Ist das bei schulaufgaben erlaubt?

Hi, ich bin in der krankenpflegeschule zur pflegefachkraft im ersten Jahr und wir haben vor ungefähr einem Monat gesagt gekriegt. Was alles in dieser schulaufgabe dran kommt und wir haben sogar mehrfach nachgefragt, ob das auch wirklich alles ist. Wir dachten uns, wir haben alle genug Zeit zu lernen. Jetzt vier Tage vor der schulaufgabe kam die Lehrerin auf Nachfrage von einer anderen Schülerin noch mal zu uns ins klassenzimmer und erzählte uns von zwei weiteren Skripten, die auch für die schulaufgabe gelernt werden müssen. Mit jeweils 24 Seiten, also insgesamt 48 Seiten mehr als wir. Ursprünglich hatten

Das war erstmal ein grosser Schock, da wir auch noch eine weitere kurzarbeit davor haben und ausserdem noch Unterricht manchmal bis 15. Manchmal bis 17 Uhr und wir wissen einfach nicht, wie wir das von der Zeit her hinkriegen sollen .

Wir haben mit unserem Schulleiter und mit der Lehrerin geredet und uns wurde gesagt, dass man da jetzt nichts machen kann und dass die Lehrer gar nicht verpflichtet sind überhaupt irgendwas einzugrenzen und dass wir ja auch für die Ausbildung bezahlt werden

Und das wenn sich noch weitere Leute beschweren auch gar nichts mehr eingegrenzt wird, was für uns unmöglich wäre. Da das immer Skripte mit manchmal 30 Seiten sind und dann fünf Stück aufgegeben werden innerhalb von einer Woche und das sind nicht solche einfachen Informationen, sondern das sind Fremdwörter, die man auch noch verstehen muss. Abläufe viele zahlen und Werte. Also nichts was man sich einfach so denken kann.

Und selbst wenn wir jeden Tag gleich nach der berufsschule oder nach dem praxiseinsätzen anfangen würden zu lernen, nicht alles hinkriegen würden.

Es sei denn, man ist ein Genie, ( was ich offensichtlich nicht bin. ) und selbst da wird das schwierig

Jetzt ist meine Frage, ist sowas denn erlaubt? Oder kann man da rechtlich was gegen tun, da das jetzt nicht das erste Mal ist. Das sowas vorkam .

für Antworten und einen Rat wäre ich sehr dankbar

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Was muss man hier genau beachten?
1. Ich willige ein (Art. 6 Abs. 1 Lit. a) i.V.m.Art. 7 Datenschutzgrundverordnung,
- dass beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg eine Zuverlässigkeitsüberprüfung meiner Person unmittelbar nach Bewerbungs- vorlage sowie vor einer Einstellung durchgeführt wird.
- dass hierzu Auskünfte über meine Person aus polizeilichen Informationssystemen und bei örtlichen Polizeidienststellen eingeholt werden. Bei einem Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg werden Informationen beim jeweils zuständigen Landeskriminal- amt eingeholt.
- dass meine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeichert werden. Die Akten werden nach Ablauf von einem Jahr vernichtet, wenn keine Zusammenarbeit mehr mit der Polizei stattfindet.
- dass meine personenbezogenen Daten zur Bearbeitung meiner Bewerbung um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg verarbeitet werden.
2. Ich erteile der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg als Einstellungsbehörde meine Zustimmung zur Akteneinsicht für
- Personalakten früherer Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einschließlich der Bundeswehr,
- Akten mit Nebenakten von Bewerbungsverfahren bei der Polizei eines anderen Bundeslandes, der Bundespolizei und der Bundeswehr,
- gerichtliche Strafakten, staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Ermittlungsakten.
3. Ich verpflichte mich, die Einstellungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, falls nach Abgabe meiner Be- werbungsunterlagen ein polizeiliches oder gerichtliches Ermittlungs- / Untersuchungsverfahren eingelei- tet wird. Das Gleiche gilt, falls mir der Führerschein entzogen oder ein Fahrverbot erteilt wird.
4. Ich versichere hiermit, dass ich alle aufgeführten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet habe. Ich bin mir bewusst, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben zur Ablehnung meiner Bewerbung, sowie auch im weiteren Einstellungsverfahren zur Rücknahme der Ernennung oder zur Entlassung führen kann. Mir ist bewusst, dass ich gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg keine Rechte aus § 53 Abs. 1 BZRG herleiten kann.
Mir ist bekannt, dass die Erteilung der Zustimmung freiwillig ist. Die Nichterteilung hat jedoch zur Folge, dass die Bewerbung nicht (weiter-) bearbeitet werden kann.
Die Information zur Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erhalten Sie auf unserer Homepage www.polizei-der-beruf.de

Auch eingestellte oder fallen gelassene Verfahren? Was passiert wenn man es nicht einwillig? Es ist doch freiwillig, aber was passiert?

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