Ich finde, unser sogenannter Rechtsstaat hat mit dem Verbot vom Compact-Magazin eine Grenze überschritten.

11 Antworten

Der Rechtsstaat macht das was er machen soll in unserer Wehrhaften Demokratie. Für was gibt es denn den Verfassungsschutz und das alles wenn man rechtsextreme Propagandblätter dann einfach ignoruert.

Das verbot ist gerechtfertigt und rechtlich fanz bestimmt auch gut durchdacht. Alles rechtmäßig also.


Ich finde das Verbot grundsätzlich auch grenzwertig, aber einem antisemitischen, rechtsradikalen Blättchen, das den Sturz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung als Programm hat, hinterherzuheulen, ist jetzt auch nicht mein Ding. Hoffentlich hat das Verbot juristisch Bestand...


Plapparat  19.07.2024, 15:59

Liefere bitte auch nur eine einzige Stelle aus einem Artikel des nationalbolschewistischen Compact-Magazins, in dem gegen Juden gehetzt und der Sturz der FDG gefordert wird! Auch nur eine jeweils bitte!

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Hinterfrager1 
Beitragsersteller
 19.07.2024, 10:39

Du wiederholst das Framing unserer heiligen Medien doch nur. Hast du denn Belege für deine Behauptung, dass das Blatt antisemitisch und rechtsradikal wäre und den Sturz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterstützen würde? Oder plapperst du nur etwas nach, was in den Medien propagiert wird?

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Hinterfrager1 
Beitragsersteller
 19.07.2024, 11:05
@Jolle2004

Ich bin nicht aggressiv und mir fehlt auch nichts.

Ich bin nur aufgewacht, das ist alles.

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Ja. Wenn das Verbot auf gerichtlichem Wege erfolgt wäre, dann könnte man die Handlung von Faeser akzeptieren.

Was da passierte, ist einem Rechtsstaat unwürdig.

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WilliamDeWorde  19.07.2024, 13:39

Man muss vielleicht mal das Wort "Medienschaffende" definieren. Nicht jeder Tiktoker ist ein Medienschaffender und wenn Böhmermann über Erdogan herzieht, möchten doch recht viele Rechte das Recht einschränken, oder?

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Hinterfrager1 
Beitragsersteller
 19.07.2024, 10:28

Sie hat sich selbst verraten.

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Wenn, dann war es die richtige Grenze.


Hinterfrager1 
Beitragsersteller
 19.07.2024, 11:10

Welche?

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WilliamDeWorde  19.07.2024, 11:26
@Hinterfrager1

Wer den Rechtsstaat mit undemokratischen Mitteln infrage stellt, darf sich über die passende Antwort nicht wundern. Mit einem Bekenntnis oder Aufruf zum Sturz "des Regimes" hat man nicht nur Unkenntnis gezeigt, sondern seine Redefreiheit missbraucht und selbt eine Grenze überschritten, über die hinweg der Staat nun zugelangt und sich verteidigt hat.

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Hinterfrager1 
Beitragsersteller
 19.07.2024, 11:41
@WilliamDeWorde
mit undemokratischen Mitteln

Was genau meinst du damit? Jetzt wird es interessant!

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Hinterfrager1 
Beitragsersteller
 19.07.2024, 11:44
@WilliamDeWorde

„Hetze“ Ist undemokratisch?

Hast du überhaupt verstanden, was Demokratie ist? Wie würdest du es nennen, wenn die Mehrheit der Deutschen —sagen wir 70 % gegen 30 % hetzt. Ist das nun Demokratie oder ist das undemokratisch?

Und wer bitte redet von einem Putsch? Ach du weißt gar nicht, was ein Putsch ist? Das merkt man.

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Das werden die Gerichte entscheiden.

Die Einstufung als Verein hat ein starkes Geschmeckle. Falls das Gericht die Entscheidung zurück nimmt, muss Feaser dafür belangt werden.


Rheinflip  19.07.2024, 11:41

Vereine sind alle Zusammenschlüsse von Menschen zu einem Zweck, auch Gesellschaften oder lose Gruppen

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Hinterfrager1 
Beitragsersteller
 19.07.2024, 10:27

Letzteres hoffe ich sehr.

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CookieDent  19.07.2024, 10:04

§ 17 VereinsG

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,
1. wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder
2. wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder
3. wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfaßt werden, oder
4. wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe verboten wurde.

Die Anwendung ist also ausdrücklich vorgesehen, dass die Verbote gegen die „COMPACT-Magazin GmbH“ und ihre Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH“ aus dem Vereinsrecht hervorgehen.

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