Dachgeschoss im Mietrecht auch Wohnfläche auch wenn kein 2.ter Fluchtweg vorhanden ist?
Hallo Leute,
Ich habe bei mir im Mietvertrag das Dachgeschoss als Wohnfläche ausgegeben aus dem Grund weil
- Decke fast 3 m hoch
- Fußbodenheizung im Estrich
- Betontreppe als Zugang zum Dachgeschoss
- Dachflächenfenster 3 Stück drin also genug Licht
- voll ausgebaut mit Gipskartonplatten und Raufastertapete
so nun sind lediglich die Dachfenster so positioniert und auch in der Größe das sie nicht als zweiter Fluchtweg dienen. In der Bauordnung muss das aber für Wohnraum vorhanden sein erst dann ist das "Wohnfläche"
Aber wie ist das im Mietrecht? Ist das dennoch im Mietrecht Wohnfläche oder Nutzfläche?
Würde mich über eine Antwort freuen. Danke
PS es handelt sich um eine Doppelhaushälfte
6 Antworten
Du beurteilst hier das Dachgeschoss einer Doppelhaushälfte, das vermutlich ohne Baugenehmigung zu Wohnzwecken ausgebaut wurde. Ein 2. Fluchtwegist nicht erforderlich, den gibt es ja auch nicht im Obergeschoss. Vermulich hast du auf diese Weise die Wohnfläche der DHH um die Wfl. des DG vergrößert.
Findet der Mieter heraus , dass die Baugenehmigung für das DG fehlt und daher das Bauamt den Rückbau anweist., musst du die zuvielgezahlte Miete dem Mieter erstatten.
LBO NiEDERSACHSEN weist aus, dass die Notwendigkeit eines 2. Fluchtweges entfällt, wenn es einen geschützten Treppenraum im Haus gibt. Wie errreicht den der Mieter den ausgebauten Dachboden? Etwa über eine Klappleiter?
Nein über eine Betontreppe. Breite ca 95cm sowie im restlichen Haus. Also wäre das im Mietrecht Wohnfläche wenn man den Aspekt der Bauordnung weglässt und mal so tut als hätte ich dafür eine Baugenehmigung. Da wird kein Mensch ja nicht mal ein Anwalt auf die Idee kommen nach einer Baugenehmigung sich zu erkundigen wenn man das Wort Neubau hört
Mietrecht und Bauordnung sind getrennte Rechtsgebiete. Da gibt es keine Überschneidung. Das bedeutet, im Mietrecht zählt alles zur Wohnfläche, wie es gemäß Wohnflächenberechnungsverordnung vorgesehen ist. Dass das Dachgeschoss vielleicht gar nicht als Wohnraum genutzt werden darf und man massive Probleme mit dem Bauamt bekommen könnte, ist eine andere Sache. Das Bauamt könnte die Nutzung untersagen, und das will man als Vermieter nicht riskieren, da nach Mietrecht der Vertrag trotzdem zu erfüllen wäre, was dann nicht mehr geht.
Das weiß ich da das Mietrecht und Bauordnung getrennte Gebiete sind ABER gemäß Wohnflächenberechnung wäre das als Wohnfläche zu zählen daher meine Frage ob ich im Mietvertrag das als Wohnfläche rechtlich aufzählen darf oder nicht. Ich habs halt gemacht
Ja. Das Dachgeschoss gehört ja zur Mietsache, es ist mit vermietet. Von daher stimmt das schon mietrechtlich.
Man hätte es aber weg lassen können im Vertrag und nur zur Nutzung als Leihe vermerken können. Dann hätte man keine Probleme, diese Leihe zu kündigen, wenn das Bauamt eine Nutzungsuntersagung aussprechen sollte.
Mein Problem oder das wovor ich Angst habe ist das ein Mieter von mir Geld zurück verlangen könnte. Ich meine ich habe es als Wohnfläche ausgelegt aber es wäre Nutzfläche.
Die Miete zählt ja nur auf die Wohnfläche und er hat halt mehr Miete für "nicht existierende" Wohnfläche gezahlt. Das ist meine Angst
Ja das könnte rein theoretisch passieren. Ist aber eher unwahrscheinlich, da der Mieter ja die Flächen zur Verfügung hat. Und der Durchschnittsmieter macht sich keine tieferen Gedanken darüber.
Problem ist nur das ich demnächst die Miete erhöhen will und ich Angst habe das die mit dem Mieterhöhungsschreiben zum Anwalt rennen und dann der Anwalt durch Zufall das rausbekommt
Möglich. Also entweder das Risiko eingehen oder auf die Erhöhung verzichten. Dumme Zufälle kann es im Leben immer mal geben.
Es kann aber selbst sein das der Anwalt es nicht mal checkt. Die Wohnfläche ist enorm da könnte er stutzig werden ODER wenn er den Grundriss sieht.
Aber selbst ein Anwalt hat diese Regel manchmal nicht auf dem Schirm. Ich werde es ganz schlau machen und persönlich zu den Mietern gehen mit dem Schreiben sodass Sie garnicht erst auf die Idee kommen einen Anwalt afzusuchen
Vorsicht, bemängelt Du es und es ist was dran, wird das Dachgeschoss für Wohnzwecke gesperrt.
wer sagt denn das sie es als Wohnraum nutzen. Die Mieter nutzen es derzeit als Abstellfläche. Es geht nur um die Benennung im Mietvertrag NICHT um die Bauordnung
Warum so aggro?
Lagerfläche, wie Keller z.B., gelten soweit ich weiß, zur Hälfte als Wohnfläche. Aber da gibt es, glaube ich, verschiedene erlaubte Berechnungsmethoden.
Ich rege mich über mich selbst auf warum ich das WOhnfläche vermietet habe daher aggro. Sry sollte nicht so rüberkommen
Kein zweiter Fluchtweg = keine Nutzung als Wohnung möglich!
So einfach ist das. Einsicht in die Baugenehmigung stellt das eindeutig fest.
es geht um das MIETRECHT nicht um die Bauordnung. Das Mietrecht geht nach Wohnflächenberechnung
stimmt nicht da das Mietrecht nach der Bauordnung geht
So ein Unsinn. Nur Wohnraum kann auch als Wohnfläche berechnet werden.
Das darf also nur als Nutzfläche ausgewiesen werden.
Der Mieter ist ja nicht doof und wird die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen.
Dazu gibt es ja eindeutige Urteile.
Aber du machst ja doch was du willst, warum fragst du dann hier?
Mein Problem ist wie komme ich da heil raus ohne das der Mieter die zuviel geazahlte Miete zurückverlangt. Ich mein er hat ja Miete für "nicht existierende" Wohnfläche da es Nutzfläche ist gezahlt.
Fluchtweg, kann auch das Treppenhaus sein.
Hotels, Alten-Wohnheime haben da andere Auflagen. die müssen einen Fluchtweg nachweisen.
Ist ja bei uns eine Doppelhaushälfte. Ich hab halt einen Fluchtweg aber keine zwei Fluchtwege
Das wird er nicht rausfinden. Ist ein Neubau und daher wird er denken das ich das im gleichen Zuge mitgemacht hab. Der einzige der es rausfinden könnte wäre ein pfiffiger Anwalt der von dem Mieter einen Grundriss sehen will. Der zweite Fluchtweg MUSS vorhanden sein. Deine Aussage ist daher nicht ganz richtig