Wenn du in dieser Sache bereits Korrespondenz mit dem Gericht hattest, steht diese auf jedem Schreiben, meist unter den Kontaktdaten auf der ersten Seite eines jeden Anschreibens und i. d. R. auch in Fettschrift sowie mit dem Vermerk „Bitte bei jeder Antwort angeben!“.

Geschäftsnummer ist hier synonym mit Geschäftszeichen und Aktenzeichen zu verstehen. Wenn dir bisher nichts vorliegt, lässt du das Ganze einfach aus.

LG

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Ist das so, und würde meine Idee aufgehen?

Nein. Pflichtverteidiger gibt es, wie der Name eigentlich schon sagte, nur im Fall einer notwendigen Verteidigung (Strafrecht). Mit Zivilrecht hat dies nichts zu tun.

Leider sind die Chancen, Prozesskostenhilfe geschweige denn einen Anwalt zu bekommen, sehr gering

Wenn du dir keinen Rechtsanwalt leisten kannst und nicht aus Hamburg oder Bremen kommst, hast du wahrscheinlich Anspruch auf Beratungshilfe. Darüber hinaus besteht im Zweifel auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Entsprechenden Antrag verlinke ich hier gerne.

Beratungshilfe (in Hamburg und Bremen ist die ÖRA zuständig): https://justiz.de/service/formular/dateien/agI1.pdf

Prozesskostenhilfe (Antrag ist schriftlich zu Stellen, Vordruck ist beizufügen): https://justiz.de/service/formular/dateien/zp1a.pdf

LG

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Nach kurzem Check wäre meine Antwort: Vermutlich nicht. Die Bücher, die dort teils angeboten werden, sind reguläre Publikationen, die man auch so im Buchhandel kaufen kann. Dass die Autoren und Verleger in das kostenlose Angebot auf der o. g. Website eingewilligt haben, scheint unwahrscheinlich, jedenfalls wird auch nicht auf eine etwaig bestehende Lizenz hingewiesen. Vom Download ist daher abzuraten.

Die Seite wirkt aber im Übrigen sowie nicht gerade seriös, da kein Herausgeber ersichtlich ist. Gerade im Bereich Politik und Religion wäre ich bei Seiten, bei denen nicht klar ist, wer hinter diesen steht, immer enorm vorsichtig.

LG

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Um klagen zu können, müsstest du überhaupt erst einmal wissen, an wen du deine Klage zu richten hast. Entsprechend dürftest du hier erst einmal Strafantrag stellen und hoffen, dass die StA die Person ermitteln kann.

Darüber hinaus steht dir hier m. E. kein Schmerzensgeld zu. Zwar sind deine Persönlichkeitsrechte hier betroffen, allerdings dürfte die Verbreitung der Aussage so minimal sein, dass dies keinen bezifferbaren Anspruch begründet.

LG

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Anschreiben/Rückschein

Als Versandart ist stets Einschreiben/Einwurf zu wählen. Beim Rückschein kann die Annahme verweigert werden.

Diesen hatte ich um Rücktritt vom Vertrag, Nachbesserung oder 150€ Ersatz aufgefordert

Fordern musst du stets Nachbesserung. Erst wenn diese abgelehnt wird oder gänzlich unmöglich ist, kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten oder Preisminderung verlangen. Da es sich hier um einen Privatverkauf handelt, wäre aber sowieso fraglich, ob dir überhaupt Gewährleistungsrechte zustehen; hat der Verkäufer diese nicht ausgeschlossen gehabt? Bei arglistiger Täuschung hättest du den Kaufvertrag anfechten müssen.

Wie sollte ich weiter vorgehen?

Wenn du hier von Vorsatz ausgehst und der Verkäufer sich auch nicht mehr bei dir meldet, käme grundsätzlich erst einmal eine Strafanzeige wegen Betruges in Frage. Sofern die StA hier Anklage erheben will, könntest du im Zweifel die Durchführung des strafrechtlichen Adhäsionsverfahrens beantragen.

