dauerhaft genutzte Privatwohnung - was wäre darunter zu verstehen?
- kann dauerhaft eine Zweitwohnung sein?
- kann dauerhaft eine Wohnung sein, obwohl sie nur alle 6 Monate (regelmäßig) genutzt wird?
Geht dabei um § 244 Abs. 4 StGB-E.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Der BGH sagte ja im Jahr 2008 (4 StR 126/08): Auslegung des § 123 StGB der Begriff der Wohnung grundsätzlich alle abgeschlossenen und überdachten Räume umfasst, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen.
Damit muss das sicher irgendwas zutun haben. Also soll nicht mehr das umfasst sein was bei § 123 StGB umfasst ist?
Wieso sollen sich überhaupt § 123 StGB und § 244 Abs. 4 StGB-E unterscheiden, gleichzeitig bleibt ja § 244 Abs. 1 Nr. 3 bestehen, also Wohnung.
Die ganzen Unterscheidungen verstehe ich nicht, kann mir das einer erklären warum es nun vorübergehende Unterkunft (§123 StGB); dauerhafte Privatwohnung (§244 Abs.4 StGb-E) und Wohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3) geben soll?