Was muss man hier genau beachten?
1. Ich willige ein (Art. 6 Abs. 1 Lit. a) i.V.m.Art. 7 Datenschutzgrundverordnung,
- dass beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg eine Zuverlässigkeitsüberprüfung meiner Person unmittelbar nach Bewerbungs- vorlage sowie vor einer Einstellung durchgeführt wird.
- dass hierzu Auskünfte über meine Person aus polizeilichen Informationssystemen und bei örtlichen Polizeidienststellen eingeholt werden. Bei einem Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg werden Informationen beim jeweils zuständigen Landeskriminal- amt eingeholt.
- dass meine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeichert werden. Die Akten werden nach Ablauf von einem Jahr vernichtet, wenn keine Zusammenarbeit mehr mit der Polizei stattfindet.
- dass meine personenbezogenen Daten zur Bearbeitung meiner Bewerbung um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg verarbeitet werden.
2. Ich erteile der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg als Einstellungsbehörde meine Zustimmung zur Akteneinsicht für
- Personalakten früherer Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einschließlich der Bundeswehr,
- Akten mit Nebenakten von Bewerbungsverfahren bei der Polizei eines anderen Bundeslandes, der Bundespolizei und der Bundeswehr,
- gerichtliche Strafakten, staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Ermittlungsakten.
3. Ich verpflichte mich, die Einstellungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, falls nach Abgabe meiner Be- werbungsunterlagen ein polizeiliches oder gerichtliches Ermittlungs- / Untersuchungsverfahren eingelei- tet wird. Das Gleiche gilt, falls mir der Führerschein entzogen oder ein Fahrverbot erteilt wird.
4. Ich versichere hiermit, dass ich alle aufgeführten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet habe. Ich bin mir bewusst, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben zur Ablehnung meiner Bewerbung, sowie auch im weiteren Einstellungsverfahren zur Rücknahme der Ernennung oder zur Entlassung führen kann. Mir ist bewusst, dass ich gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg keine Rechte aus § 53 Abs. 1 BZRG herleiten kann.
Mir ist bekannt, dass die Erteilung der Zustimmung freiwillig ist. Die Nichterteilung hat jedoch zur Folge, dass die Bewerbung nicht (weiter-) bearbeitet werden kann.
Die Information zur Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erhalten Sie auf unserer Homepage www.polizei-der-beruf.de

Auch eingestellte oder fallen gelassene Verfahren? Was passiert wenn man es nicht einwillig? Es ist doch freiwillig, aber was passiert?

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