Klage beim AG ist aber natürlich ebenfalls möglich, wenn es dir primär darum geht, nicht auf deinen Kosten sitzen zu bleiben. Einen Rechtsanwalt brauchst du hierfür nicht, die Rechtslage ist recht klar und es sollte dir auch ohne juristische Vorkenntnisse zuzutrauen sein, dass du eine Klage formuliert bekommst

Beachten solltest du allerdings, dass du immer ein gewisses Risiko trägst. Auch wenn du Recht bekommst, kann eine Titulierung deines Anspruchs natürlich ggf. ins Leere laufen, wenn die Gegenseite pleite ist. Auch solltest du bedenken, dass du erst einmal einen Vorschuss auf die Prozesskosten leisten musst.

LG

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Er könnte doch auch gleich den Freispruch verkünden, oder?

Nein. Verkündet wird nicht der Freispruch, sondern ein Urteil. Dieses kann der Richter (selbst wenn er als Einzelrichter entscheidet) nicht einfach aus dem Hut zaubern, sondern muss es zuerst zu Papier bringen. Das Urteil (auch ein Freispruch) muss begründet werden, ebenso ist bspw. eine Kostenentscheidung zu treffen.

Wie wahrscheinlich ist es, dass die beiden Anwälte sich wie Kinder in die Haare geraten bzw. sich kindisch verhalten?

Du redest hier vermutlich von Verteidigung und Staatsanwalt im Strafprozess, oder? Ersterer muss kein Rechtsanwalt sein, letzteren bezeichnet man in Deutschland i. d. R. nicht als Anwalt. Um aber auf die Frage zurückzukommen: So etwas passiert i. d. R. nur im Fernsehen. Das Gericht stellt im Zweifel die Ordnung wieder her und würde auch Verfahrensbeteiligte zurechtweisen, wenn diese sich nicht benehmen können oder immer wieder ins Wort fallen.

Wer kann eigentlich einen Vaterschaftstest machen lassen bzw. beantragen?

Anspruch auf eine genetische Abstammungsuntersuchung können die leiblichen Eltern sowie das Kind selbst geltend machen (§ 1598a BGB).

Wenn man dies tut: kann dann die Strafe erhöht werden?

Widerspruch ist kein zulässiges Rechtsmittel gegen ein Urteil. Eingelegt werden können jeweils Berufung (erneute Prüfung des Sachverhalts) und Revision (ausschließliche Prüfung auf Rechtsfehler). Sofern die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, ist auch eine Änderung des Strafmaßes nach oben möglich, legt nur der Angeklagte diese ein, so darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der ersten Instanz (§ 331 I StPO).

Wobei, wer will beweisen, dass man es wußte bzw. vor Aufregung nicht vergessen hat?

Genau das ist der Casus knacksus. Zur Wahrheit gehört grundsätzlich auch Vollständigkeit; zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands einer falschen uneidlichen Aussage oder Meineids ist es aber erforderlich, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat.

Steht eigentlich in jedem Gerichtssaal ein uniformierter Helfer

Nein. Justizvollzugsbeamte sind bei Gerichten, in deren Gebäude auch Strafverhandlungen stattfinden, am Eingang stationiert und führen dort Sicherheitskontrollen durch. Darüber hinaus sind sie in Verhandlungen i. d. R. nur anwesend, wenn der Angeklagte sich in Haft befindet. Die „Sitzungspolizei“ obliegt grundsätzlich immer dem Vorsitzenden (§ 176 I GVG).

Falls dich abseits von Scripted Reality interessiert, wie ein tatsächlicher (Straf-)prozess abläuft, kannst du auch einfach bei deinem Amts- oder Landgericht vorbeischauen. Hauptverhandlungen sind, mit wenigen Ausnahmen, öffentlich. Ich verlinke dir hier auch gerne noch einmal eine Verhandlungssimulation der Universität Passau. Der Sachverhalt ist hier natürlich auch etwas unrealistisch, um bei den beteiligten Studenten möglichst viel Wissen abfragen zu können, der Ablauf der Verhandlung ist aber korrekt dargestellt:

https://www.youtube.com/watch?v=-JSz_I74dRk

LG

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Google es einfach heißt watchpeopledie

Sofern du selbst keine konkreten Angaben machst, lässt sich deine Frage auch nicht beantworten. Via Trustpilot lässt sich in Erfahrung bringen, dass es sich hier offenbar um ein Imgaeboard für Gewaltvideos bzw. Gore handelt.

