Du bringst da den tatsächlichen Tatbestand des Waffenrechtes mit einem Begriff durcheinander. "Waffenverbotszone".
Das bedeutet nämlich nicht nur das Verbot von Waffen, sondern auch ein Verbot von gefährlichen Gegenständen. Und dazu gehören -je nach Entscheidung der Polizeibehörde- nun mal auch gegebenenfalls erlaubnisfreie Messer, die ansonsten getragen werden dürfen.
Und das Problem:
Es ist nicht einheitlich. Die Verfügungen zu den "Waffenverbotszonen" werden von den jeweiligen Polizeibehörden (Stadtkreise, Landratsämer, Ordnungsämter) erlassen und die urteilen eben nicht immer gleich.
Deshalb kann die Internetseite eines Herstellers kein gültiger Hinweis sein, schon gar nicht, wenn die Verbotszonen ständig erweitert oder die Vorschriften ständig geändert werden.
So ist zum Beispiel in Hamburg folgendes verboten:
Seit dem 1. Oktober sind am Hamburger Hauptbahnhof und dem benachbarten zentralen Busbahnhof Waffen aller Art verboten. Das Verbot umfasst neben Schusswaffen auch Messer mit einer Klingenlänge über vier Zentimetern sowie
https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Kontrolle-am-Hamburger-Hauptbahnhof-Polizei-findet-Waffen,hauptbahnhof656.htmlagringe oder sogenannte Totschläger.
Und eine Quelle zum "Polizeirecht":
https://de.wikipedia.org/wiki/Waffenverbotszone
Es ist verboten, eine Waffenverbotszone mit Waffen (gemäß § 1 WaffG 1996) oder Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen bzw. deren Kleidung, Fahrzeuge etc.
Du siehst, dieser Begriff geht deutlich weiter als das Waffenrecht.