristisch nichts anderes als AGB, die einer gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle unterliegen. So dürfen sie etwa die Nutzer nicht unangemessen benachteiligen, indem sie etwa schwammig formuliert sind, zudem müssen sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen vorsehen. Große Anbieter mit monopolartiger Stellung wie Facebook, YouTube, X etc. sind zudem an die Meinungsfreiheit mittelbar gebunden. Sie dürfen zwar aufgrund ihrer Gewerbefreiheit (Art. 12 GG) auch Meinungen löschen, die im Grenzbereich zur Strafbarkeit sind, also gerade so nicht strafbar oder wo dies zweifelhaft ist. Darüber hinaus dürfen sie aber nichts löschen. Zwar sind Privatpersonen und Privatkonzerne nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden, da die Grundrechte primär Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat sind und nicht für die Bürger untereinander gelten. Sie strahlen als objektive Wertentscheidungen aber auch in das Zivilrecht hinein und weil die Richter bei der Rechtsanwendung unmittelbar grundrechtsverpflichtet sind (Art. 1 III GG), müssen sie diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, wenn z.B. ein Nutzer, dessen Beitrag gesperrt wurde einen Eilantrag gegen das soziale Netzwerk einreicht.

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Nichts wurde noch endgültig entschieden… und private Betreiber dürfen auf ihren Plattformen auch ohne gerichtliches Verbot Inhalte und User sperren/löschen, die sich ihrer Meinung nach nicht an die Bedingungen halten.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Seit Jahren in dem Bereich unterwegs

Nein, da es jeden Betreiber einer Plattform auch freigestellt ist, Inhalte zu löschen oder zu zensieren, die nicht seiner Richtlinie entsprechen. Hier ist irgendein Beschluss gar nicht erforderlich .

Hier langt schon das Posten von beleidigendem oder diskriminierenden Inhalt und "bye-bye-Marie" .


Schestko  15.08.2024, 14:32

Nein, eine Plattform wie YouTube ist erstens an seine eigenen AGB gebunden, die einer gerichtlichen Wirksmkeitskontrolle unterliegen, sie können also nicht willkürlich Community Richtlinien festlegen und anwenden und zweitens mittelbar an die Meinungsfreiheit.

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wolfman74  15.08.2024, 14:43
@Schestko

Die Meinungsfreiheit ist auf Plattformen alleine durch die AGBs stark eingeschränkt.

Schaust Du hier : https://support.google.com/youtube/answer/2801939?ref_topic=9282436

Am Beispiel Youtube :

Hassrede und Volksverhetzung sind auf YouTube nicht erlaubt. Wir erlauben keine Inhalte, die Gewalt oder Hass gegenüber Einzelpersonen oder Gruppen fördern, weil diese ein Merkmal haben, das im Rahmen der YouTube-Richtlinien einer geschützten Gruppe zugeordnet ist:

  • Alter
  • Gesellschaftsklasse
  • Behinderung
  • Ethnische Herkunft
  • Geschlechtsidentität und -ausdruck
  • Nationalität
  • Hautfarbe
  • Einwanderungsstatus
  • Religion
  • Geschlecht
  • Sexuelle Orientierung
  • Opfer von schwerwiegenden Gewaltereignissen und deren Angehörige
  • Veteranenstatus

D.h. postest Du verletzende, beleidigende oder hetzende Inhalte gegenüber den o.g. Gruppen, gibt es keine "Meinungsfreiheit" , sondern es folgt "bye-bye-Marie", da AGB Verstoß .

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BennTheMan  15.08.2024, 14:02
Hier langt schon das Posten von beleidigendem oder diskriminierenden Inhalt und "bye-bye-Marie" .

Das ist auch nicht der Sinn und Zweck dieser Plattform.

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