Warum wird WPD nicht gesperrt?

Gewaltdarstellungen sind grundsätzlich strafbar. Irgendwann wird entsprechende Seite, da sie sich im Clearnet befindet, auch beschlagnahmt werden, dies kann allerdings lange dauern, da der Ermittlungsaufwand bei derartigen Delikten recht hoch ist.

Letztendlich handelt es sich um einen Kampf gegen Windmühlen. Einfach die Seite vom Netz zu nehmen bringt nichts, da dann einfach eine neue auftaucht. Man will an die Täter (denn das reine abrufen ist nicht strafbar, interessant sind insofern nur die Uploader und vor allem Seitenbetreiber) kommen; erst wenn es hier vielversprechende Ermittlungsergebnisse gibt, ergibt eine Beschlagnahmung der Seite Sinn.

Falls dich dieses Thema näher interessiert, kann ich dir das Buch „Digital. Kriminell. Menschlich.“ von OStAin Jana Ringwald sehr ans Herz legen.

LG

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Es gibt keine gesetzlichen Ausgangssperren. Minderjährigen ist nur der Besuch von bestimmten Örtlichkeiten, bspw. Tanzveranstaltungen und Gaststätten, ab einer gewissen Uhrzeit untersagt. Auf öffentlichem Grund und in Örtlichkeiten, die nicht durch das JuSchG erfasst sind, darfst du dich jederzeit aufhalten.

LG

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Das Werk einer KI ist grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung mangelt. Für nähere Erklärung, siehe Rn. 7:

https://dean-blohm.de/2-urhg/

Grundsätzlich steht einer Verwendung also nichts im Wege. Zu beachten ist jedoch, dass du einen entsprechenden Hinweis anbringen solltest, dass das Werk durch KI generiert wurde; ein Teil des Schrifttums (an Rechtsprechung mangelt es derzeit noch) nimmt nämlich an, dass anderenfalls der Eindruck entstehen könne, du gibst dich fälschlich selbst als Urheber eines eigentlich gemeinfreien Werkes aus.

LG

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Darf ich Markennamen im Buchinhalt verwenden?

Grundsätzlich darfst du das. Falsche Tatsachenbehauptungen sind aber im Zweifel auch dann rechtswidrig, wenn sie von einem Buchcharakter vorgetragen werden. Ebenso kann es wettbewerbsrechtlich problematisch sein, wenn du bewusst versuchst, durch die Bekanntheit der Marke zu profitieren.

Darf man Inhalte von ChatGPT und Bilder von Leonardo AI in gedruckten Büchern kommerziell verwenden

Eine KI kann mangels persönlicher geistiger Schöpfung grundsätzlich kein Urheber sein, insofern ist es erst einmal unproblematisch, KI-generierte Inhalte zu verwenden. Eine Kennzeichnung sollte aber in jedem Fall erfolgen. Anderenfalls könnte man (zumindest nach h. M. des Schrifttums) annehmen, dass du Urheberrechte von einem gemeinfreien Werk für dich in Beschlag nimmst.

LG

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Ist dies so in den AGB deines Zahnarztes bzw. im Behandlungsvertrag festgelegt? Eine Ausfallhonorarvereinbarung ist unwirksam, wenn auch bei unverschuldeter Absage, so bspw. aufgrund von Krankheit, eine Entschädigung fällig wird (vgl. LG Berlin, Urt. v. 15.04.2005 – 55 S 310/04).

LG

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Das kommt auch auf die konkreten Tatfolgen an. Wenn wir hier von einem reuigen Ersttäter ausgehen, so ist regelmäßig eine Geldstrafe von etwa 20–30 Tagessätzen zu erwarten. Wenn schwerere Verletzungen vorliegen bewegen wir uns auch im Bereich von 50 Tagessätzen (vgl. Theiß, Sitzungsdienst des Staatsanwalts, 12. Aufl., Rn. 195).

Wenn eine schwere Verletzung, hier bspw. der Bruch der Nase, nicht nur Tatfolge ist sondern exakt diese Verletzung konkret beabsichtigt war, der Täter keine ernstliche Reue zeigt oder sonstige Tatsachen hinsichtlich des Strafmaßes negativ zu berücksichtigen sind, kann es im Einzelfall auch zu einer Freiheitsstrafe von zwei bis vier Monaten kommen (vgl. Theiß, a. a. O., Rn. 209).

Das sind allerdings nur die strafrechtlichen Folgen. Der Geschädigte kann natürlich zivilrechtlich auch Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Hier ist die Höhe ebenfalls abhängig von der spezifischen Verletzung und deren Folgen.

LG

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Ohne das Ganze gesehen zu haben, lässt sich nicht beurteilen, wie „klar und deutlich“ das Ganze als Hakenkreuz erkennbar ist. Insofern ist hier auch keine abschließende Antwort möglich.

Sofern man hier annimmt, dass ein verbotenes Kennzeichen bzw. ein diesem zum verwechseln ähnliches Kennzeichen vorliegt, dürftest du das Ganze nur weiterverbreiten, wenn dies sozialadäquat ist (§ 86a III StGB i. V. m. § 86 IV, V StGB). Ein solcher Zweck dürfte hier bei dir aber nicht vorliegen, da dein Freund das Ganze mutmaßlich lediglich zur Unterhaltung sehen möchte und es nicht der staatsbürgerlichen Aufklärung oder einem ähnlichen Zweck dient. Von daher würde ich grundsätzlich davon abraten, entsprechende Screenshots zu verbreiten.

LG

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Spanien ist in der EU, entsprechend muss die Seite auch eine Datenschutzerklärung haben und dort eine verantwortliche Stelle nennen. Diese schreibst du an und weist darauf hin, dass du von deinem Recht auf Datenlöschung Gebrauch machen willst.

Wenn sich die Plattform hier querstellt oder du alleine nicht weiterkommst, kannst du dich im Übrigen auch an den Verbraucherzentrale e. V. deines Bundeslandes wenden.

LG

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In der Gesetzesbegründung wird hierzu vorgetragen, dass die Wirkung von Pfeil und Bogen oft unzureichend sei, um ein Tier zu töten und es sich entsprechend um unnötige Tierquälerei handelt:

„1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;" [Begründung:] Nachdem das Schießen mit Pfeil und Bogen inzwischen in einer Form perfektioniert worden ist, daß man über größere Entfernungen mit hoher Genauigkeit schießen kann, sollte auch die Jagd mit Pfeil und Bogen wegen der oft unzureichenden Wirkung eines solchen Geschosses und den damit verbundenen tierquälerischen Auswirkungen verboten werden.

(BT-Drs. 7/4285, 19)

LG

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Mit einem Berufsverbot hast du nicht zu rechnen (vgl. Fischer § 70 Rn. 5 m. w. N.), du wirst dich aber wahrscheinlich vor Gericht verantworten müssen. Eine Einstellung gegen Auflagen ist hier nicht mehr realistisch; bei ernstlicher Reue deinerseits würde ich mit einer Geldstrafe von bestenfalls 30, eher 50 Tagessätzen rechnen (vgl. Theiß, Sitzungsdienst des Staatsanwalts, 12. Aufl., Rn. 195).

Mündlich bei der Polizei eine Aussage zu machen, war nicht unbedingt klug. Einlassen solltest du dich zu der Sache möglichst noch einmal ausführlich schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft. Vorher wäre es dir aber dringlichst anzuraten, dich an einen Verteidiger (wenn du niemanden kennst, der dich verteidigen kann und will, ist im Zweifel ein Fachanwalt für Strafrecht die richtige Anlaufstelle) zu wenden.

LG

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Wenn du fremdes geistiges Eigentum verwerten möchtest, benötigst du immer die Zustimmung des jeweiligen Urhebers, wenn kein gesetzlich erlaubter Nutzen vorliegt. Prüfen könnte man hier einen gesetzlich erlaubten Nutzen i. S. d. Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a I Nr. 3 UrhG). Relevant wäre daher, was konkret die Aufgabe ist, die zur Erstellung des Filmes führt, und wie genau dieser am Ende präsentiert werden soll. Wichtig zu beachten ist aber so oder so, dass auch, sofern § 60a UrhG hier einschlägig sein sollte, nur bis zu 15 % eines Werkes genutzt werden dürfen.

Wofür benötigst du denn aber überhaupt fremde Musikwerke? Sofern du nicht gerade einen bestimmten Song verwenden musst, gibt es eigentlich genug Alternativen für dich. Du kannst Musik sowohl durch KI generieren lassen (gemeinfrei, da keine persönliche geistige Schöpfung) oder auch Musik von Urhebern nutzen, die ihre Werke unter eine freie Lizenz, wie bspw. GNU oder Creative Commons, stellen. Derartige Werke findest du u. a. auf YouTube, Soundcloud oder Pixabay.

LG

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Nein. Zum einen bist du nicht geschäftsfähig und benötigst daher erst einmal die Zustimmung des Familiengerichts, um einem Gewerbe nachgehen zu dürfen, zum anderen musst du dieses natürlich auch entsprechend anmelden und dich zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt melden. Zudem müssen die Bilder, die du auf Shirts drucken willst, von dir selbst geschaffen oder für diesen Zweck lizenziert worden sein, anderenfalls ist die Verwendung gem. UrhG strafbar und kann ebenfalls vom Rechteinhaber abgemahnt werden.

Vorherige Punkte gelten im Übrigen nur für den Verkauf allgemein. Der Verkauf auf dem Gelände einer öffentlichen Schule ist darüber hinaus auch nicht möglich, da dies durch die Hausordnung verboten sein wird. Du würdest entsprechend auch die Zustimmung des Schulleiters oder der Schulbehörde benötigen.

LG

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Sofern du in Hamburg oder Bremen wohnst, gehst du einfach zur ÖRA. In anderen Bundesländern musst du einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe stellen, diesen gibt es als fertigen Vordruck, den du ans für dich zuständige Amtsgericht schicken kannst. Herunterladen kannst du diesen unter folgendem Link:

https://justiz.de/service/formular/dateien/agI1.pdf

Das Dokument enthält bereits eine ausführliche Ausfüllhilfe. Wenn du keinen Drucker hast und / oder Hilfe beim Ausfüllen benötigst, kannst du dich aber auch an die Rechtsantragsstelle deines Amtsgerichts wenden. Im Zweifel kannst du dich natürlich auch direkt an einen Rechtsanwalt wenden, dieser kann ebenfalls den Antrag für dich stellen.

LG

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Personensorgeberechtigt sind i. d. R. deine Eltern. Wenn du selbst volljährig bist, können die Sorgeberechtigten deines Bruders dich für die Dauer der Kinovorstellung zum Erziehungsbeauftragten (§ 1 I Nr. 4 JuSchG) ernennen, damit wäre die Mitnahme möglich.

Eine Solche Erziehungsbeauftragung nennt man umgangssprachlich auch Muttizettel. Unter diesem Stichwort findest du unzählige Vorlagen im Internet. Ausreichend wäre bspw.:

Wir, die Sorgeberechtigten des minderjährigen [Vorname, Name], geboren am [Geburtsdatum], erklären hiermit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz, dass für die Veranstaltung [Kinofilm] am [Datum] in der Zeit von [Beginn des Films] bis zum Ende der Veranstaltung Frau [Vorname, Name], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft [Meldeanschrift], die Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
[Ort], [Datum]
[Unterschriften]
[Namen der Sorgeberechtigten]

Diese Vereinbarung solltest du im Original und sicherheitshalber einmal in Kopie (falls das Kino diese behalten will) mitführen. Auch deinen Personalausweis solltest du dabei haben.

LG

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